BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/09 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 2. Juni 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 12. No-vember 2009 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2010. Gr374nde: I. Die Parteien streiten nur noch dar374ber, ob der beklagte Rechts-schutzversicherer auch f374r die im Verfahren vor dem Integrationsamt gem344337 247247 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung 374ber die Aufl366sung und Abwicklung des Arbeitsverh344ltnisses Deckungsschutz zu gew344hren hat. 1 Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Kl344gers hatte mit Anwalts-schreiben vom 18. Mai 2006 beim Landeswohlfahrtsverband (Integra-tionsamt) den Antrag auf Zustimmung zur K374ndigung des Arbeitsverh344lt-nisses gestellt. Dar374ber unterrichtete das Integrationsamt den Kl344ger mit 2 - 3 - Schreiben vom 22. Mai 2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8. Juni 2006 fand ein Er366rterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechts-beist344nde der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfah-rens verst344ndigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrations-amtes auf die von ihren Verfahrensbevollm344chtigten im Detail ausgear-beitete Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses. Die Beklagte gew344hrte mit Schreiben vom 23. Juni 2006 "Kostenschutz f374r die au337ergerichtliche In-teressenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin, dass "f374r die Aushandlung von Aufhebungsvertr344gen 205 bedingungsge-m344337 kein Kostenschutz" bestehe. Amtsgericht und Landgericht haben dem Kl344ger Kostenschutz f374r die ihm in Rechnung gestellte Einigungsgeb374hr zugesprochen. Beide In-stanzen sind von einem Rechtsschutzfall gem344337 247 4 (1) c) der dem Ver-sicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB) ausgegangen, wonach "im Arbeitsrechtsschutz gem344337 247 2 b) 205 als Rechtsschutzfall auch bereits eine individuell angedrohte K374ndigung des Arbeitsverh344ltnisses" gilt und haben eine einheitliche Streitigkeit - das Verfahren vor dem Integrationsamt - zugrunde gelegt. 3 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung liegen nicht vor. 4 Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass eine Ent-scheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen abh344ngt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle-gung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und 5 - 4 - Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Dass diese Voraussetzungen bei den Versicherungsbedingungen der von dem Kl344ger bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversi-cherung erf374llt sein k366nnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegr374ndung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gr374n-den andere Rechtsauffassungen vertreten werden. 6 Insbesondere wirft der in 247 4 (1) c) ARB allgemein verst344ndlich festgelegte Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz mit seiner Ankn374p-fung an "eine individuell angedrohte K374ndigung des Arbeitsverh344ltnisses" Verst344ndnisfragen oder f374r die Entscheidung erhebliche kl344rungsf344hige und kl344rungsbed374rftige Abgrenzungsfragen nicht auf. 7 Ein dar374ber hinausgehender abstrakt genereller Kl344rungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 8 III. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorin-stanzen haben richtig entschieden. 9 - 5 - 10 Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gem344337 247247 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Kl344gers den Rechtsschutzfall gem344337 247 4 (1) c) ARB ausgel366st. Er hat dem Kl344ger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverh344ltnis mit ihm 374ber eine ordentliche K374ndigung beenden will. Das erf374llt die f374r den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechts-schutz festgelegte "individuell angedrohte K374ndigung des Arbeitsverh344lt-nisses". An die zus344tzliche Darlegung eines versto337abh344ngigen Rechts-schutzfalles gem344337 247 4 (1) a) ARB kn374pft der Rechtsschutzfall gem344337 247 4 (1) c) ARB - anders als die Revision annehmen m366chte - nach Wort-laut, Systematik und Zweck der Regelung - f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an. Vor diesem Hintergrund er-kl344rt sich auch die von der Beklagten zutreffend erteilte Deckungszusage f374r die au337ergerichtliche Interessenwahrnehmung vor dem Integrations-amt. 11 Die Pflicht des Integrationsamtes gem344337 247 87 Abs. 3 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine g374tliche Einigung hinzuwirken, be-zieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Hauck/Noftz, SGB K 247 87 Rdn. 17; M374ller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2 247 87 Rdn. 38; Kossens/von der Heide/ Maa337, SGB IX 2. Aufl. 247 87 Rdn. 18; Kreitner in: JurisPK-SGB IX, 247 87 SGB IX Rdn. 31; GK-SGB IX-Lampe, 247 87 Rdn. 85 ff., 90 f.). Wegen der dabei zu beachtenden m366glichen sozialrechtlichen Konsequenzen (vgl. FKS-SGB IX-Schmitz, 247 87 Rdn. 15) besteht f374r den Versicherungsneh-mer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schlie337lich ge-troffene Vereinbarung 374ber die Aufl366sung und Abwicklung des Arbeits-verh344ltnisses geh366rt damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung 12 - 6 - in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, f374r das die Beklagte Deckung zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gibt es nicht. Das hat auch die Rechtsanwaltskammer F. in ihrer Stellungnah-me vom 23. Juli 2009 bereits 374berzeugend ausgef374hrt. Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es nicht mehr an. 13 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 16.05.2008 - 171 C 20871/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 S 10228/08 -
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