BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 241/04 Verk374ndet am: 30. April 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Feuervers. (AFB 87) 247 11 Nr. 1 Die Bestimmung "Beh366rdliche Wiederherstellungsbeschr344nkungen bleiben unbe-r374cksichtigt" in 247 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot (247 9 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. April 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung we-gen zweier Brandsch344den im Juni und Oktober 1998 auf ihrem Fabrikge-l344nde in Anspruch, auf dem sie ein Edelstahlhammerwerk und ein Ring-walzwerk betreibt. 334ber den bereits regulierten Neuwertschaden von ca. 755.000 DM hinaus macht sie Ersatz von Mehrkosten in H366he von ca. 130.000 200 wegen beh366rdlich vorgegebener Bauma337nahmen zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es geht um Schall-schutzma337nahmen f374r das Dach der Hammerhalle, eine doppelwandige Ausf374hrung der 326lh344rteanlage mit Leckageanzeige und eine Anlage zur Absaugung des 326lnebels. Die Durchf374hrung der beiden zuerst genannten 1 - 3 - Ma337nahmen hatte das Staatliche Umweltamt im Zuge des die 304nderung genehmigungsbed374rftiger Anlagen nach 247 15 des Bundesimmissions-schutzgesetzes (BImSchG) betreffenden Anzeigeverfahrens mit Schrei-ben vom 17./18. August 1998 verlangt. Die von der Kl344gerin nach dieser Vorschrift angezeigte Erneuerung des Dachs und der 326lh344rteanlage er-f374llte die geforderten Voraussetzungen. Demgem344337 entschied das Um-weltamt durch Freistellungsbescheide vom 8. September und 13. Okto-ber 1998, dass f374r die angezeigten Vorhaben kein Genehmigungsverfah-ren nach 247 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich sei. Den Einbau der Anlage zur Absaugung der 326lnebel verlangte das Umweltamt aus Gr374nden des Arbeitsschutzes nach Behauptung der Kl344gerin bei einer Besprechung vom 6. November 1998. Dem Versicherungsvertrag vom M344rz 1994 mit Nachtrag vom De-zember 1997 liegen die Allgemeinen Bedingungen f374r die Feuerversiche-rung (AFB 87) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 2 "247 5 Versicherungswert 1. Versicherungswert von Geb344uden ist a) der Neuwert; Neuwert ist der orts374bliche Neubauwert einschlie337lich Architektengeb374hren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 205 247 11 Entsch344digungsberechnung; Unterversicherung 1. Ersetzt werden a) bei zerst366rten oder infolge eines Versicherungsfalles ab-handen gekommenen Sachen der Versicherungswert (247 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; - 4 - b) bei besch344digten Sachen die notwendigen Reparaturkos-ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuz374g-lich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wert-minderung, h366chstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Re-paraturkosten werden gek374rzt, soweit durch die Repara-tur der Versicherungswert der Sache gegen374ber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-rungsfalles erh366ht wird. Restwerte werden angerechnet. Beh366rdliche Wiederherstellungsbeschr344nkungen bleiben unber374cksichtigt. 205" Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wiederherstellungsbeschr344nkun-gen sind durch die Klauseln 2302 und 2303 mitversichert, die auszugs-weise wie folgt lauten: 3 "Mehrkosten durch beh366rdliche Wiederherstellungsbe-schr344nkungen (ohne Restwerte) (2302) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erh366hun-gen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wiederherstellungsbeschr344nkungen mitver-sichert. 2. Ersetzt werden bis zu der hierf374r vereinbarten Versiche-rungssumme die tats344chlich entstandenen Mehrkosten f374r die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch beh366rdliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungs-falles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit be-h366rdliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Ver-sicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entste-henden Mehrkosten nicht versichert. 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge be-h366rdlicher Wiederherstellungsbeschr344nkungen Reste der - 5 - versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wieder verwertet werden k366nnen, sind nicht versichert. 