BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 241/10 vom 10. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die R ichter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80 t- gesetzt. Gründe: I. D er Kläger begehrt als Insolvenzverwalter vom Beklagte n di e Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 80.000 r- nehmenskaufvertrag vom 2. Oktober 2007, mit dem der Beklagte die "A s sets" der Insolvenzschuldnerin zu einem Kaufpreis von 200 .000 Ziff. 3.3 des Vertrages lautet wie folgt : "Sollte sich bis zum 1. April 2008 der Auftragsbestand des Erwe r- bers, ausgehend von dem Basisumsatz wert für 280.000 unten bzw. oben verändern, gilt - ausschließlich - hinsichtlich der 1 - 3 - am 15. April 2008 fällig werdenden Teilzahlung folgendes: Je 10.000 6.000 nach unten abweichen." Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Berufung auf d iese Vertrag s- bestimmung. Er macht geltend , zwischen d en Parteien habe vor der Unte r- zeichnung des Kaufvertrags Einigkeit darüber bestanden, dass alle vor dem Stichtag gekündigten Aufträge zu einer Kaufpreis reduzierung führen sollten, auch wenn die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werde und s ich deshalb erst nach dem Stichtag auf den Um satz auswirke . Das Landgericht hat d er Klage nach durchgeführt er Beweisaufnahme über den Inhalt der Vertragsverhandlungen stattgegeben . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlande sgericht die Klage abgew iesen . Es hat die Ve r- tragsauslegung des Landgerichts im Wesentlichen mit der Begründung für u n- zutreffend gehalten, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts dem protoko l- lierten Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise Rechnung trage und deshalb nicht ha ltbar sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassung s- beschwerde de s Kl ä gers . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch b e- gründet und führ t gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefocht e nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen en t- gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut verno mmen, obwohl 2 3 4 5 - 4 - es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfe h- lerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch de s B e- kla g ten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Besch luss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946). 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zwe i- feln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsch eidungserheblichen Fes t- ste l lungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Anerkannt ist, dass das Berufungsgericht einen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO nochmals vernehmen muss, wenn es dessen Glaubwürdigkeit a n ders beurteilen oder den Bekundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben, sie also anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Die e r- neute Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unte r bleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände s tützt, die weder die Urteilsfähi g- keit, das Erinnerung s vermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfre i heit seiner Aussage betreffen ( st. Rspr.; Senatsbeschl ü ss e vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 , NJW - RR 2009, 1291 R n. 5; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 6 f.) . 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der B e- schwerdeerwid e rung nicht vor. Das Landgericht hat seinem Verständnis vom Regelungsgehalt der ve r- traglich vereinb arten Anpassungsklausel d ie Aussage des Zeugen Dr. W . zugrunde gelegt und ihr ausschlaggebende Bedeutung insbesondere unter dem G e sichtspunkt zugemessen, dass der Zeuge maßgeblichen Einfluss auf die in seine Zuständigkeit fallende betriebswirtscha ftliche Regelung g e nommen habe und bei allen diese Frage betreffenden Gesprächen vom Kläger hinzugezogen 6 7 8 - 5 - worden sei , auch wenn der Zeuge bei der eigentlichen Vertrag s unterzeichnung nicht anwesend gewesen sei. Während das Landgericht die Aussage des Ze u- gen Dr. W . als nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen hat, hat das Berufungsgericht an ihr einen " Mangel an Präzision " beanstandet. D a mit hat das Berufungsgericht d ie Aussage des Zeugen für weniger ergiebig e r achtet und ihr deshalb ein geringe res Gewicht beigemessen als das Landgericht. Di e- se vom Landgericht abweichende Würdigung hätte das Berufungsg e richt nicht vornehmen dürfen , ohne sich durch erneute Vernehmung des Ze u gen einen eigenen Eindruck von dessen Aussage verschaff t zu hab en (vgl. Se natsb e- schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 , aaO Rn . 6) . Das gleiche gilt hinsichtlich der Aussagen der Zeugen B . und G . . Während die Aussage des Zeugen B . nach Auffa s sung des Landgerichts nicht zu überzeugen vermag, w eil de s sen Darstellung nicht mit der R e gelung in Ziff. 3.4 des Vertrages zu vereinbaren sei, und das Landgericht di e in Ansätzen vergleichbare Aussage des Zeugen G . schon de s halb nicht für überzeugend hält , weil der Zeuge - wie auch die Zeugin K . - bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen nicht anw e send gewesen sei , hat d as Berufungsgericht die Aussage des Zeugen G . für " sehr ergi e big " gehalten und ihr - wie auch der Aussage des Zeugen B . - ausschla g- gebende Bed eutung mit der Begründung beigemessen, die protokollierten B e- kundungen der Zeugen seien jedenfalls zum Teil anders zu verstehen , als sie vom Landgericht verstanden worden seien. Auch insoweit hat das Berufungsg e- richt die Aussagen der Zeugen hinsichtlich ih rer Ergiebigkeit und ihres Gewichts vom Lan d gericht abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute Vernehmung der Zeugen einen eigenen Eindruck zu ve r schaffen. 3. Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer a b- 9 10 - 6 - weichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut verno m- men hätte. Es kann deshalb dahingestellt bl eiben, ob die - nicht tragende - E r- wägung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Unklarheiten der vertraglichen R e- gelung zu Lasten des Klägers gehen. Ebenso wenig kommt es im gegenwärt i- gen Verfahrensstadium darauf an, ob das Berufungsgericht die - von se i nem bisherigen Standpunkt aus entscheidungserhebliche - Höhe der Umsatzeinb u- ßen infolge gekündigter Aufträge rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 26.01.2009 - 5 O 39/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2010 - 10 U 26/09 -
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