BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/07 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 21 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1 Die 334bergangsbestimmung in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes f374r den Vorrang Er-neuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) ist verfassungsgem344337. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07 - LG Rottweil (Sprungrevision) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt in der Gemarkung D. eine neben der Kl344r-anlage gelegene Bioabfallverg344rungsanlage. Das hierbei anfallende Gas wird in zwei Blockheizkraftwerken verbrannt. Mit der hierbei entstehenden Energie wird ein Generator betrieben, der Strom erzeugt. Dieser Strom wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Seit der erstmaligen Stromeinspeisung in ihr Netz im Mai 2003 zahlte die Beklagte der Kl344gerin 10 Cent je Kilowattstunde (kWh). Die Kl344gerin begehrt 374ber diese von der Beklagten gezahlte Einspeiseverg374tung hinaus f374r die Monate August 2004 bis April 2005 die Zahlung des Kraft-W344rme-Kopplungs (KWK)-Zuschlags von 2 Cent je kWh gem344337 247 8 Abs. 3 des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004). 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision. 2 Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesent-lichen ausgef374hrt: 4 Die 334bergangsbestimmung in 247 21 EEG 2004 sehe vor, dass f374r Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden seien, grunds344tzlich die bisherigen Vorschriften 374ber die Verg374tungss344tze anzuwen-den seien. Dieser Zeitpunkt werde in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 f374r Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, vorverlagert. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzessystematik ergebe sich eindeutig, dass 247 8 Abs. 3 EEG 2004 f374r Strom aus Biomasseanlagen, die - wie die Anlage der Kl344gerin - bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, nicht gelte. Angesichts des ausdr374cklichen Willens des Gesetzgebers sei eine f374r die Kl344gerin g374nstige Auslegung nicht m366glich. Anderenfalls w374rde das Gericht gegen den Willen des Gesetzgebers Subventionen bewilligen, was nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei. 5 Ob die 334bergangsbestimmung verfassungswidrig sei, k366nne dahinste-hen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesver-fassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich sei. Denn auf die 6 - 4 - G374ltigkeit des Gesetzes komme es bei der Entscheidung nicht an. Die Klage sei sowohl im Falle der Verfassungsm344337igkeit der streitgegenst344ndlichen 334ber-gangsregelung abzuweisen als auch im Falle eines Versto337es der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es dann ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle, aufgrund derer der Klage stattgegeben werden k366nnte. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise 374berhaupt nur die eine Regelung verfassungsm344337ig w344re, die den KWK-Zuschlag des 247 8 Abs. 3 EEG 2004 f374r alle Altanlagen gew344hre, und daher das Bundesverfassungsgericht die Stichtagsregelung - mit der Folge der Ausdehnung der F366rderung auf alle Altanlagen - f374r nichtig erkl344ren k366nnte, ohne in die Entschlie337ungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen, sei von der Kl344gerin weder dargelegt worden noch sei dies ersichtlich. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 7 Nach den hier einschl344gigen Vorschriften des EEG 2004 (247 8 Abs. 3, 247 21 Abs. 1 Nr. 3) ist f374r eine Altanlage wie diejenige der Kl344gerin ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags nicht gegeben. Anlass f374r die Annahme, die in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene 334bergangsbestimmung sei wegen Ver-sto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, besteht nicht. Daher kommt entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an das Bundesverfas-sungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 8 1. Zutreffend und von der Kl344gerin unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus 247 8 Abs. 3 in Verbindung mit 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 auch im Wege der Auslegung kein Anspruch der Kl344gerin auf 9 - 5 - Zahlung des KWK-Zuschlags ergibt. Der Wortlaut der in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltenen 334bergangsregelung ist eindeutig. Gem344337 dieser Vorschrift sind die Verg374tungss344tze des 247 8 EEG 2004 zwar auch auf Biomasseanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb ge-nommen worden sind, allerdings nur soweit die Betriebsaufnahme nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Ge-setzessystematik best344tigt. Aus 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 ergibt sich, dass sich f374r Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, die Mindestverg374tung (nur) nach Ma337gabe des 247 8 Abs. 2 EEG 2004 erh366ht, w344hrend die 374brigen in 247 8 EEG 2004 genannten Erh366hungen der Mindestverg374tung nicht zur Anwendung kommen. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst f374r die vorstehend genannte L366sung entschieden und eine Erstreckung des KWK-Zuschlags auf alle Altanlagen nicht beabsichtigt hat. Die 334bergangsregelungen des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EEG 2004 finden sich - als Nr. 2 und 3 - bereits im Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 2. Januar 2004 (BR-Drucks. 15/04, S. 20; BT-Drucks. 15/2539, S. 5) und dem gleich lautenden Gesetzentwurf der dama-ligen Regierungsfraktionen SPD und B374ndnis 90/Die Gr374nen vom 13. Januar 2004 (BT-Drucks. 15/2327, S. 10). In der Begr374ndung dieser Gesetzentw374rfe wird hierzu (bei der 334bergangsbestimmung des 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) ausgef374hrt, dass es (nur) der Erstreckung des Zuschlags gem344337 247 8 Abs. 2 EEG 2004 auf alle Biomasse-Altanlagen bed374rfe, weil sich die Marktsituation dahin entwickelt habe, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden k366nnten, wenn ausschlie337lich Pflanzenmaterial - mithin nachwachsende Rohstoffe - und G374lle zum Einsatz k344men, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verf374gbar seien oder sein w374rden (BT-Drucks. 15/2327, S. 29 f., 42). Speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen sei versch344rfend zu ber374cksichtigen, dass die seit - 6 - dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 mit Hygiene-vorschriften f374r nicht f374r den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte (sog. Hygiene-Verordnung, ABl. EG Nr. L 273 S. 1) die Betreiber land-wirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwinge, kostentr344chtige 304nderun-gen an den Anlagen und ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht bestehende Anforderungen an die Technik, die 334berwachung und den Umgang mit Reststoffen aufstelle, so dass eine Erstreckung des Bonus auf bereits be-stehende Anlagen gerechtfertigt sei (BT-Drucks. 15/2327, S. 29). Der Bundesrat hat daraufhin in seiner Stellungnahme zu den Gesetzent-w374rfen angeregt, die 334bergangsvorschrift des 247 21 Abs. 1 EEG 2004 dahinge-hend zu erg344nzen, dass neben dem Zuschlag nach 247 8 Abs. 2 EEG 2004 auch der KWK-Zuschlag nach 247 8 Abs. 3 EEG 2004 f374r Biomasseanlagen gew344hrt werde, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien (BT-Drucks. 15/2539, 14 f.). Er hat dies damit begr374ndet, dass die Erh366hung der Effizienz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Grundanliegen einer nachhal-tigen Energieversorgung sei. Bestehende Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von W344rme und Strom h344tten teilweise erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die Sicherung bereits get344tigter Investitionen und die weitere Erh366hung der Effi-zienz entsprechender Anlagen seien mindestens ebenso bedeutsam wie ein Anschub f374r Neuinvestitionen. Gleichzeitig solle der weitere Ausbau der W344r-meauskopplung an bestehenden Anlagen unterst374tzt werden. 10 Die Bundesregierung hat diesem 304nderungsantrag des Bundesrates in ihrer Gegen344u337erung nicht zugestimmt (BT-Drucks. 15/2593, S. 5 f.). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anwendbarkeit des Technologiebonus und des KWK-Bonus auf Altanlagen sei entbehrlich. Die Regelungen des bislang gel-tenden Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) f374hrten dazu, dass f374r KWK-Anlagen 11 - 7 - auf Biomassebasis eine geeignete Verg374tung vorgesehen sei. Von den wirt-schaftlichen Folgen der Liberalisierung des Strommarktes seien Biomasse-KWK-Anlagen deshalb weniger betroffen als fossile KWK-Anlagen. Dar374ber hinaus seien bestehende Biomasse-KWK-Anlagen und bestehende Anlagen, die innovative Technologien zur Stromerzeugung aus Biomasse einsetzten, in der Regel 374ber F366rderprogramme des Bundes oder der L344nder gef366rdert wor-den. Diese Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien, bed374rften deshalb keiner zus344tzlichen F366rderung 374ber einen Technologie- oder KWK-Bonus. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist an der in den Gesetz-entw374rfen hinsichtlich des KWK-Zuschlags enthaltenen Stichtagsregelung fest-gehalten worden (vgl. den Bericht [BT-Drucks. 15/2864, S. 54] und die Be-schlussempfehlung [BT-Drucks. 15/2845, S. 12] des Bundestagsausschusses f374r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Vermittlungsausschusses [BT-Drucks. 15/3385, S. 2; vgl. hierzu auch BR-Drucks. 290/04 (Beschluss), S. 8, sowie BR-Drucks. 512/04 und BR-Drucks. 512/04 (Beschluss)]). 2. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass f374r die Annahme, die in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene 334bergangsbestim-mung sei wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Glei-ches gilt f374r die von der Revision beanstandete, hier jedoch nicht einschl344gige 334bergangsbestimmung des 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004. Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Unter Ber374cksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ma337st344be f374r die Beantwortung der Frage, ob 334bergangsbestimmungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto337en und der Gesetzgeber den ihm insbesondere auch bei F366rderma337nahmen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum 374ber-schritten hat, vermag der Senat eine Verfassungswidrigkeit der 334bergangsrege- 12 - 8 - lungen wegen Versto337es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. 13 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob die 334bergangsbestimmung verfassungswidrig ist, hier nicht offen gelassen werden. Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorla-ge an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG nur dann er-forderlich ist, wenn es auf die G374ltigkeit des vom Fachgericht f374r verfassungs-widrig erachteten Gesetzes bei der Entscheidung ankommt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei G374ltigkeit oder Ung374ltigkeit des Gesetzes zu jeweils un-terschiedlichen Ergebnissen kommen m374sste (vgl. BVerfGE 93, 386, 394; 110, 412, 429 f.). Das Landgericht hat dies verneint, da im Falle der Verfassungswid-rigkeit dem Gesetzgeber mehr als nur die eine L366sung der Erstreckung des KWK-Zuschlags auf s344mtliche Biomasse-Altanlagen zur Verf374gung st374nde, so dass es auch in diesem Fall an einer Rechtsgrundlage f374r eine Klagestattgabe fehle. Das Landgericht hat hierbei jedoch nicht ber374cksichtigt, dass es, wenn der Kl344ger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Be-g374nstigung als gleichheitswidrig beanstandet, f374r die Entscheidungserheblich-keit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, auch soweit in erster Linie eine Unvereinbarkeitserkl344rung in Betracht zu ziehen w344re, gen374gt, dass eine Beanstandung der zur Pr374fung gestellten Norm dem Kl344ger die Chance offen h344lt, eine f374r ihn g374nstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfGE 74, 182, 195 f.; 93, 386, 395; 110, 412, 430; st. Rspr.). 14 b) 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches 15 - 9 - gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f374r ungleiche Belastungen wie auch f374r ungleiche Beg374nstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg374nstigungsausschluss, bei dem einem Personen-kreis eine Beg374nstigung gew344hrt wird, einem anderen Personenkreis die Be-g374nstigung aber vorenthalten bleibt. 16 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungs-gegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f374r den Gesetzgeber, die vom blo337en Willk374rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh344ltnism344337igkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls ver-letzt, wenn sich ein vern374nftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund f374r die gesetzliche Differenzierung oder Gleich-behandlung nicht finden l344sst. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Ver-gleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Grup-pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k366nnen. Daf374r kommt es we-sentlich auch darauf an, in welchem Ma337 sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus374bung grundrechtlich gesch374tzter Freiheiten nachteilig auswirken kann. N344here Ma337st344be und Kriterien daf374r, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche pr344zisieren (vgl. BVerfGE 110, 412, 432 mwN). Ob im Falle einer Ungleichbehandlung die herangezogenen Rechtfertigungsgr374nde den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen gen374gen, l344sst sich mithin nicht unabh344ngig von den konkret bewirkten Ungleichbehandlungen beurteilen. F374hrt eine Norm zur Ungleichbehandlung 17 - 10 - mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund ge-rechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gr374nde rechtfertigen, d374rfen diese Gr374nde zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern m374ssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgebe-rischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 116, 164, 181 f.). Dem Gesetzgeber kommt von Verfassungs wegen ein weiter Einsch344t-zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 93, 386, 397; BVerfG, GewArch 2009, 450, 451; jeweils mwN). Bei der 334berpr374fung eines Gesetzes auf 334bereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckm344337igste oder gerechteste L366-sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen sei-ner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ( BVerfGE 84, 348 , 359 mwN; 110, 412, 436; st. Rspr.). 18 Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten f366rdern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gr374nden erw374nscht ist, hat er eine gro337e Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung dar374ber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gef366r-dert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willk374rlich ver-teilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte - zu denen beispielsweise auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG grunds344tzlich nicht verwehrte Einf374hrung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geh366rt, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse H344rten mit sich bringt ( BVerfGE 87, 1, 43 ) - stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich nicht auf eine der Le-benserfahrung geradezu widersprechende W374rdigung der jeweiligen Lebens- 19 - 11 - sachverhalte st374tzt, insbesondere der Kreis der von der Ma337nahme Beg374nstig-ten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstan-det werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 und 299). 20 Unter Anwendung dieser Ma337st344be besteht kein Anlass f374r die Annah-me, 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 sei wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dementsprechend sind bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte, soweit ersichtlich, keine Bedenken gegen die Verfassungsm344-337igkeit der vom Gesetzgeber in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 gew344hlten Stich-tagsregelung erhoben worden (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158; OLG Koblenz, OLGR 2008, 239; LG Regensburg, ZNER 2006, 279). Solche Beden-ken bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Gesetzgeber, wie sowohl die Gesetzesbegr374ndung als auch der Inhalt der Stellungnahme der Bundesregie-rung und die weiteren Gesetzesmaterialien belegen, bei seiner Entscheidung hinsichtlich der hier ma337geblichen Stichtagsregelung ebenso wie bei 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 von sachbezogenen Gesichtspunkten hat leiten lassen (siehe oben unter 1). aa) Hieran 344ndert das Vorbringen der Kl344gerin nichts, es fehle schon an einer sachlichen Rechtfertigung der vom Gesetzgeber vorgenommenen Diffe-renzierung, den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangenen Biomasseanla-gen nur den Zuschlag nach 247 8 Abs. 2 EEG 2004, nicht jedoch den KWK-Zuschlag nach 247 8 Abs. 3 EEG 2004 zu gew344hren, weil die hierzu insbesondere in der Stellungnahme der Bundesregierung gegebene Begr374ndung jedenfalls f374r Bioabfallverg344rungsanlagen wie die der Kl344gerin auf falschen Grundannah-men beruhe. Die Kl344gerin hat hierzu ausgef374hrt, entgegen der Annahme des Gesetzgebers h344tten Biogasanlagen, die 374berwiegend Bioabf344lle aus Kommu-nen und der Industrie verg344rten, nicht wirtschaftlich und kostendeckend betrie-ben werden k366nnen, da f374r diesen Anlagentyp im EEG 2000 eine geeignete 21 - 12 - F366rderung nicht vorgesehen gewesen sei und f374r Anlagen der von der Kl344gerin betriebenen Gr366337enordnung 366ffentliche F366rdermittel nicht bereit gestellt worden seien. 