205 Ber374cksichtigung von beh366rdlichen Wiederherstellungsbe-schr344nkungen f374r Restwerte (Klausel 2303) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bei der An-rechnung des Restwertes f374r die versicherte und vom Schaden betroffene Sache beh366rdliche Wiederherstel-lungsbeschr344nkungen zu ber374cksichtigen. 205" Die Beklagte verweigert die Erstattung der geltend gemachten Mehrkosten, weil das Umweltamt die Ma337nahmen nicht durch f366rmliche Auflagen nach 247 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angeordnet habe. Nur durch solche Auflagen verursachte Mehr-kosten seien nach der Klausel 2302 mitversichert. 4 Demgegen374ber meint die Kl344gerin, es komme nicht auf die Form der beh366rdlichen Vorgaben an, sondern darauf, ob sie zur Wiederherstel-lung einer dem Versicherungswert entsprechenden Sache objektiv erfor-derlich seien und zu Recht verlangt w374rden. Der Anspruch ergebe sich im 334brigen nicht erst aus der Klausel 2302, sondern bereits aus 247247 5, 11 Nr. 1 AFB 87 und k366nne durch die die Erweiterung des Versicherungs-schutzes bezweckenden Klauseln 2302 und 2303 nicht eingeschr344nkt werden. 5 Die gegen die Beklagte als f374hrenden Versicherer gerichtete Klage auf Zahlung ihres Anteils in H366he von 39.241,93 200 hatte in den Vorin-stanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihren An-spruch weiter. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht (VersR 2005, 265) hat offen gelassen, ob sich der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten auf-grund beh366rdlicher Wiederherstellungsbeschr344nkungen in der Neuwert-versicherung aus 247247 5, 11 Nr. 1 AFB 87 ergebe und sich die Regelung in 247 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87, wonach beh366rdliche Wiederherstellungsbe-schr344nkungen unber374cksichtigt bleiben, nur auf die Anrechnung von Restwerten in Absatz 2 der Klausel beziehe. Bei den vereinbarten Klau-seln 2302 und 2303 handele es sich um Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages. Diese Spezialregelungen zu Mehrkosten durch beh366rdliche Wiederherstellungsbeschr344nkungen verdr344ngten die allge-meine Regelung in den AFB 87. In Nr. 1 der Klausel 2302 werde zudem ausdr374cklich klargestellt, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wiederherstellungsbe-schr344nkungen nicht mitversichert seien. Ein Anspruch aus Nr. 1 und 2 der Klausel 2302 scheitere bereits daran, dass eine beh366rdliche Auflage i.S. der Klausel nicht vorliege. Zwar m366ge zweifelhaft sein, ob der Begriff "beh366rdliche Auflage" allein auf die Definition und rechtliche Einordnung in 247 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zur374ckzuf374hren sei, weil der Begriff "Auflage" nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Strafrecht und Zivilrecht verwendet werde. Es sei auch nicht zu verkennen, dass durch die Ein-f374hrung des Anzeigeverfahrens in 247 15 BImSchG ein gesetzliches Ver-fahren geschaffen worden sei, wonach die Abstimmung einer geplanten 304nderung der Anlage mit der Beh366rde im Vorfeld den Erlass von sonst 8 - 7 - gebotenen rechtlichen Auflagen im Genehmigungsverfahren 374berfl374ssig machen und Zeit und Kosten - bei einer Betriebsunterbrechungsversiche-rung auch zum Vorteil des Versicherers - sparen k366nne. Trotz dieser In-teressenlage sei bei der Auslegung des Begriffs "beh366rdliche Auflage" aus Gr374nden der Rechtsklarheit an dem Erlass einer einzelfallbezogenen rechtsverbindlichen Regelung der Beh366rde festzuhalten. Den im Schrei-ben des Umweltamtes vom 17./18. August 1998 und in der Besprechung vom 6. November 1998 geforderten Ma337nahmen habe keine f374r die Kl344-gerin rechtsverbindliche, einzelfallbezogene Regelung der Beh366rde zugrunde gelegen. Ob die Kl344gerin nach der Gesetzeslage verpflichtet gewesen sei, die Ma337nahmen durchzuf374hren, sei unerheblich. II. Mit dieser Begr374ndung l344sst sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. 9 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Ver-tragswerks ist schon vom Ansatz her verfehlt. Es durfte nicht offen las-sen, ob sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus 247247 5, 11 Nr. 1 AFB 87 ergibt. Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen (hier der AFB 87) h344ngt nicht davon ab, ob Klauseln, die zus344tzlich vereinbart werden k366nnen, vereinbart worden sind oder nicht (vgl. Se-natsurteile vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 und vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88 - VersR 1990, 200 f.; Mar-tin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q IV Rdn. 64). 