BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/06 Verk374ndet am: 4. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Fb Steht nach Besch344digung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Gesch344-digten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verf374gung und werden ihm die Kosten f374r dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentsch344digung schon mangels eines f374hlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Nutzungsausfallentsch344digung nach einem Unfall vom 6. April 2003, f374r den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschr344nkt haften. 1 Bei dem Unfall wurde ein der Kl344gerin geh366render Firmenwagen be-sch344digt, der als Gesch344ftsf374hrerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Gesch344ftsf374hrerin gefahren wurde. Das stark besch344digte Fahr-zeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Kl344gerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatz-fahrzeug zur Verf374gung gestellt, welches die Kl344gerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierf374r wurden ihr 1.500 200 brutto pauschal in Rechnung gestellt. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentsch344digung f374r 82 Tage 341 91 200 abz374glich vorprozessual gezahlter 1.109,63 200 geltend gemacht. Das Land-gericht hat ihr f374r den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entsch344digung f374r f374nf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abz374glich des vorprozes-sual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-fung der Kl344gerin zur374ckgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller H366he weiterverfolgt hat. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin f374r den ge-werblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nut-zungsausfallentsch344digung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahr-zeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsm366glichkeit unter den in 247 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzf344hig sei, bestehe f374r eine Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahr-zeugen - methodisch kein Raum. Die der Kl344gerin tats344chlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuer-kannt. Soweit das besch344digte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der Gesch344ftsf374hrerin der Kl344gerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Scha-den der Kl344gerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine f374hl-bare Beeintr344chtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentsch344digung gefehlt habe, und ob die Zurverf374gungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem 4 - 4 - "Freundschaftspreis" dem Sch344diger zugute kommen k366nne, komme es somit nicht an. II. 5 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Ent-sch344digung f374r zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Beh366rdenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinn374tziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittel-bar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Ein-nahmen oder 374ber die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) nie-derschl344gt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. M344rz 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Gesch344digte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Gesch344digten grunds344tzlich nicht verwehrt, an Stelle des Ver-dienstentgangs eine Nutzungsentsch344digung zu verlangen, wenn deren Vor-aussetzungen vorliegen, also insbesondere ein f374hlbarer wirtschaftlicher Nach-teil f374r den Gesch344digten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. M344rz 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353). 6 2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine sp344ter ergangene Entscheidung des Gro337en Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort hei337t es, dass 374ber die F344lle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei 7 - 5 - Sachen, auf deren st344ndige Verf374gbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshal-tung des Eigent374mers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst be-wohnte Haus, der zeitweise Verlust der M366glichkeit zum eigenen Gebrauch in-folge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzf344higer Ver-m366gensschaden sein k366nne, sofern der Eigent374mer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt h344tte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei er-werbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verk374rzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewie-sen, dessen Ersatz 247 252 Satz 1 BGB ausdr374cklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausf344llen im erwerbswirtschaftlichen, verm366gensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsg374-tern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift f374r die eigenwirtschaftli-che Nutzung des Verm366gens fehle. Hieraus k366nne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz f374r Einbu337en im eigenwirtschaftli-chen Einsatz von Wirtschaftsg374tern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschl374gen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Geset-zes zul344ssig, wenn gew344hrleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentsch344digung werde, die das B374rgerliche Gesetzbuch nur aus-nahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentsch344di-gung f374r Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "f374hlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis kn374pfe, dass der Gesch344digte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und f344hig gewesen w344re. Freilich m374sse eine derartige Erg344nzung des Gesetzes auf Sachen beschr344nkt bleiben, auf deren st344ndige Verf374gbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischer-weise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222). Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Recht-sprechung zur Nutzungsentsch344digung bei Kraftfahrzeugsch344den in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschr344nkt, sondern im Gegenteil als Grundla- 8 - 6 - ge f374r die Gew344hrung von Nutzungsentsch344digung f374r vergleichbare Sachen herangezogen wird, die f374r die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unent-behrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erl344utert, f374r den die Einsatzf344higkeit seines Fahrzeugs h344ufig die Grundlage f374r die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbe-sondere wenn er als Berufst344tiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218). 3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentsch344digung nicht in Be-tracht komme, sondern sich in diesen F344llen der Schaden nur nach dem ent-gangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Miet-kosten f374r ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG K366ln VersR 1997, 506; OLG D374sseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG D374sseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., 247 249 Rn. 27; An-walts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haf-tungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/ Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts f374r Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v 247 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, 247 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). An-dere sind der Auffassung, die Entscheidung schlie337e eine Nutzungsausfallent-sch344digung auch f374r gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der daf374r geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG K366ln VersR 1995, 719, 720; OLG D374sseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart 9 - 7 - NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., 247 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsge-richtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.). 10 b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschlie337end zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsent-sch344digung nicht in Betracht, weil es an einer f374hlbaren Beeintr344chtigung der Kl344gerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Kl344gerin n344mlich f374r den hier ma337geblichen Zeitraum ein gleichwerti-ger Mietwagen zur Verf374gung. Infolgedessen liegt weder ein f374hlbarer wirt-schaftlicher Nachteil f374r die Kl344gerin noch 374berhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verf374gung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspr344che dem Verbot, sich durch Schadens-ersatz zu bereichern, weil der Gesch344digte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.). - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -
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