BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/09 Verk374ndet am: 19. Oktober 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Aa, Dd Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in ande-ren Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird, entf344llt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Kl344ge-rin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld so-wie Feststellung der Ersatzpflicht f374r weitere immaterielle Sch344den im Zusam-menhang mit einer am 8. Oktober 2003 von der Beklagten zu 2 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 anl344sslich einer Krampfadernoperation bei ihr durchgef374hr-ten Spinalan344sthesie in Anspruch. Nach dem Eingriff bildeten sich im Sch344del der Kl344gerin subdurale Hygrome (Fl374ssigkeitserg374sse). Diese wurden auf den am 13. Dezember 2003 in der Rettungsstelle der Beklagten zu 1 gefertigten CT- 1 - 3 - Bildern nicht erkannt, sondern erst am 15. Dezember 2003 in der Notaufnahme eines anderen Krankenhauses. Die Kl344gerin wurde daraufhin am 16. Dezember 2003 am Kopf operiert. Die Parteien streiten im Wesentlichen dar374ber, ob die Beklagte zu 2 die Kl344gerin im Rahmen der Aufkl344rung 374ber die Risiken der Spinalan344sthesie auf die M366glichkeit der Bildung eines Hygroms h344tte hinweisen m374ssen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beru-fung in Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu 1 wegen der Verz366gerung der Operation infolge fehlerhafter Auswertung der Computertomo-graphie vom 13. Dezember 2003 verurteilt, an die Kl344gerin ein Schmerzensgeld in H366he von 200 200 zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausf374hrungen des Ge-richtssachverst344ndigen Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schuld-hafte Verletzung der Aufkl344rungspflicht im Zusammenhang mit der bei der Kl344-gerin vorgenommenen Spinalan344sthesie nicht vorliege. Zwar sei nach den An-gaben des Sachverst344ndigen grunds344tzlich eine Aufkl344rung des Patienten 374ber das Risiko eines subduralen Hygroms bzw. H344matoms nach einer Spinalan344s-thesie erforderlich, weil die Entstehung von cerebralen Hygromen im Gefolge einer Spinalan344sthesie ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko dieser An344sthe- 4 - 4 - siemethode sei. Durch eine Punktion der Dura bei einer R374ckenmarksnarkose oder einer Lumbalpunktion k366nne ein Liquorunterdrucksyndrom entstehen, das zu postspinalen Kopfschmerzen - wie sie auch bei der Kl344gerin aufgetreten sei-en - und in seltenen F344llen zu einem subduralen Hygrom f374hre. Das Auftreten eines subduralen Hygroms mit dem Erfordernis einer Kopfoperation und der Gefahr von Dauersch344den f374hre zu einer erheblichen Belastung des Patienten, so dass dieser unabh344ngig von der geringen H344ufigkeit des Auftretens dieser Komplikation 374ber das entsprechende Risiko aufzukl344ren sei. Das Unterlassen einer entsprechenden Aufkl344rung der Kl344gerin sei einem im Krankenhausbe-reich eingesetzten An344sthesisten im Oktober 2003 allerdings noch nicht vor-werfbar gewesen. Prof. Dr. B. habe dargelegt, dass die Problematik eines Zu-sammenhangs zwischen Spinalan344sthesie und subduralen Hygromen bzw. H344matomen im Oktober 2003 unter An344sthesisten nahezu unbekannt gewesen sei. Zwar habe der Sachverst344ndige einger344umt, dass in der medizinischen Li-teratur teilweise ein Zusammenhang zwischen Punktionen der Dura und dem Auftreten subduraler Hygrome/H344matome erw344hnt worden sei, jedoch behandle nur eines von drei der vom Sachverst344ndigen als Standardlehrb374cher bezeich-neten Werke die Komplikation. Auch habe der Sachverst344ndige 374berzeugend darauf verwiesen, dass das Risiko bei der im Fachbereich der Neurologie durchgef374hrten Lumbalpunktion wegen der dort verwendeten Nadeln mit we-sentlich gr366337erem 344u337eren Durchmesser erheblich h366her sei als bei der Spinal-an344sthesie, so dass dies die entsprechende Sensibilisierung und literarische Aufbereitung des Risikos in diesem Fachbereich erkl344re. Ob in einem anderen Fachbereich bei einer 344hnlich gelagerten Problematik eine Kenntnis gefordert werden m374sse, sei jedoch unerheblich, da von einem Arzt nicht verlangt