247 11 AFB 87 ist viel-mehr aus sich heraus auszulegen unabh344ngig davon, ob der sich aus den Allgemeinen Bedingungen ergebende Versicherungsschutz durch die Vereinbarung Besonderer Bedingungen oder von Zusatzklauseln einge-schr344nkt oder erweitert wird. Soll der Leistungsumfang abweichend von 10 - 8 - den AVB - wie hier durch die Klauseln 2302 und 2303 - erkl344rterma337en und nach dem Verst344ndnis des durchschnittlichen Versicherungsneh-mers unzweifelhaft erweitert werden (vgl. Boldt, Die Feuerversicherung 7. Aufl. S. 29 f.; Johannsen/Johannsen in Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. Bd. III Anm. H 167 S. 702), ist es rechtlich fehlerhaft, daraus eine Ein-schr344nkung des nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ver-sprochenen Versicherungsschutzes abzuleiten (Senatsurteil vom 17. M344rz 1999 aaO; Schnitzler, Der Schaden als Leistungsgrenze in der Sachversicherung [247 55 VVG] S. 209). 2. Die Grundlage f374r den geltend gemachten Anspruch ergibt sich demgem344337 aus 247247 5, 11 Nr. 1 AFB 87. Als Versicherungswert ist - soweit hier von Bedeutung - der Neuwert vereinbart. 11 a) Nach 247 11 Nr. 1a AFB 87 wird bei zerst366rten Sachen der Versi-cherungswert (247 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er-setzt. Versicherungswert von Geb344uden ist nach 247 5 Nr. 1a AFB 87 der Neuwert, definiert als der orts374bliche Neubauwert einschlie337lich Archi-tektengeb374hren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Der orts374bliche Neubauwert umfasst die Kosten, die erforderlich sind, um ein Geb344ude gleicher Art, G374te und Zweckbestimmung im neuwertigen Zu-stand wieder herzustellen (vgl. 247 11 Nr. 5a AFB 87; Martin aaO Q IV Rdn. 11). Ist eine Wiederherstellung aus tats344chlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gr374nden nicht mehr in gleicher, sondern nur noch in besserer Art und G374te m366glich, so ist die n344chst bessere und realisierba-re Art und G374te zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 unter 2; Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 14, 17; Engels, VP 1989, 88 f.). Der zu ersetzende orts374bliche Neubauwert umfasst da- 12 - 9 - mit insbesondere unvermeidliche Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wie-derherstellungsbeschr344nkungen (Kollhosser aaO und 247 55 VVG Rdn. 43, 247 83 VVG Rdn. 2 a.E. sowie 247 15 VGB 88 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 23-25 und 29-32; BK/D366rner/Staudinger, 247 83 VVG Rdn. 6; Schnitz-ler aaO S. 199). Das folgt aus dem Zweck der Neuwertversicherung, den Versicherungsnehmer vor den ungeplanten, ihm durch den Versiche-rungsfall aufgezwungenen, mit der Wiederherstellung verbundenen Kos-ten zu sch374tzen, auch soweit sie den Zeitwert 374bersteigen (vgl. Senats-urteil vom 21. Februar 1990 aaO und BGHZ 137, 318, 326 f.; Martin aaO R III Rdn. 20). Ob Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wiederherstellungs-beschr344nkungen zu ersetzen sind, h344ngt nicht von der Form der beh366rd-lichen Vorgaben ab, sondern davon, ob es rechtm344337ig ist, die Wieder-herstellung davon abh344ngig zu machen (vgl. Martin aaO Q IV Rdn. 44). b) Die gleichen Grunds344tze gelten f374r den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten bei besch344digten Sachen, weil 247 11 Nr. 1b AFB 87 ebenfalls auf den Versicherungswert abstellt, also den Neuwert unmittel-bar vor Eintritt des Versicherungsfalles als Obergrenze (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - VersR 2007, 489 unter 3; Martin aaO R III Rdn. 13, 16, 28). 13 3. Der sich aus 247 5 Nr. 1a i.V. mit dem ersten Satz/Absatz in 247 11 Nr. 1 AFB 87 ergebende Anspruch wird durch den (374blicherweise und auch im Folgenden als Absatz 3 bezeichneten) Satz "Beh366rdliche Wie-derherstellungsbeschr344nkungen bleiben unber374cksichtigt" nicht wirksam eingeschr344nkt. Diese Bestimmung benachteiligt den Versicherungsneh-mer wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot (247 9 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam. 14 - 10 - 15 a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grunds344tzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366g-lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung f374r den durchschnittli-chen Versicherungsnehmer verst344ndlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belas-tungen so weit erkennen l344sst, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.) b) Diesen Anforderungen gen374gt 247 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87 nicht. 