BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/10 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallvers. 247 7 I (AUB 88) Bei Vereinbarung einer progressiven Invalidit344tsstaffel, die 247 7 I (2) und (3) AUB 88 entsprechende Bedingungen in Bezug nimmt, ist Grundlage f374r die Progression der um die Vorinvalidit344t geminderte Invalidit344tsgrad. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2009 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2009 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterh344lt seit dem Jahre 1994 bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der neben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedin-gungen (AUB 88) Besondere Bedingungen f374r die Unfallversicherung mit progressiver Invalidit344tsstaffel (U 07/88) zugrunde liegen. 1 - 3 - 2 Auszugsweise lautet 247 7 I AUB 88 (Invalidit344tsleistung) wie folgt: "(1) F374hrt der Unfall zu einer dauernden Beeintr344chti-gung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit (Invalidit344t) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der f374r den Invalidit344tsfall versicher-ten Summe. 205 (2) Die H366he der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidit344t. a) Als feste Invalidit344tsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer h366heren oder geringeren Invalidi-t344t - bei Verlust oder Funktionsunf344higkeit 205 eines Beines 374ber der Mitte des Oberschenkels 70% b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeintr344chtigung eines dieser K366rperteile oder Sinnesorgane wird der entspre-chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. 205 (3) Wird durch den Unfall eine k366rperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeintr344ch-tigt war, so wird ein Abzug in H366he dieser Vorinvalidit344t vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen." In den Besonderen Bedingungen wird 247 7 I AUB 88 wie folgt erwei-tert: 3 "F374hrt ein Unfall nach den Bemessungsgrunds344tzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeintr344chti-gung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit, werden der Berechnung der Invalidit344tsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) f374r den 25% nicht 374bersteigenden Teil des Invalidi-t344tsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Inva-lidit344tssumme, - 4 - b) f374r den 25%, nicht aber 50% 374bersteigenden Teil des Invalidit344tsgrades die doppelte Invalidit344tssumme, c) f374r den 50% 374bersteigenden Teil des Invalidit344tsgra-des die dreifache Invalidit344tssumme." Der Kl344ger erlitt zun344chst am 27. Januar 2005 einen Skiunfall und am 8. Februar 2006 einen Glatteisunfall; durch beide Unf344lle kam es zu Dauersch344den an seinem rechten Bein. Der von der Beklagten beauf-tragte Gutachter bema337 die Gesamtinvalidit344t des Kl344gers mit 6/10 von 70% und ordnete diese zu jeweils 3/10 dem ersten und dem zweiten Un-fall zu. Die Beklagte zahlte an den Kl344ger unter Heranziehung der Glie-dertaxe in 247 7 I (2) a AUB 88 einen Gesamtbetrag von 55.296 200. Der Leistungsberechnung lag f374r den ersten Unfall eine Versicherungssum-me von 122.880 200 und f374r den zweiten Unfall von 138.240 200 zugrunde, von der die Beklagte jeweils 21% (3/10 von 70%) ansetzte. Daraus er-rechneten sich 25.804,80 200 f374r den ersten Unfall und 29.030,40 200 f374r den zweiten Unfall, insgesamt 54.835,20 200. Die 334berzahlung von 460,80 200 verlangt die Beklagte nicht zur374ck. 4 Der Kl344ger vertritt die Ansicht, es sei eine Gesamtinvalidit344t von 42% Berechnungsgrundlage f374r die Invalidit344tsleistung. Von der f374r den zweiten Unfall festgestellten Invalidit344t in H366he von 21% seien 4% auf die einfache Invalidit344tssumme, 17% hingegen auf die doppelte Invalidi-t344tssumme zu beziehen. Das ergebe f374r den zweiten Unfall eine Invalidi-t344tsleistung von 38%, was einem Betrag von 52.531,20 200 entspreche. F374r beide Unf344lle zusammengerechnet seien 78.376 200 zu entsch344digen abz374glich bereits geleisteter 55.296 200. 5 - 5 - 6 Das Landgericht hat die auf 23.040 200 zuz374glich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte in vollem Umfang Er-folg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen seien unklar. Die sich bei einer Auslegung des 247 7 I AUB 88 und der Besonderen Bedingungen ergeben-den Zweifel gingen gem344337 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Die vom Kl344ger geltend gemachte Lesart der Bedingungen sei rechtlich vertretbar und stelle die f374r ihn g374nstigste Auslegungsm366glichkeit dar; sie sei daher der Berechnung der Invalidit344tsleistung zugrunde zu legen. Erst in den AUB 99 - und nicht schon in den zwischen den Parteien ver-einbarten AUB 88 - finde sich die klare Festlegung, dass zur Ber374cksich-tigung einer Vorinvalidit344t "der Invalidit344tsgrad" gemindert werden m374s-se. 