werden k366nne, dass er s344mtliche medizinischen Fachbereiche bis in ihre Feinheiten hinein beherrsche. Dar374ber hinaus sei auch der Nachweis der Kausalit344t der Spinalan344sthesie f374r das Auftreten der subduralen Hygrome bei der Kl344gerin - 5 - nicht gef374hrt worden. Zwar w344re im Falle einer unzureichenden Aufkl344rung be-reits die Durchf374hrung der Spinalan344sthesie widerrechtlich erfolgt, mithin als Prim344rsch344digung die Punktion der Dura der Kl344gerin anzusehen. Auch nach dem Beweisma337 des 247 287 ZPO stehe aber die Kausalit344t des Eingriffs f374r die Entstehung der subduralen Hygrome bei der Kl344gerin nicht zur 334berzeugung des Berufungsgerichts fest. Der Sachverst344ndige Prof. Dr. B. habe im Rahmen seiner Anh366rung angegeben, eine Kausalit344t sei nicht mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch im Bereich darunter sei eine Kausalit344t rein spekulativ. Es komme auch eine zuf344llig zeitgleiche Bildung des Hygroms im Zusammenhang mit einer Spinalan344sthesie in Betracht und werde in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Zudem habe nach den Anga-ben des Sachverst344ndigen eine entsprechende Disposition bei der Kl344gerin be-standen. Auch aus dem Umstand, dass bei der Kl344gerin eine Liquorleckage an einer anderen Stelle der Dura nicht festgestellt worden sei, lasse sich nicht auf eine Kausalit344t zwischen der Spinalan344sthesie und dem subduralen Hygrom schlie337en. Der Sachverst344ndige habe ausdr374cklich ausgef374hrt, dass sich eine spontan entstandene Leckage zumeist von selbst wieder verschlie337e. Eine an-dere Beurteilung lasse sich auch nicht den Ausf374hrungen des weiteren Sach-verst344ndigen Prof. Dr. R. entnehmen, da dieser (f344lschlicherweise) davon aus-gegangen sei, die Kausalit344t sei zwischen den Parteien unstreitig. Was die feh-lerhafte Auswertung der Computertomographie vom 13. Dezember 2003 im Hause der Beklagten zu 1 anbelange, habe der Sachverst344ndige Prof. Dr. R. nachvollziehbar dargetan, dass die dadurch bedingte zeitliche Verz366gerung der Kopfoperation um einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen hinaus keine weiteren nachteiligen Folgen f374r die Kl344gerin gehabt habe. F374r die Verz366gerung als sol-che sei ein Schmerzensgeld von 200 200 angemessen. - 6 - II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur Aufkl344rung 374ber das Risiko des Entstehens eines subduralen Hygroms bzw. H344matoms nach einer Spinalan344sthesie zu verneinen. 5 1. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt allerdings der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsur-teil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 11 f.): 6 Danach muss der Patient "im Gro337en und Ganzen" wissen, worin er ein-willigt. Dazu muss er 374ber die Art des Eingriffs und seine nicht ganz au337erhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich f374r einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und f374r seine Entschlie337ung von Bedeutung sein k366nnen. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu besch366nigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106, 108 und vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 5). Die Notwendigkeit zur Aufkl344rung h344ngt bei einem spezifisch mit der The-rapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplika-tion f374hrt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko f374r die Ent-schlie337ung des Patienten haben kann. Bei einer m366glichen besonders schwe-ren Belastung f374r seine Lebensf374hrung ist deshalb die Information 374ber ein Ri-siko f374r die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 107; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, 7 - 7 - BGHZ 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92, VersR 1994, 104, 105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, VersR 1996, 330, 331 und vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 11). Aufzukl344ren ist nur 374ber bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufkl344rungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissen-schaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entf344llt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89, VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; Kurzbegr374ndung im Nichtannahmebe-schluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94, zum Urteil des OLG D374sseldorf VersR 1996, 377, 378; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24). 