BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 241/08 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich, soweit sie der re-visionsrechtlichen Pr374fung unterliegt, im Ergebnis als richtig, da bereits die Aus-legung der Parteivereinbarungen ergibt, dass jedenfalls f374r den Beklagten ein ordentliches K374ndigungsrecht des Stromlieferungsvertrages nicht besteht, so-lange eine 366ffentliche Erschlie337ung der Grundst374cksparzelle des Kl344gers nicht erfolgt ist. Auf die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es daher nicht an; sie ist im 334brigen bereits gekl344rt. 1 I. 1. Die Revision ist nur beschr344nkt zugelassen. 2 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: 3 "Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil sie die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, ob ein unbefristetes Dauerschuldverh344ltnis auch nach Inkrafttre-ten des Gesetzes zur Reform des Schuldrechts unter Einhaltung einer Frist analog 247247 624 und 723 Abs. 1 Satz 1 BGB k374ndbar ist, f374r erforder-lich h344lt im Sinne des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO." - 3 - Da diese Rechtsfrage ausschlie337lich f374r die Feststellungsantr344ge des Kl344gers zu 2 a, b sowie korrespondierend hierzu f374r die Widerklage des Beklag-ten zu 2 entscheidungserheblich ist, ist die Revision auch nur f374r diese Streit-gegenst344nde zugelassen. Diese stellen einen klar abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits dar, der selbst344ndig durch Teilurteil entschieden werden k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Tz. 8). 4 2. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. 5 Die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits - kontr344r zur Auffassung des Berufungsgerichts - vom Bundesgerichtshof beantwortet worden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05, NJW-RR 2006, 1427, 1428, Tz. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Ja-nuar 2008 - III ZR 74/07, NJW 2008, 1064, Tz. 23). In beiden nach der Schuld-rechtsreform ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die grunds344tzliche M366glichkeit bejaht, ein Dauerschuldverh344ltnis in entsprechender Anwendung der 247247 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu k374ndigen. Auf beide in den genannten Entscheidungen zu beurteilende Sachverhalte kam gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB neues Schuldrecht zur Anwendung. Daran ist festzuhalten. 6 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 7 Auch wenn grunds344tzlich ein ordentliches K374ndigungsrecht des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages nicht ausgeschlossen ist, verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg, da die Parteien nach der vom Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung der zur Stromversor-gung des Kl344gers getroffenen vertraglichen Regelungen eine ordentliche K374n- 8 - 4 - digung jedenfalls durch den Beklagten solange ausgeschlossen haben, als eine 366ffentliche Erschlie337ung der Grundst374cksparzelle des Kl344gers nicht erfolgt ist. 9 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein ordent-liches K374ndigungsrecht eines Dauerschuldverh344ltnisses nicht, soweit und so-lange es durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, Tz. 42; Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 unter II 2). So liegt es hier. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der zwischen den Parteien ma337gebliche Grundst374ckskaufvertrag vom 23. Juni 2003 hinsicht-lich der Erschlie337ung in 247 5 folgenden Wortlaut: 10 "Die Erschlie337ung des Kaufobjekts mit den 366ffentlichen Leitungen, Was-ser und Elektroenergie erfolgt 374ber das Flurst374ck 23/9. Gegenw344rtig erfolgt die Versorgung des Kaufobjekts mit Wasser und Elektroenergie 374ber die Parzelle 30 auf dem Flurst374ck 23/8 (Parzellen-p344chter: M. D. ). Die Leitungsf374hrung von der Parzelle 30 zum Kaufobjekt ist dem Verk344ufer nicht bekannt. Dem K344ufer steht es frei, die erforderliche privatschriftliche Vereinbarung mit Herrn M. D. zu treffen. Der Verk344ufer gestattet, die Versorgungsleitungen Wasser und Strom auf den ihm geh366renden weiteren Grundst374cken zu belassen. K344ufer dieser Grundst374cke kann er jedoch nicht verpflichten, das erfor-derliche Leitungsrecht dem K344ufer zu gew344hren. Wird dem K344ufer zu-k374nftig das erforderliche Leitungsrecht nicht gew344hrt, verpflichtet er (Kursivsetzung durch den Senat) sich, das Kaufobjekt an die 366ffentlichen Versorgungsleitungen anzuschlie337en, die 374ber das Grundst374ck 23/9 f374h-ren." Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte und kann das verkaufte Grundst374ck nicht 374ber die vorstehend erw344hnte Parzelle 23/9, jedoch (nunmehr) 374ber die Parzelle 23/8 an die 366ffentliche Versorgung angeschlossen werden. 11 - 5 - Das Amtsgericht - auf dessen Tatbestand das Berufungsurteil Bezug nimmt - hat festgestellt, dass die Stromversorgung des Grundst374cks des Kl344-gers seit Sommer 2004 vom Flurst374ck 23/10 erfolgte, das im Eigentum des Be-klagten steht. Dort befindet sich ein Stromverteilerkasten, von dem aus eine Stromleitung zur Parzelle des Kl344gers f374hrt. Grundlage der Stromversorgung 374ber das Grundst374ck des Beklagten war das Angebot des Beklagten (u.a.) an den Kl344ger in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2004, Strom gegen Zahlung eines monatlichen Unkostenbeitrags von 10 200 f374r "Kosten, Wartung, Verwaltung und Abrechnung" zu liefern; bez374glich des Verbrauchs sollte monatlich ein Ab-schlag gezahlt werden, der mit der Jahresverbrauchsrechnung verrechnet wer-den sollte. Dieses Angebot hat der Kl344ger nach der von der Revision nicht an-gegriffenen W374rdigung des Berufungsgerichts konkludent angenommen, indem er in der Folgezeit Strom aus dem vom Beklagten zur Verf374gung gestellten Ver-teilerkasten entnahm. Zu dem Angebot des Beklagten ist es nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts deshalb gekommen, weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt hatte, dass eine 366ffentliche Versorgung 374ber das Flurst374ck 23/9 nicht m366glich war. 12 bb) Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund naheliegend - und von der Revision nicht angegriffen - angenommen, der Zweck des in dem Rundschreiben angebotenen Stromlieferungsvertrages habe darin gelegen, die im Grundst374ckskaufvertrag vom 23. Juni 2003 vom Beklagten versprochene, aber tats344chlich fehlende (366ffentliche) Stromversorgung sicherzustellen, die we-sentlich f374r die Nutzbarkeit des Grundst374cks gewesen sei. Indem sich der Be-klagte zur Stromlieferung bereiterkl344rt habe, habe er m366glichen Schadenser-satzanspr374chen des Kl344gers begegnen wollen. Der Kl344ger selbst sei nicht ver-pflichtet gewesen, sich um einen Stromanschluss zu k374mmern. Der auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. Juni 2004 geschlossene Stromliefe-rungsvertrag sehe keine Verpflichtung des Kl344gers, vielmehr nur das Recht 13 - 6 - hierzu vor. Auch aus dem Grundst374ckskaufvertrag ergebe sich keine dement-sprechende Pflicht des Kl344gers, wohl aber eine Pflicht des Beklagten. Zwar las-se der Wortlaut des letzten Satzes von 247 5 des Grundst374ckskaufvertrages iso-liert betrachtet eine Auslegung dahin zu, der Kl344ger sei verpflichtet, sich um eine 366ffentliche Versorgung zu k374mmern. Im Gesamtkontext der Regelung in 247 5 sei der Satz aber dahin zu verstehen, dass mit demjenigen ("er"), der ver-pflichtet sei, eine 366ffentliche Versorgung sicherzustellen, nicht der Kl344ger, son-dern der Beklagte gemeint sei. Diese Auslegung der vertraglichen Regelungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur dar-aufhin 374berpr374ft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denk- oder Erfahrungss344tze verst366337t oder wesentliche Umst344nde des Einzel-falls au337er Acht gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115). Das ist nicht der Fall. Die Auslegung ist vielmehr naheliegend und wird den beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen gerecht. Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kl344ger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (366ffentlichen) Anschluss zu k374mmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-lieferungen 374ber sein Grundst374ck nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche K374ndigung des zwischen ihnen bestehenden Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, solange es eine 366ffentliche Versorgung nicht gibt. 14 Aus diesen Gr374nden hat das Berufungsgericht es f374r den Beklagten auch als zumutbar erachtet, an dem Stromlieferungsvertrag weiter festzuhalten, und 15 - 7 - ein K374ndigungsrecht aus wichtigem Grund gem344337 247 314 Abs. 1 BGB rechtsfeh-lerfrei verneint. 16 Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht den Feststellungs-antr344gen des Kl344gers zu 2 a, b stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. II. 17 Es besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Rathenow, Entscheidung vom 23.04.2008 - 4 C 511/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 S 57/08 -
Full & Egal Universal Law Academy