BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 184 Abs. 1 Satz 1 a) Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Z u- stellung nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvo r- schrift dies erfordert. b) Bei der Anordnung an die im Ausland ansässige Partei durch den Vorsitze n- den des zuständig en Spruchkörpers, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage. Sie haben in der Klageschrift vom 29. Mai 2009 die Beklagte auf Zahlung von 6.902,44 in Anspruch genommen. In der Verfügung vom 2 . September 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Lan d- gerichts mit entsprechender Belehrung angeordnet, dass die Beklagte innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein en Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen habe. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 8. Januar 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Au s- land in Zivil - un d Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1 2 - 3 - 26. Februar 2010 haben die Kläger ihren Klageantrag dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlu ng von 24.703,07 zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe näher bezeichneter Anteil s- scheine beantragen. Der Schriftsatz ist der Beklagten formlos übersandt wo r- den. Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. September 2010, zu dem die Beklagte unter Aufgabe der Ladung zur Post geladen worden aber nicht erschienen ist, haben die Kläger ihre Klage bis auf 11.216,47 e Beklagte durch Ve r- säumnisurteil antragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Das Urteil ist ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin am 7. Oktober 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf A ntrag der Kläger ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 10. Februar 2011 förmlich nach dem HZÜ zugestellt worden. Am 18. Februar 2011 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Urteil vom 16. März 2011 hat das Landgericht den E inspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 16. M ärz 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläss ig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. 3 - 4 - Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen nach der am 7. Oktober 2010 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt, mithin am 21. Oktober 2010. Daher sei die auf drei Wo chen festgesetzte Einspruch s- frist bereits im November 2010 abgelaufen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ. Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzen den getroffene Anordnung zur Bene n- nung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vorschrift verlange nicht zwingend e i- nen Gerichtsbeschluss, vielmehr genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2 001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten sei, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfl e- ger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchk örper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht erkennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruchkörper entscheiden müsse. Zwar m ö g e die getroffene Anordnung de s- halb fehlerhaft sein, weil sie keine Begründung, die eine Ermessensausübung erkennen lasse, enthalte. Der Fehler wiege aber nicht so schwer, dass er die Anordnung nichtig mache. Aus der Verfügung der Geschäft sstelle vom 6. Oktober 2010, dem Ve r- merk des Justizwachtmeisters vom 7. Oktober 2010 und der auf Veranlassung des Berufungsgerichts nachgeholten schriftlichen Bestätigung der Urkundsb e- amtin ergebe sich, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils zwecks Ü be r- sendung an die Beklagte am 7. Oktober 2010 zur Post aufgegeben worden sei. Der unter dem Datum des 7. Oktober 2010 nachgeholte Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfülle das Beurkundungserfordernis. Der von der Beklagten zutreffend gerügte Mangel sei durch die Nachholung der Beurkundung in zulä s- 4 5 - 5 - siger Weise geheilt worden. Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk unter dem Datum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst nach Einlegung der Berufung auf Veranlassung des Beru fungsg e- richts erfolgt sei, mache die Beurkundung nicht unwirksam. Der Urkundsbeamte müsse auch nicht das Schriftstück an das zuständige Postunternehmen selbst übergeben. Er dürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters über die Übergabe zur Post in Form eines Aktenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen. Die auf Antrag der Kläger erfolgte nochmalige Zustellung des Versäu m- nisurteils am 10. Februar 2011 h abe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zustellung könne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskraft nicht verlieren. D a- ran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der d as Versäumnisurteil auch bei seiner erneuten Zustellung versehen gewesen sei. Die von einer solche r- maßen unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen Rechte der Verurteilten könnten durch Anwendung der Bestimmungen über die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend gewahrt werden. Eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand komme hier nicht in Betracht, weil bei der Fr a- ge des Verschuldens zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klageschrift und der Anordnu ng zur Benennung eines Zuste l- lungsbevollmächtigten von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt ha b e. Der unzulässige Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des mit de m Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von 6 7 - 6 - der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es nicht weiter an. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Revisio n kann nicht mehr damit gehört werden, dass der die Klage erweiternde Schriftsatz vom 26. Februar 2010 und die Ladung zum Termin am 16. September 2010 der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden seien und deshalb das Versäumnisurteil nicht habe ergehen d ürfen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hatte das Landgericht auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist einge legt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumni s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). Die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen § 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO hat das Berufungsgericht mithin zu Recht, weil nicht mehr erheblich, nicht w eiter geprüft. Entgegen der Auffassung der Revision schmälert der beschränkte Pr ü- fungsumfang nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechtswidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor de m Arbeitsgericht BVerf G, Beschluss vom 15. Januar 1974 - 2 BvL 9/73, BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Au s- gestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der 8 9 10 - 7 - Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerh aftes - Versäumnisu r teil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Der A n- spruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erga n- gen ist, ist im Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang auf den fristg e- bu ndenen Einspruch beschränkt. Wegen der Verletzung der prozessualen Mi t- wirkungspflichten sind der säumigen Partei die Rechtsnachteile durch ein vo r- läufig vollstreckbares Versäumnisurteil zuzumuten (vgl. Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., vor § 330 Rn. 1). Sie u nterliegt im Einspruchsverfahren einer verschär f- ten Prozessförderungspflicht (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 340 Rn. 6). Der fristgemäße Einspruch genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Säumigen, denn er versetzt den Prozess in die L age, in der er sich vor Ei n- tritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwe r- nisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einha l- tung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei Verfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei ein die Klage erweiternder Schriftsatz oder die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist - wie hier - die Klageschrift als das v erfahren s einleitende Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des v erfahren s einleite n- den Schriftstücks entstehende Prozessrechtsve rhältnis begründet eine Pr o- zes s förderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der kl a- genden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu 11 - 8 - scha ffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt von der wirksamen Zustellung des das Verfahren einleite n- den Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG St uttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Au f- gabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Ver fahrensgang he m- mender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet. Bei einem verspäteten Einspruch bedarf es danach auch unter Berücksicht i- gung des Anspruchs der im Ausland ansässigen Partei auf ein faire s Verfahren und auf rechtliche s Gehör keines über § 341 A bs. 1 ZPO hinausgehenden Pr ü- fungsumfangs. Dem gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO belehrten Adressaten im Ausland bleibt es unbenommen, mit Hilfe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Versäumnis der Einspruchsfrist, sein e Rechte zu wahren. Die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich für alle der Klageerhebung nachfolgenden Zustellungen, auch für die Klage erweiternde Schriftsätze, anwendbar (vgl. G e- imer, Intern ationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 2077; anderer Ansicht Rohe in Wieczorek/Schütze ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 41). Eine Ausnahme von de r Zustellung durch Aufgabe zur Post für die Klage erweitern de Schriftsätze ist im Interesse der beklagten Partei ni cht erforderlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zwar, dass der Adressat einer Zustellung die mit dem Verzicht auf Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verbundenen konkreten R i- siken einschätzen können muss. Dies ist aber aufgrund der Ei nspruchsmöglic h- 12 - 9 - keit ohne Begründungspflicht gegen ein Urteil wegen Säumnis gemäß § 338 ZPO gewährleistet. Gegen die schuldlose Versäumnis der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) kann die im Ausland ansässige Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) beantragen und sich auf diese Weise in ausre i- chender Weise rechtliches Gehör verschaffen . 2. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Z u- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellun g von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist weder ve r- fassungswidrig noch verstößt sie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK noch ist sie durch völ kerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen. a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. De s- halb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Gro h- mann/Gruschinske, DZWIR 2011, 4 41 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Au f- gabe zur Post ist nicht verfassungswidrig (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F. wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Fol gen der Unterlassung der Beste l- lung eines Zu stellungsbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom 13 14 15 - 10 - 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, B e- schluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Die Reg e- lung in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt weder den Anspruch der ausländ i- schen Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG). Den berechtigten Interesse n beider Parteien eines Recht s- streits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch Rec h- nung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehe nden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der ihr drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und di e- se dem Hinweis fol gend durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstre ngungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu ve r- schaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs - und Begründungsfristen sorgen. G anz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair - trial - Grundsatzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Reg e- lungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typische r- w eise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskrim i- 16 - 11 - nierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Das scheidet zum einen schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Be nenn ung von Zustellungsbevollmäc h- tigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 9 3 ). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sac h- lichen Unterschieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung träg t (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 Z PO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei nicht im Inland wohnt, trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahren s, an dem eine im Au s- land ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zustellung im La u- fe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten wer den muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872). d) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Z u- stellung von Schri ftstücken bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist kein e Auslandszustellung, so n- dern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 2003, 345, 346; BGH, Urteil vom 2. Februar 2 011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil 17 - 12 - vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 55; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer - Seitz, ZPO - Reform 2002, § 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon de s- halb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Ausland s zustellung g e- regelt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr dur ch das nationale Recht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden de r zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entspreche n- den Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksa m- keit. a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft , der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegia l gericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW - RR 2010, 285; Baum bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenau f- 18 19 - 13 - fassung hält auch dann den Vorsitzenden für zuständi g (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn . 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. aa) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", w o- hingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung , einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letztere m Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen g e- hen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusa m- menhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu b e- wirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt. Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientie r- te sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zuste l- 20 21 - 14 - lungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Ja nuar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. A l- lein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das " Gericht " anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen nen hat, steht mithin noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen. bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "G e- richt" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, so n- dern auch eine Wahrne hmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorb e- reitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das " Gericht " . A us § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsi t- zende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zustä n- dig. Dazu passt nich t, dass die Anordnung , einen Zustellungsbevollmächtigten zu be nennen , die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit de s Kollegialgerichts spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zustä n- digkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich r e- gelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht au s- drücklich. Beispielsweise sie ht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das " Gericht " die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht 22 - 15 - von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge en thalten, vor, wenn nicht das " Gericht " die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen en t- scheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52). cc) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellung s- reformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in R e- de stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mit glieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfa llen sei , und die Zuständigkeit des Gerichts für die - bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende - En t- scheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ang e ordnet wird, begründet (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinbli ck auf das Schwe i- gen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 18 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Nach den vorstehenden Ausführungen ist recht lich nicht zu beans tanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist . Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit - wie sie im Streitfall in Reden steht - kein so schwerwiegende r Fehler , dass dadurch die Zustellung der Klageschrift und die 23 24 - 16 - Anordnung der Zustellung durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellung s- verfahren insbesondere im Hinblick auf di e von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO au s- g e löste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsu r- teil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urte il vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der h ier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Bet roffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevo llmächtigten zu benennen, von einem fun k- tionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, i n keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Au f- forderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits info r- 25 26 - 17 - miert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durc h Bestellung eines Prozessbevol l- mäc h tigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Mö g- lichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dok u- menten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig we r- den muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der A n- ordnung. b) Die Anordn ung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, weil diese unanfechtbar ist (MünchKom m- ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas , ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zulässigen Fehlen einer Begründung kann nicht schon auf e i- nen Ermessensfehler geschlossen werden. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 2 1. Oktober 2010 zug e- stellt gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsb e- amtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 18 4 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zu stellungsurkunde (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczor ek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 27 28 29 - 18 - § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfä n- gers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315 ; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den Vermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein R echtsmittel eingelegt wo r- den ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. , § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch der Ablauf einer Fünf - Monatsfrist setzt der Nachholung entgegen der Auffa s- sung der Revision k eine zeit liche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnac h holung des Richters : BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich der Urkundsb e- amte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist nicht ve r- gleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt von U r- teilsgründen. Im Streitfall ist mithin die Tatsache der Aufgabe zur Post, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten Vermerk d er Urkund s- beamtin erwiesen. Dass die Urkundsbeamtin den Vermerk unter dem Datum des 7. Oktober 2010 angefertigt hat, berührt dessen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 30 - 19 - § 184 Rn. 46; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18 ). Mit der Beu r- kundung hat die Urkundsbeamtin die Verantwortung für die Erklärung übe r- nommen, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurte ils am 7. Oktober 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grun d- sätzlich möglicher Gegenbeweis (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden . 5. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 20 11 vermag die b e- reits im November 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, N JW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Ei n- spruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im Oktober 2010 zugegangen en Belehrung über den möglichen Einspruch und di e Folgen der Untätigkeit kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen. 6. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- dende Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung g emäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wi e- 31 32 - 20 - dereinsetzu ng erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutr a- gen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Solchen Vortrag zeigt die Rev i- sion nicht auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 22 O 311/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2011 - 18 U 120/11 -
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