8 2. Das Berufungsgericht ist zwar nach den vorstehenden Grunds344tzen ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der Ausf374hrungen des gerichtlich bestell-ten Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. zu der 334berzeugung gelangt, dass die Ent-stehung eines subduralen Hygroms bzw. H344matoms als Folge einer Spinal-an344sthesie ein typisches, eingriffsspezifisches Risiko dieser An344sthesiemetho-de ist, im Falle eines Hygroms oder H344matoms eine Kopfoperation notwendig werden kann und die Gefahr von Dauersch344den besteht. Dies belastet die wei-tere Lebensf374hrung des Patienten erheblich und stelle deshalb unabh344ngig von der relativ geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ein aufkl344rungspflichtiges Risiko dar. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Aufkl344rungspflicht nicht verletzt worden ist, weil einem An344sthesisten im Krankenhausbereich das Risiko eines subduralen Hygroms bzw. H344matoms im Oktober 2003 nicht h344tte 9 - 8 - bekannt sein m374ssen, wird jedoch von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. a) Grunds344tzlich ist die Beweisw374rdigung dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachpr374fen, ob sich der Tatrichter entspre-chend dem Gebot des 247 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-w374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkge-setze und Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.; und Senatsurteil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, aaO Rn. 14). Die rechtliche Wertung, ob eine Aufkl344-rungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters, der sich hierzu in der Regel sachverst344ndiger Hilfe bedienen muss. Das Gericht darf sich dabei aber nicht 374ber Widerspr374che oder Unklarheiten in den Ausf374hrungen des me-dizinischen Sachverst344ndigen hinwegsetzen. Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverst344ndigen muss es durch eine gezielte Befragung kl344ren. Andernfalls bietet der erhobene Sachverst344ndigenbeweis keine ausrei-chende Grundlage f374r die tatrichterliche 334berzeugungsbildung (vgl. Senatsurtei-le vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 18/00, VersR 2001, 859, 860 m.w.N.; und vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, aaO). 10 b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass im Streitfall die Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. teilweise unklar und nicht frei von Widerspr374chen sind. 11 Der Sachverst344ndige hat bei seiner Anh366rung vor dem Berufungsgericht auf Vorhalt der von der Kl344gerin bezeichneten Literatur einger344umt, dass "Lehr-b374cher" - mithin nicht nur das von ihm zitierte - durchaus den Problembereich 12 - 9 - behandelten und dass man "m366glicherweise" auch als An344sthesist, der im Kran-kenhaus t344tig sei, dar374ber informiert sein m374sse. Die Frage sei f374r ihn nur, ob es sich dabei tats344chlich um ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko einer Spi-nalan344sthesie handele, weil die Komplikationswahrscheinlichkeit sehr gering sei. Diese Frage sei aber, wie er bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus-gef374hrt habe, aus seiner Sicht zu bejahen. Nach diesen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. bleibt letztlich unklar, ob einem mit einem solchen Eingriff befassten An344sthesisten das aufkl344rungspflichtige Risiko eines subduralen Hygroms bzw. H344matoms im Oktober 2003 h344tte bekannt sein m374ssen. Sie bilden mithin keine geeignete Grundlage f374r eine Verneinung des Verschuldens durch das Berufungsgericht. 13 c) Dar374ber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht vollst344ndig mit den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. auseinandergesetzt. 