16 aa) Schon die Formulierung "Beh366rdliche Wiederherstellungsbe-schr344nkungen bleiben unber374cksichtigt" weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verst344ndnism366glichkeiten es ankommt (BGHZ 123, 83, 85), nicht mit der gebotenen und m366glichen Klarheit dar-auf hin, dass es um Mehrkosten infolge beh366rdlicher Wiederherstel-lungsbeschr344nkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Der Satz wird vom Schriftbild her auch nicht ohne weiteres als selbst344ndiger Absatz erkannt. Deshalb k366nnen Zweifel aufkommen, ob er sich nur auf die im Satz/Absatz davor erw344hnten Restwerte oder auch auf die unter a) und b) geregelten Wiederherstellungs- und Reparaturkosten bezieht. 17 bb) Demgem344337 verwundert es nicht, dass die Auslegung von 247 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87 in der Literatur umstritten ist (vgl. Schnitzler aaO S. 206 ff.). 18 Einige Autoren meinen, die Nichtber374cksichtigung beh366rdlicher Wiederherstellungsbeschr344nkungen beziehe sich allein auf die Anrech- 19 - 11 - nung von Restwerten (Kollhosser aaO 247 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 33-36; Engels aaO; Josten/Horn, Die Feuer-Industrie-Versicherung S. 34). Nach anderer Auffassung enth344lt die Klausel einen vollst344ndigen Ausschluss der durch beh366rdliche Wiederherstellungsbeschr344nkungen verursachten Mehrkosten, und zwar f374r den Fall von Nr. 1a und Nr. 1b (Boldt aaO; Johannsen/Johannsen aaO Anm. H 167 S. 701 f.; ebenso wohl auch Dietz, Wohngeb344udeversicherung 2. Aufl. R 2.2; Schnitzler aaO S. 208 ff.). 20 cc) Die Auslegung, die Klausel beziehe sich nur auf die Anrech-nung von Restwerten, l344sst sich zwar f374r denjenigen h366ren, der 374ber ver-tiefte rechtliche Kenntnisse in der Neuwertversicherung von Geb344uden verf374gt. F374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der 247 11 Nr. 1 AFB 87 verst344ndig w374rdigend aufmerksam durchsieht und einen Sinnzu-sammenhang mit der Bestimmung des Versicherungswerts in 247 5 AFB 87 erkennt, wird sich dies nicht als ernsthaft in Betracht kommende Ausle-gungsm366glichkeit erschlie337en. Selbst Martin (aaO Q IV 33, 63, R II 25) kommt zu dem Ergebnis, dass der allein in Betracht kommende Ver-kaufswert der Reste durch beh366rdliche Wiederherstellungsbeschr344nkun-gen nicht beeinflusst werde und die Klausel deshalb kein Anwendungs-gebiet habe. 21 Der um Verst344ndnis bem374hte Versicherungsnehmer wird der Klau-sel aber nicht jede Bedeutung absprechen. Er kann ihr immerhin noch entnehmen, dass sie wie die Anrechnung der Restwerte auf eine K374r-zung der Ersatzleistung abzielt. Ob die Nichtber374cksichtigung von be-h366rdlichen Wiederherstellungsbeschr344nkungen nur die Wiederherstellung 22 - 12 - zerst366rter Sachen oder auch die notwendigen Reparaturkosten bei be-sch344digten Sachen betrifft, bleibt allerdings im Dunkeln. Zudem werden die mit dem v366lligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirt-schaftlichen Nachteile dem Versicherungsnehmer auch nicht ann344hernd vor Augen gef374hrt. Insbesondere bei 344lteren Industrieanlagen kann dies wegen neuer Gesetze zum Schutz der Umwelt und 374ber die Anlagensi-cherheit zu Mehrkosten in einer Gr366337enordnung f374hren, die eine Wieder-herstellung f374r den Versicherungsnehmer wirtschaftlich unm366glich ma-chen. III. Nach der Zur374ckverweisung und eventuell erg344nzendem Par-teivortrag wird das Berufungsgericht die Sache in tats344chlicher Hinsicht aufzukl344ren und die Rechtm344337igkeit der beh366rdlichen Vorgaben zu pr374-fen haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die in den vorinstanzlichen Schrifts344tzen erw344hnte Baugenehmigung f374r das Hal- 23 - 13 - lendach und das im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2004 erw344hn-te Sachverst344ndigengutachten F. (GA II 378) nicht bei den Akten befinden. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.12.2003 - 24 O 336/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.09.2004 - 9 U 9/04 -
Full & Egal Universal Law Academy