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretie-ren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedin-gungen, die dem Versicherungsnehmer regelm344337ig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein m374ssen, so dass ihm eine bedingungs374ber-greifende W374rdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt (vgl. 10 - 6 - Senatsurteile vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Tz. 19; vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090 unter 2 a). Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen - und erst recht ihre sp344te-re Entwicklung in nachfolgenden Fassungen - hat daher au337er Betracht zu bleiben. Es geht allein darum, wie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer die Klausel in 247 7 I (3) AUB 88 in Verbindung mit der Zu-satzklausel, wie sie in den Besonderen Bedingungen enthalten ist, bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei sind die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - seine Inte-ressen entscheidend. 2. Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt zun344chst 247 7 I (1) AUB 88, dass die Beklagte als Versicherer ihm eine Invalidit344tsleistung verspricht f374r den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beeintr344chti-gung seiner k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit (Invalidit344t) f374hrt. Unter den in der Klausel weiter genannten Voraussetzungen ent-steht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der f374r den Invalidit344tsfall ver-einbarten Versicherungssumme. Wie sich die H366he der Leistung im Ein-zelnen bemisst, erf344hrt der Versicherungsnehmer aus 247 7 I (2) AUB 88; danach richtet sich diese nach dem Grad der Invalidit344t. Unter Buchst. a werden feste Invalidit344tsgrade genannt, wenn es - wie hier - zum Verlust oder zur Funktionsunf344higkeit von K366rperteilen oder Sinnesorganen kommt. Das ist f374r den (v366lligen) Verlust oder die (v366llige) Funktionsun-f344higkeit eines Beines 374ber der Mitte des Oberschenkels ein Invalidit344ts-grad von 70%, wobei nach Buchst. b bei einem Teilverlust oder einer blo337en Funktionsbeeintr344chtigung des betreffenden K366rperteils nur ein 11 - 7 - entsprechender Teil des der Gliedertaxe zu entnehmenden Prozentsat-zes in Ansatz gebracht wird. F374r den ersten Unfall errechnet sich daraus - zwischen den Parteien unstreitig - ein Invalidit344tsgrad von 21%, f374r den zweiten Unfall hingegen von insgesamt 42%. 3. Der Versicherungsnehmer erkennt bei weiterer Durchsicht der Versicherungsbedingungen, dass f374r die Versicherungsleistung wegen unfallbedingter Invalidit344t solche Ursachen au337er Betracht zu bleiben haben, die sich f374r das aktuell zu entsch344digende Unfallereignis als un-fallfremd darstellen. Dieses kommt f374r ihn in 247 7 I (3) AUB 88 zum Aus-druck. Er erkennt daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie als Folge eines fr374heren Unfalls - oder aus anderem Grunde - schon vorher vorhanden waren, nicht dem neuen Unfall zuzurechnen sind. Das bedeutet hier: Beide Unfallereignisse sind getrennt zu betrach-ten; ferner ist die beim Kl344ger aufgrund des ersten Unfallereignisses vor-handene Vorsch344digung bei der nach dem zweiten Unfallereignis beste-henden Invalidit344t und der daraus folgenden Versicherungsleistung min-dernd zu ber374cksichtigen. Ein verst344ndiger Versicherungsnehmer darf und wird nicht erwarten, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz auch insoweit bietet, als eine nach dem sp344teren Unfallereignis festge-stellte Gesamtinvalidit344t eine Teilinvalidit344t einschlie337t, die sich auf ein fr374heres (Unfall-)Ereignis zur374ckf374hren l344sst (Senatsurteil vom 3. Dezember 1997 - IV ZR 43/97, BGHZ 137, 247, 253). Eine daraus be-dingte (Vor-)Invalidit344t geht zu seinen Lasten. 12 4. Dem Versicherungsnehmer wird aus 247 7 I (3) AUB 88 weiter deutlich, dass eine solche - hier auf einem fr374heren Unfallereignis beru-hende - Vorinvalidit344t zu einem Abzug von der zuvor ermittelten Gesamt-invalidit344t f374hrt. Der Versicherer verweist in 247 7 I (3) AUB 88 darauf, dass 13 - 8 - sich die H366he dieses Abzuges nach 247 7 I (2) AUB 88 richtet, mithin auch hier der Invalidit344tsgrad Ma337 gibt, der - soweit ein entsprechender Teil auf die Vorsch344digung entf344llt - zu einer Verminderung des vom Versi-cherer f374r den sp344teren Unfall zu entsch344digenden Invalidit344tsgrades f374hrt. 5. Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer die Be-sonderen Bedingungen U 07/88 interpretieren; f374r eine Mehrdeutigkeit oder eine sonstige Unklarheit im Sinne des 247 305c Abs. 2 BGB ist in die-sem Zusammenhang nichts ersichtlich. 14 a) Durch die Besonderen Bedingungen wird 247 7 I AUB 88 aus-dr374cklich "erweitert", so dass der Versicherungsnehmer die so in Bezug genommene Klausel und ihren Regelungsgehalt zum Ausgangspunkt nimmt. Best344tigt wird er in dieser Sichtweise durch den nachfolgenden Wortlaut der Besonderen Bedingungen, wonach ein Unfall "nach den Bemessungsgrunds344tzen der Nummern (2) und (3)" zu einer dauernden Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit f374h-ren muss. Das bringt mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass von den Bemessungsgrunds344tzen des 247 7 I (2) und (3) AUB 88 nicht ab-gewichen werden soll, insbesondere soll es bei der Trennung zwischen dem vom Versicherer zu entsch344digenden unfallbedingten Invalidit344ts-grad und dem dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Vorinvalidi-t344tsgrad - sei er auch seinerseits unfallbedingt - verbleiben. Dies gilt um-so mehr, als die Besonderen Bedingungen keine eigenen Bemessungs-grunds344tze enthalten, sondern ausdr374cklich an die in 247 7 I AUB 88 ent-haltenen ankn374pfen und diese lediglich insoweit fortschreiben, als bei Er-reichen eines bestimmten Invalidit344tsgrades sich die im Versicherungs-schein festgelegte Invalidit344tssumme verdoppelt oder sogar verdreifacht. 15 - 9 - Dies 344ndert indes nichts daran, dass Basis f374r die Progression der um die Vorinvalidit344t bereinigte Invalidit344tsgrad ist, der sich allein nach 247 7 I (2) und (3) AUB 88 bestimmt. b) Allein diese Auslegung der Versicherungsbedingungen der Be-klagten, zu der bereits das Landgericht gelangt ist, erweist sich demnach als richtig. Sie folgt den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 (IVa ZR 220/86, VersR 1988, 461 unter 1 zu AUB 61), an denen festzuhalten ist; f374r die AUB 88 ergeben sich insoweit keine Besonder-heiten (vgl. auch Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. 247 8 AUB 94 Rdn. 3; Nr. 3 AUB 2008 Rdn. 9; Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. Nr. 3 AUB 99 Rdn. 6; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versiche-rungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 47 Rdn. 197; R374ffer in R374ffer/Halbach/ Schimikowski, VVG Ziff. 2 AUB 2008 Rdn. 34). Das Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 (IV ZR 264/98, VersR 2000, 444 unter 2 b aa), in dem auf die Rechtsprechung des OLG Saarbr374cken (VersR 1998, 836) Bezug genommen wird, steht dem nicht entgegen, denn im dortigen Zu-sammenhang ging es um eine Klausel, die 247 8 AUB 88 entspricht. 16 c) Erst der nach 247 7 I (2) und (3) AUB 88 ermittelte unfallbedingte Invalidit344tsgrad versetzt den Versicherer nach alledem in den Stand, die ihm obliegende Berechnung der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Entsch344digungsleistung vorzunehmen. Die Beklagte hat in den Besonderen Bedingungen lediglich f374r F344lle, in denen die unfallbe-dingte Invalidit344t des Versicherten 25% 374bersteigt, die Ankn374pfung an bewegliche, mit dem unfallbedingten Invalidit344tsgrad progressiv steigen-de Versicherungssummen versprochen, nicht dagegen die Ma337geblich-keit anderer Invalidit344tsgrade als der in den AUB vereinbarten (vgl. Se-natsurteil vom 24. Februar 1988 aaO unter 2). Folgen zwei Unf344lle auf- 17 - 10 - einander, kommt es auch f374r den zeitlich sp344teren Unfall nur auf den In-validit344tsgrad an, der letzterem zuzuordnen ist. Eine Zusammenrechnung oder eine sonstige 374bergreifende Betrachtung beider Unf344lle, wie der Kl344ger sie geltend macht, scheidet f374r die progressive Invalidit344tsstaffel aus. Einen Invalidit344tsgrad, der 25% 374bersteigt, hat der Kl344ger allein mit dem zweiten Unfall nicht erreicht, so dass die Beklagte zu einer weiteren Versicherungsleistung nicht verpflichtet ist. Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.04.2009 - 14 O 238/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 U 70/09 -
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