22 Selbst wenn Biomasseanlagen in einzelnen F344llen auf der Grundlage der Verg374tungss344tze des EEG 2000 nicht wirtschaftlich und kostendeckend (h344tten) betrieben werden k366nnen, stellt dies die generelle Wertung des Gesetzgebers, der KWK-Zuschlag sei f374r vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangene Bio-masseanlagen wirtschaftlich entbehrlich, nicht in Frage. Der von der Kl344gerin angef374hrte Gesichtspunkt h344tte deshalb nicht die Gleichheitswidrigkeit der 334bergangsregelung zur Folge. Im 334brigen ging die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der von der Kl344gerin angesprochenen F366rderung durch F366rderprogramme des Bundes oder der L344nder lediglich davon aus, eine solche F366rderung sei in der Regel, also nicht unbedingt in allen F344llen, erfolgt, so dass sich die Annahme auch insoweit nicht als unzutreffend erweist. bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG enthaltene Stichtagsregelung sei willk374rlich und daher wegen Ver-sto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, da f374r sie jede sachliche Rechtfertigung fehle. Gleiches gilt f374r den von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt, es fehle an einer sachlichen Begr374ndung des Gesetzgebers, warum gem344337 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 f374r Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. August 2004 die Verg374tungss344tze des 247 8 EEG 2004 gelten sollen, w344hrend dies f374r Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme des (die Gewinnung des Biomassestroms aus nachwachsenden Rohstoffen oder G374lle betreffen-den) Zuschlags gem344337 247 8 Abs. 2 EEG 2004 nicht der Fall sein soll. 23 - 13 - Der Gesetzgeber hat zur Begr374ndung des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ausgef374hrt, parallel zu der in 247 13 des EEG 2000 (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes [EEG 2000] vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 3074, in Kraft getreten am 1. Januar 2004) ge-troffenen Regelung f374r Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie sollten Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen werden, mit dem Inkraft-treten des EEG 2004 in den Genuss der Regelungen des neuen 247 8 EEG 2004 kommen (BR-Drucks. 15/04, S. 97; BT-Drucks. 15/2327, S. 42). Durch das Zweite Gesetz zur 304nderung des EEG 2000 hatte der Gesetzgeber im Wege eines Vorschaltgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/2084, S. 5; BR-Drucks. 881/03 (Beschluss), S. 1) einen Teil der mit der damals beabsichtigten Novellierung des EEG vorweg geregelt. Anlass hierf374r war gem344337 der Gesetzesbegr374ndung das im Jahre 2003 erfolgte Auslaufen des sogenannten 100.000-D344cher-Solarstrom-Progamms. Der Gesetzgeber sah aufgrund der hierdurch entstan-denen Finanzierungsl374cke die Gefahr eines dem Ziel des EEG, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch zu erh366hen, zuwiderlaufenden er-heblichen R374ckgangs der Nachfrage nach Solaranlagen, verbunden mit wirt-schaftlichen Schwierigkeiten f374r die seit dem Inkrafttreten des EEG 2000 ent-standene, in weiten Teilen mittelst344ndisch gepr344gte Solarindustrie, der es kaum m366glich sei, den zu bef374rchtenden Umsatzr374ckgang bis zur Gesamtnovellierung des EEG zu 374berbr374cken (BT-Drucks. 15/1974, S. 1 und 4). 24 Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Gesetzesbegr374ndung der 334bergangsregelung des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 keine n344heren Ausf374hrun-gen entnehmen lassen, aus welchem Grund der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Biomasseanlagen eine der auf die Solaranlagen bezogenen 334bergangsbe-stimmung entsprechende Regelung f374r erforderlich hielt. Zu ber374cksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der sachliche Grund f374r eine Regelung 25 - 14 - sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte oder der Begr374ndung des Geset-zes ergeben kann, sondern objektiv zu bestimmen ist. Willk374r des Gesetzge-bers kann deshalb nicht schon dann bejaht werden, wenn es an dogmatisch 374berzeugenden oder systematisch richtigen oder 374berhaupt an formulierten Gr374nden mangelt, sondern nur dann, wenn sich ein sachlicher Grund f374r die gesetzliche Bestimmung 374berhaupt nicht finden l344sst (BVerfG, NJW 2005, 3132, 3133; BVerfGE 48, 227, 237; 51, 1, 26 f.; 93, 386, 400; 123, 111, 126; st. Rspr.; BeckOK-GG/Epping/Hillgruber/Kischel, Stand Oktober 2010, Art. 3 Rn. 30, 33). Dies ist hier nicht der Fall. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gem344337 dem urspr374ngli-chen Willen des Gesetzgebers nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb ge-nommene Biomasseanlagen ohne Stichtagsregelung von den neuen Verg374-tungstatbest344nden des EEG 2004 erfasst werden sollten und dies nur deshalb nicht gelang, weil sich das Gesetzgebungsverfahren verz366gerte. 26 Das Inkrafttreten der EEG-Novelle war urspr374nglich f374r den 1. Januar 2004 vorgesehen (Klemm, Versorgungswirtschaft 2004, 53, 54). Als erkennbar wurde, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war, wurden die 304nderungen und Anpassungen, die f374r den Bereich der Photovoltaik vorgesehen waren, aus der Novelle herausgel366st und - wie bereits erw344hnt - im Rahmen eines eigenst344ndi-gen Vorschaltgesetzes in den Bundestag eingebracht (Klemm, aaO; Resh366ft, ZNER 2004, 240, 241). Die Begr374ndung hierf374r lag im Auslaufen des 100.000-D344cher-Solarstrom-Programms (vgl. BT-Drucks. 15/1974, S. 1, 4; Resh366ft, aaO). Ohne dieses Programm wurde - bei unver344nderten Verg374tungss344tzen - ein erheblicher R374ckgang der Nachfrage nach Photovoltaikanlagen bef374rchtet (BT-Drucks. 15/1974, S. 1; Resh366ft, aaO). 27 - 15 - Schon bei den Beratungen dieses Vorschaltgesetzes wurde er366rtert, dass nicht nur die Lage in der Photovoltaik-Branche, sondern auch in den Be-reichen Biomasse und Biogas schlecht sei (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/75, S. 6411, 6424 ff.). Im Zeitraum von Herbst 2003 bis Fr374hjahr 2004 war daher auch ein Vorschaltgesetz f374r Biomasseanlagen im Gespr344ch, das dann aber nicht zustande kam (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/79, S. 6995; Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 8 Rn. 13 Fn. 41). 28 Vor diesem Hintergrund ist es nicht willk374rlich, sondern vielmehr von ei-nem sachlichen Grund getragen, wenn der Gesetzgeber auch diejenigen Anla-gen ab dem 1. August 2004 - dem Inkrafttreten des EEG 2004 - in die neue Verg374tungsregelung miteinbezogen hat, die er von Anfang an einbeziehen woll-te und die w344hrend des Laufs des Gesetzgebungsverfahrens nur mit dem Risi-ko in Betrieb genommen werden konnten, dass die Vorschriften des EEG 2000 auf sie anzuwenden bleiben w374rden. Zu einer Erstreckung der neuen Verg374-tungsregelung auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, war der Gesetzgeber, dem bei der Erweiterung des anspruchsberechtig-ten Personenkreises im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Entschei-dung obliegt, ob und inwieweit er - auch unter Ber374cksichtigung der Interessen der bei einer Erh366hung der Verg374tungss344tze wirtschaftlich letztlich belasteten Verbraucher (vgl. hierzu B374denbender in Festschrift f374r Baur, 2002, S. 225, 240 ff.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 21 Rn. 2) - die ge344nderte Geset-zeslage auf die vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte erstrecken will (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 166, 167), hingegen nicht verpflichtet. 29 Daran 344ndert sich auch nichts dadurch, dass der von der Revision ange-f374hrte Entwurf eines Erfahrungsberichts 2007 zum EEG 2004 durch das Bun-desministerium f374r Umwelt, Naturschutz und Reaktionssicherheit vorschl344gt, zur Steigerung der Lenkungswirkung den KWK-Zuschlag nach 247 8 Abs. 3 EEG 30 - 16 - 2004 von bisher 2 Cent je kWh auf 3 Cent je kWh anzuheben und den Anwen-dungsbereich des Kraft-W344rme-Kopplungs-Bonus auf Altanlagen zu erweitern, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Dass eine weiterge-hende Erstreckung des KWK-Zuschlags eine st344rkere Lenkungswirkung h344tte, macht die geringere noch nicht ungeeignet. Ball Hermanns Dr. Milger RinBGH Hermanns ist wegen Ihrer Ernennung zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts an der Unterschrift gehindert. Ball Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanz: LG Rottweil, Entscheidung vom 24.07.2007 - 6 O 66/07 -
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