14 Der Sachverst344ndige hat best344tigt, dass es sich bei der Lumbalpunktion und der Spinalan344sthesie um praktisch identische Verfahren handele, wobei die Lumbalpunktion im Fachbereich der Neurologie lediglich mit Nadeln mit wesent-lich gr366337eren 344u337eren Durchmessern durchgef374hrt werde. Die Verwendung d374nnerer Nadeln zur Spinalan344sthesie 344ndere jedoch an dem eigentlichen Problem nichts, weil auch in diesen F344llen eine 326ffnung des Liquorraums mit den beschriebenen Nachteilen erfolge, n344mlich u.a. des Nachflusses. Dadurch werde lediglich das Risiko von Komplikationen im Prinzip verringert. 15 Ist damit bereits aufgrund der anatomischen Verh344ltnisse davon auszu-gehen, dass bei Punktionen der Dura die Gefahr entsprechender Komplikatio-nen besteht, dann durfte das Berufungsgericht mangels eigener Sachkunde nicht ohne weitere Kl344rung annehmen, dass es f374r die Frage der f374r den Fach- 16 - 10 - bereich der An344sthesie zu fordernden Kenntnis von Risiken unerheblich sei, wie sich der Eingriff neurologisch auswirkt. 3. Weitere Feststellungen zu der Frage, ob ein Facharzt f374r An344sthesie im Oktober 2003 das entsprechende Risiko kennen musste, sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfsbegr374n-dung ausf374hrt, dass seitens der Kl344gerin der Nachweis der Kausalit344t der bei ihr durchgef374hrten Spinalan344sthesie f374r das Auftreten der subduralen Hygrome nicht gef374hrt worden sei. 17 a) Zwar gilt im Streitfall f374r die 334berzeugungsbildung des Gerichts 374ber den Kausalzusammenhang zwischen Spinalan344sthesie und dem Auftreten sub-duraler Hygrome - wie das Berufungsgericht zutreffend angedeutet, letztlich aber offen gelassen hat - der Beweisma337stab des 247 287 ZPO, weil die Prim344r-sch344digung bei fehlerhafter Aufkl344rung bereits in dem mangels wirksamer Ein-willigung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem liegt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115; vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2005, 836; und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86, VersR 1987, 667; Gei337/Greiner, aaO Rn. C 147, 149). 18 b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Pr374fung des Kausalzusam-menhangs f374r den Folgeschaden einen zu strengen Ma337stab angelegt und ent-scheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht ber374cksichtigt. 19 aa) Das Berufungsgericht hat im Streitfall letztlich offen gelassen, ob zu-gunsten der Kl344gerin das erleichterte Beweisma337 des 247 287 ZPO eingreift, weil es nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme auf der Grundlage der Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. auch keine 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit f374r eine Urs344chlichkeit der Spinalan344sthesie vom Oktober 2003 f374r die Bildung der Hygrome sieht. Der Sachverst344ndige habe im Rahmen sei- 20 - 11 - ner Anh366rung hierzu angegeben, eine Kausalit344t sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch im Bereich darunter sei eine Kausalit344t rein spekulativ. Es komme auch eine zuf344llig zeitgleiche Bildung des Hygroms in Betracht und werde in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Auch aus dem Umstand, dass bei der Kl344gerin eine Liquorleckage an einer an-deren Stelle der Dura nicht festgestellt worden sei, lasse sich nicht auf eine Kausalit344t zwischen der Spinalan344sthesie und den subduralen Hygromen schlie337en. Der Sachverst344ndige habe im Rahmen seiner Anh366rung ausdr374ck-lich ausgef374hrt, dass sich eine spontan entstandene Leckage zumeist von selbst wieder verschlie337e. bb) Diese Ausf374hrungen legen nahe, dass das Berufungsgericht die An-forderungen an die 334berzeugungsbildung 374berspannt hat. Selbst nach dem strengen Ma337stab des 247 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalit344tsnachweises und auch keiner "mit an Sicherheit grenzenden Wahr-scheinlichkeit", vielmehr gen374gt ein f374r das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v366llig auszuschlie337en (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 505; und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 11). F374r den Nachweis der haftungsausf374llenden Kausalit344t kann nach dem Beweisma337 des 247 287 ZPO eine 374berwiegende, Wahrscheinlichkeit gen374gen (Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 m.w.N.). 