BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/11 vom 15. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1 5. Oktober 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten g e- gen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 15. November 2011 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binne n eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen. Zwischen den Parteien bestand zumindest seit dem 1. Januar 2009 ein Krankenversicher ungsvertrag mit der Versicherungs - Nr. K , wonach der Beklagte und seine beiden 1996 geborenen Töchter kra n- 1 2 - 3 - kenversichert waren. Dem Vertrag lagen die AVB für die Krankheitsko s- ten - und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring - Schutz - Tarife z u- grunde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 23. November 2009, das A n- fang Dezember 2009 zuging, begehrte der Kläger unter Übersendung e i- nes Nachtrags zum Versicherungsschein eine Beitragsanpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2010. Der Beklagte zahlte bis einschl ießlich D e- zember 2009 die Krankenversicherungsbeiträge. Mit an den Kläger g e- richtetem Fax vom 29. Dezember 2009 kündigte der Beklagte "sämtliche Verträge" zum 1. Januar 2010. II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Ver sicherungsprämien und Säumniszuschläge verurteilt, da der Beklagte mangels eines mit der Kündigung zugleich vorgelegten Nachweises einer bestehenden Anschlussversicherung das Versich e- rungsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2009 gekündigt habe. Das Oberlande sgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Recht smittel hat auch keine Aussicht a uf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzl i- che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung de s Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 4 5 6 - 4 - a) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürft i- ge und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer u nbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das ab s- trakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2 003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht en t- schieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich b e- antwortet wird oder in den beteiligten Ve rkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). Die kl ärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 12. September 2012 (IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 ) entschieden. Danach wird die von einem Versi cherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherung s- vertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Wegen der weiteren Einz elheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen (aaO Rn. 22 ff.). b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen d a- mit zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund des Senatsurteils vom 12. Septemb er 2012 zw i- 7 8 - 5 - schenzeitlich entfallen. Die entscheidungserhebliche Frage von recht s- grundsätzlicher Bedeutung ist nunmehr geklärt. 2. Die Revision hat auch sonst keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht ist - revisionsrechtlich nicht zu be ansta n- den - zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Wirksamkeit der Künd i- gung darlegungs - und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen habe, seinem Kündigungsschreiben den Nachweis der Anschlussversicherung vom 29. Juli 2009 beigefügt zu haben und nicht l ediglich das vom Kläger vorgelegte Anschreiben vom 29. Juli 2009. Von der Revision wird eing e- räumt, dass letzteres Schreiben keine Angaben zur Versicherungsart und zum gewählten Tarif enthielt. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass das Anschreiben gleich wohl als Bestätigung einer Krankenversicherung zu werten sei, weil es dort heißt: "Ihren Versicherungsschein haben wir be i- gefügt", ergab sich daraus nicht zweifelsfrei, dass eine Versicherung a b- geschlossen worden war, die der Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügte. b) Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass sich die Beitragsänderung zum 1. Januar 2010 nach der Änderungsmitteilung des Klägers vom 23. November 2009 lediglich auf den Beklagten bezogen ha be und daher auch nur für ihn ein Kündigungsgrund i . S . des § 205 Abs. 4 VVG bestand. "Eine gesetzliche Verknüpfung" des Versicherungsverhältnisses des gesetzlichen Vertr e- ters mit dem des gesetzlich Vertretenen - wie die Revision meint - wide r- spricht dem Wo rtlaut der Regelung. Die Revisionserwiderung weist a u- ßerdem zu Recht darauf hin, dass sie auch wirtschaftlich nicht vertretbar sei, weil das Sonderkündigungsrecht der vom Versicherer beabsichtigten 9 10 11 - 6 - wirtschaftlichen Veränderung des Versicherungsvertrag e s zu Gunsten des Versicherten Rechnung trage, diese Rechtfertigung aber bei Pers o- nen fehle, bei denen der Versicherer die Konditionen nicht zu seinem Vorteil geändert habe. Die Revision des Beklagten ist hiernach unbegründet. Die grun d- sätzliche Klärung e ntscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Ei n- legung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch B e- schluss nicht im Wege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005, WM 2005, 201 4 , 2 015; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 , NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledig t worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 O 397/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 12 U 101/11 - 12
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