BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2 4 /11 Verkündet am: 17. Februar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 17. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision en der Parteien wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landg erichts Lübeck vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Beklagte ist Erbbauberechtigte r an einem der Klägerin gehörenden Grundstück. In dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vom 28. Juni 1949 heißt es u.a.: "3. Der Erbbauberechtigte hat an die jeweilige Grundstückseigentüm e- rin als Erbbauzins jährlich einen Bet rag zu zahlen, der 10 (zehn) vom Hundert des mit DM 2 , - für den Quadratmeter angenommenen Wertes der Fläche entspricht. Die Grundstückseigentümerin behält sich vor, den Wert für den Grund und Boden zu erhöhen, wenn über einen einfachen Straßenausbau und de r Verlegung der Haup t- 1 - 3 - leitung für Licht hinaus weitere Aufschließungskosten für das G e- lände entstehen. Der Erbbauzins ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am 1. Werktage der Monate Januar, April, Juli und Oktober hinterher zahlbar. Der Erbbauzins ist du rch Eintragung einer Reallast sicherzustellen. 4. Für die ersten 5 (fünf) Jahre ermäßigt sich der Erbbauzins auf 4 ( vier ) vom Hundert des angenommenen Wertes der Fläche. Die Höhe des danach zu entrichtenden Erbbauzinses wird alle 5 (fünf) Jahre, erstmal ig am 1. Januar 195 4 von der Finanzverwaltung festgesetzt werden. Gegen die späteren Festsetzungen steht dem Erbbauberechtigten nur die Beschwerde beim Senat, der endgültig entscheidet, offen." Bis 1983 wurde der Erbbauzins schrittweise auf 10 % des ang enomm e- nen Grundstückswerts erhöht; das ergibt 94,90 Euro pro Jahr. D er Beklagte erwarb das Erbbaurecht im Jahr 2000 . Er schloss mit der Klägerin einen Schuldübernahmevertrag, in welchem er in den schuldrechtl i- chen Teil der Erbbaurechtsbestellung eintra t und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen anstelle des Veräußerers übernahm. Im April 2004 verlangte die Klägerin - gestützt auf eine sich aus den arithmetischen Mitteln der Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie der Löhne und Gehälter ergeb ende Steigerungsrate von 8 7 5 , 9 % - einen jährlichen Erbbauzins von 926,12 er Beklagte sollte vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 jährlich 371,96 Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 jährlich 694,04 Juli 2010 den vollen Jahresbet rag 926,12 zahlen. Dem kam er nicht nach, sondern zahlte weiterhin nur den ursprünglichen B e- trag von 94,90 2 3 4 - 4 - D ie auf die Verurteilung zur Zahlung von 700,14 gezahltem und gefordertem Erbbauzins von Oktober 200 5 bis Dez ember 2008 und vorgerichtliche Kosten ) zuzüglich 45,09 und von weit e- ren 1 38,53 m 1. Januar 200 9 bis 1. Juli 2010 gerichte te Klage hat das Amtsgericht abgewiesen . Das Landgericht hat d en Bek l agten zur Za h- lung von 534 ,88 44,81 482,21 r- urteilt. Mit der von diese m zugelassenen Revision w ill die Klägerin die vollstä n- dige Durchsetzung der Klage erreichen. D er Beklagte streb t mit seiner Revision die Wiederherstellung der amtsger ichtlichen Entscheidung an. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin eine Anpassung der Höhe des Erbbauzinses nach den Regeln über den W egfall der Geschäft s- grundlage auf jährlich 370, 45 u- rechtsbestellungsvertrags vereinbarte Möglichkeit der Anpassung des Erbba u- zinses sei durch eine Entwicklung der Kaufkraft des Geldes entfallen, welche beide Parteien nicht vorausgesehen hätten. Die Regelungen in Nr. 3 und 4 des Vertrags seien dahin auszulegen, dass ursprünglich ein Erbbauzins von 4 % habe vereinbart werden sollen, der bis zu einer Grenze von 10 % habe erhöht werden können. Dabei handele es sich nicht um eine typische Wertanpa s- sungsklausel; allerd ings habe die Klausel auch dem Zweck der Wertsicherung dienen sollen. Die Anpassungsmöglichkeit sei durch die 10 % - Grenze b e- schränkt. Diese Grenze sei jedoch nicht als Risikobegrenzung für den Erbba u- berechtigten, sondern lediglich als eine theoretische Gre nze zur Vermeidung 5 6 - 5 - einer Genehmigungspflicht nach dem früheren § 3 WährG vereinbart worden. Es handele sich um eine Anpassungsklausel, die aus unvorhergesehenen Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Deshalb müsse eine Anpa s- sung ebenso wie in den F ällen möglich sein, in denen der Erbbaurechtsbeste l- lungsvertrag keine Anpassungsmöglichkeit enthalte, wobei von einem anfängl i- chen Erbbauzins von 4 % auszugehen sei. Der Umstand, dass die Klägerin bei früheren Erhöhungen oder in früherer Zeit einen möglich en Erhöhungsa n- spruch nicht ausgeschöpft habe, bewirke nicht, dass sie nunmehr für einen späteren Zeitraum den von der Rechtsprechung eröffneten Erhöhungsrahmen nicht ausschöpfen dürfe. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. Zur Revision de s Beklagten: 1. Die Revision ist wegen der Bindung des Senats an die Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. a) Zur Begründung verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in den Parallelverfahren V ZR 31/11 (Urteil vom 18. November 2011, GuT 2011, 404 Rn. 9 - 19 ) und V ZR 23/11 (Urteil vom 3. Februar 201 2 unter II 2, 3 und 4). Hinzuzufügen ist lediglich, dass das Ber u- fungsgericht - anders als der Beklagte vorträgt - nicht mit tatbestandlicher Wi r- kung festgestellt hat, die Obergrenze von 10 % solle eine "echte" Obergrenze 7 8 9 10 11 - 6 - sein; vielmehr hat es auf Seite 4 im vierten Absatz seines Urteils die in diesem Sinn verstandene Vertragsregelung als Ansicht des Beklagten wiedergegeben. Außerdem ist aufgrund der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amt s- gerichtliche Urteil davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten zwischen 198 3 und 2009 um 47,3 % gestiegen sind. b) Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendige ergänzende Vertragsauslegung nachholt. Eine Erh ö- hun g des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet von vornherein aus, weil die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurte i- lungszeitpunkt (1983) nicht um mehr als 150 % gestiegen sind (vgl. Senat, U r- teil vom 18. November 2011 - V ZR 3 1/11, GuT 2011, 404, Rn. 19). III. Zur Revision der Klägerin: 1. Die Revision ist ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig. 12 13 14 - 7 - 2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen unter III. seines Urt eils vom 3. Februar 2012 in der Sache V ZR 23/11. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 11.09.2009 - 21 C 2880/08 - LG Lübeck, Entscheidung vom 22.12.2010 - 14 S 21/10 - 15
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