21 cc) Die Revision r374gt dar374ber hinaus mit Recht, dass das Berufungsge-richt bei seiner W374rdigung unber374cksichtigt gelassen hat, dass nach den Anga-ben des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten zwei Drittel aller weltweit beschriebenen cerebralen subduralen Hygrome bzw. H344- 22 - 12 - matome ab dem Jahr 2000 aus einer Spinalan344sthesie resultiert h344tten. Diesen Widerspruch h344tte das Berufungsgericht bei der Anh366rung des Sachverst344ndi-gen, bei der sich dieser hinsichtlich einer Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzu-sammenhangs offenbar nicht mehr festlegen wollte, aufkl344ren m374ssen. Bei der tatrichterlichen 334berzeugungsbildung kann im Streitfall neben der Tatsache, dass nach den Angaben des Sachverst344ndigen cerebrale Hygrome im Gefolge einer Spinalan344sthesie ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko dieser An344sthe-siemethode darstellen, auch der Umstand eine Rolle spielen, dass postspinale Kopfschmerzen - wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der Kl344gerin nach dem Eingriff aufgetreten und im 334brigen auch im Aufkl344-rungsbogen als Risiko erw344hnt worden sind - aus einem Liquor-unterdrucksyndrom resultieren, dessen weitere Auspr344gung ein subdurales Hygrom sein kann. Auch die zeitliche N344he der Komplikation zu dem Eingriff und das Fehlen m366glicher anderer Ursachen k366nnen von indizieller Bedeutung sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatrichterliche W374rdi-gung bei Ber374cksichtigung dieser Umst344nde unter zutreffender Anwendung des Beweisma337es des 247 287 ZPO zu einem anderen, f374r die Kl344gerin g374nstigeren Ergebnis gef374hrt h344tte. 23 4. Demgegen374ber ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der Behandlung vom 13. Dezember 2003 im Krankenhaus der Be-klagten zu 1 - entgegen der Auffassung der Revision - nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. 24 a) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher W374rdigung zu der 334berzeu-gung gelangt, dass die zeitliche Verz366gerung der Kopfoperation bei der Kl344gerin infolge der fehlerhaften Auswertung der am 13. Dezember 2003 durchgef374hrten 25 - 13 - Computertomographie um einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen hinaus keine nachgewiesenen nachteiligen Folgen f374r die Kl344gerin hatte. Die Revisionserwi-derung macht mit Recht geltend, dass entgegen dem Verst344ndnis der Revision das Berufungsgericht weder die Feststellung getroffen hat, die Beschwerden der Kl344gerin seien mit der Operation im Januar 2004 ausgeheilt gewesen, noch die seitens der Kl344gerin als aktuell fortbestehend geschilderten gesundheitli-chen Probleme negiert hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Verweis auf das Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. R. ausschlie337lich die Kausa-lit344t zwischen diesen Beschwerden und der zeitlichen Verz366gerung der operati-ven Therapie um zweieinhalb Tage verneint, nachdem er aufgrund eigener Un-tersuchung der Kl344gerin festgestellt hatte, dass der klinisch-neurologische Be-fund bis auf Zeichen einer diabetischen Polyneuropathie im Untersuchungszeit-punkt regelgerecht war, so dass neurologische Folgen des Liquorunterdruck-syndroms nicht mehr nachweisbar gewesen seien. b) Soweit die Revision dar374ber hinaus meint, der Kl344gerin k344men im Zu-sammenhang mit der Behandlung vom 13. Dezember 2003 Beweiserleichte-rungen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Zusammenhang mit unterlassenen Befunderhebungen zu Gute, kann dem nicht beigetreten werden. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-richts wurde am 13. Dezember 2003 die gebotene Befunderhebung in Form einer Computertomographie durchgef374hrt. Soweit bei dieser Befunderhebung die bestehenden Hygrome nicht erkannt wurden, sondern erst am 26 - 14 - 15. Dezember 2003 bei einer Untersuchung in einem anderen Krankenhaus, handelt es sich lediglich um einen (einfachen) Diagnoseirrtum. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.02.2008 - 17 O 29/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2009 - 12 U 75/08 -
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