BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 241/12 Verkündet am: 5. Juli 2013 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) kann der Ve r- walter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretung s- macht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen. WEG § 24 Abs. 4 Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladun g als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12 - LG Braunschweig AG Clausthal - Zellerfel d - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts Braunschweig vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentümer versammlung vom 19. Januar 2011 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Reihe von Beschlüssen. Unter anderem genehmigten sie nachträglich, dass die Verwaltung hinsichtlich einer Wohnungseigentümerin, der Firma H . , im Namen der Wohnungseigentüm ergemeinschaft im Jahr 2007 einen Insolvenzantrag gestellt hatte (TOP 3.3); die Firma H . ist Eige n- tümerin mehrerer Wohnungen und war mit der Zahlung der Hausgelder in e r- heblichen Rückstand geraten. Ferner wurden die Abrechnungen für die Jahre 2006 bis 2009 (TOP 4 bis 7) und die Erhebung einer Sonderumlage sowohl zur Finanzierung der Auszahlung der Abrechnungsguthaben (TOP 14.2) als auch zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage (TOP 14.3) beschlossen. 1 - 3 - Gegen die genannten Beschlüsse wendet sich die K lägerin mit der A n- fechtungsklage. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Beschlüsse weiterhin für ungültig erklären lassen. Entscheidung sgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien wirksam vertreten. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Verwalterin habe sich gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG auch darauf erstreckt, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Beklagten gegen die A nfechtungsklage zu beauftragen. Die Norm enthalte eine gesetzliche Vermutung, nach der die Führung von Passivprozessen eine obje k- tiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen darstelle. In der Sache wiesen die gefassten Beschlüsse keine Mängel auf. Zwar habe der Firma H . die Einladung nicht zu ge stellt werden können. Diese habe aber ihre Obliege n- heit zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verletzt und müsse daher so behandelt werden, als sei sie wirksam geladen worden. Die Beantragung des In solvenzverfahrens sei jedenfalls eine vertretbare Maßnahme gewesen. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2008 sei in der Einladung au s- reichend angekündigt worden. Weder die Beschlüsse über die Jahresabrec h- nungen noch diejenigen über die Erhebung der Sonderumlagen wiesen formelle oder materielle Mängel auf. 2 3 - 4 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist vornehmlich auf die Rüge gestützt, dem Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten sei keine wirksame Prozessvol lmacht erteilt wo r- den. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters der Wohnungseige n- tümergemeinschaft erstrecke sich nicht darauf, in einem Beschlussanfec h- tungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wo h- nungseigentümer zu beauf tragen. Damit macht die Revision der Sache nach den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO geltend. a) Gemäß § 547 Nr. 4 ZPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach V orschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Hierzu zählt insbesondere das Auftreten eines nicht legitimierten gesetzlichen Vertreters (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rn. 16). Einen Mangel der Vol l- macht kann der Gegner in jeder Lage des Verfahrens rügen (§ 88 Abs. 1 ZPO). Ob allerdings eine Verfahrensrüge der Klägerin, die auf einen Vertretungsma n- gel auf Seiten der Beklagten gestützt ist, einen absoluten Revisionsgrund zur Folge haben kann, ist zweifelhaft; die Beklagten haben in den Tatsacheninsta n- zen obsiegt, und die Klägerin ist insoweit nicht beschwert. Teils wird vertreten, die Wirkung des § 547 Nr. 4 ZPO könne nur auf Rüge der vermeintlich nicht ordnungsgemäß vertr etenen Partei eintreten (Hk - ZPO/Kayser - Koch, 5. Aufl., § 547 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 547 Rn. 8; für die Nic h- tigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO : BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 f.). Andere m einen dagegen, ein Mangel der Vertretungsmacht sei von Amts wegen und damit auch auf Rüge des Ge g- 4 5 6 - 5 - ners zu prüfen (Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 547 Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 547 Rn. 3 und 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rn . 20; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 547 Rn. 5; BeckOK/Kessal - Wulf, ZPO Edition 9, § 547 Rn. 19). b) Auf diese verfahrensrechtlichen Fragen muss deshalb nicht näher ei n- gegangen werden, weil die Beklagten ordnungsgemäß vertreten waren. Eine rechtsgeschä ftliche Vollmacht zur Mandatierung eines Rechtsanwalts haben die Beklagten der Verwalterin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts a l- lerdings nicht erteilt. Diese kann nur aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsb e- fugnis gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ge handelt haben. Hiernach ist der Ve r- wa l ter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur A b- wendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere e inen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG im Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahren zu führen. Wie weit die Vertretungsmacht des Verwalters reicht, ist allerdings umstritten. aa) Im Ausgangspunkt b esteht Einigkeit darüber, dass der Verwalter in Beschlussanfechtungsverfahren bestimmte Prozesshandlungen für die bekla g- ten Wohnungseigentümer vornehmen darf. Dies zieht die Revision vergeblich in Zweifel. Zwar ist der Verwalter nach dem allgemeinen Eingan gssatz des § 27 Abs. 2 WEG nur berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wi r- kung für und gegen sie tätig zu werden. Aus der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich aber, dass er unter anderem auch zu der Führung eines gege n die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits g e- mäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG berechtigt ist. Bei den in diesen Normen ger e- gelten Binnenstreitigkeiten können notwendigerweise nicht alle Wohnungse i- gentümer durch den Verwalter vertreten werden, sondern n ur die beklagten 7 8 - 6 - Wohnungseigentümer mit Ausnahme der klagenden Partei. Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Geset z- geber bei der am 1. J uli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT - Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bisl ang nicht mit den V o- raussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. B e- schlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10). bb) Ob der Verwalter insoweit generell vertretungsbefugt ist, oder ob er nur zur Abwendung eines Rechtsnachteils hande ln darf, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob er einen Rechtsanwalt mandatieren darf. (1) Teilweise wird vertreten, die Norm ermächtige den Verwalter nicht generell zu der Führung solcher Passivprozesse. Nur dann, wenn es konkret zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich sei, dürfe er für die bekla g- ten Wohnungseigentümer handeln. Sobald er die Wohnungseigentümer, wie in § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG vorgeschrieben, über die Anhängigkeit eines Recht s- streits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG unterr ichtet habe, sei seine Prozessführung durch Vornahme von Prozesshandlungen in der Regel nicht mehr erforderlich. Die beklagten Wohnungseigentümer seien selbst prozessf ä- hig und könnten die zur Abwendung von Rechtsnachteilen notwendigen Ma ß- nahmen ihrerseits treffen. Der Verwalter dürfe zwar die Verteidigungsberei t- schaft anzeigen, müsse dann aber einen Fristverlängerungsantrag stellen und 9 10 - 7 - eine Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeiführen. Eine umfassende Vertretung nur eines Teils der Wohnungseigentümer sei mit seiner Neutralität s- pflicht unvereinbar (Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 144 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 27 Rn. 15; Timme/Knop, WEG, § 27 Rn. 174, 180; Gemballa, ZWE 2009, 386 f.; ders., ZMR 2011, 525 ff.). (2) Nach der ü berwiegenden Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, b e- gründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dagegen eine generelle gesetzliche Vertr e- tungsbefugnis hinsichtlich der in der Norm genannten Passivprozesse; auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) sei der Verwalter ermächtigt, die übrigen Wohnungseigentümer umfassend zu vertr e- ten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen (LG Düsseldorf, ZWE 2012, 44 f.; LG Karlsruhe, ZWE 2010, 377 f.; AG Heidelberg, ZWE 2009, 266, 267 ff.; He i- nemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 74; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 48; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 24; Gottschalg, ZWE 2009, 114, 115 ff.; Moosheimer, ZMR 2009, 809, 814; Müller, ZWE 2008, 226 ff.; Schmid ZWE 2010, 305, 306; ders. , ZWE 2012, 168 f.). Für die in § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG geregelte Befugnis des Verwalters zur Vertretung der Gemeinschaft, wenn diese in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 Nr. 2 und Nr. 5 WEG Beklagte ist, hat sich der Bundesgerichtshof dieser Sichtweise bereit s angeschlossen (Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW - RR 2012, 460 Rn. 23). (3) Die letztere Ansicht trifft auch für die in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ger e- gelte Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 WEG zu. (a) Der Wortlaut der Norm kann ohne weiteres so verstanden werden, dass eine Vertretungsbefugnis zwar für allgemeine Maßnahmen (nur) dann b e- 11 12 13 - 8 - steht, wenn diese zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnac hteils erforderlich sind. Soweit es aber um die Vertretung der bekla g- ten Wohnungseigentümer in den aufgeführten Rechtsstreitigkeiten geht, kommt dem Tatbestandsmerkmal zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich in § 27 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 WEG keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert in dem zweiten Hal b- satz des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, der durch das Wort insbesondere eingeleitet wird, die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in den genan nten Ve r- fahren als Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnahmen (ebenso für den insoweit gleichlautenden § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG: BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW - RR 2012, 460 Rn. 23). Dem entspricht es, da ss der Verwalter berechtigt ist, einen solchen Rechtsstreit zu führen . Darf er die beklagten Wohnungseigentümer umfa s- send vertreten, darf er auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die systemat i- sche Auslegung bestätigt dies, weil der Verwalter in Rechtsstre itigkeiten gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 WEG auch befugt ist, eine Streitwertvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Es wäre unverstän d- lich, wenn er zwar eine Streitwertvereinbarung treffen, nicht aber das dazug e- hörige M andat erteilen dürfte. (b) Diese Sichtweise entspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung erstreckte sich die Vertretungsbefugnis des Verwalters auf Maßnahmen, die zur Wah rung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind . Mit der Neufassung der Norm - nunmehr in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG - wollte der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Binnenstreitigkeiten kla r- stellen, dass der Verwalter in e inem Passivprozess zu der Vertretung der (übr i- gen) Wohnungseigentümer im Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahren e r- mächtigt ist (BT - Drucks. 16/887, S. 70). Gemeint ist damit die uneingeschränkte 14 - 9 - Vertretung; denn mit der Einführung von § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG sollte vor allem erreicht werden, dass der Verwalter in Beschlussanfechtungsverfahren nicht nur einen Rechtsanwalt für die übrigen Wohnungseigentümer beauftragen, sondern mit diesem - wegen des unter Umständen relativ niedrigen Streitwerts gemäß § 49 a GK G - auch eine angemessene Vergütung vereinbaren darf (BT - Drucks. 16/887, S. 77). Der Senat hat - auch mit Blick auf die Regelungen in § 45 Abs. 1 WEG und § 50 WEG - bereits darauf hingewiesen, dass der G e- setzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren auf dies e Weise einem Ve r- bandsprozess angenähert hat (Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5). (c) Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, entspricht dieses Ergebni s gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften einem praktischen Bedürfnis. Mit der Neutralitätspflicht des Verwalters steht dies schon deshalb nicht im Widerspruch, weil es zu dessen Pflichten gehört, meh r- heitlich gefasste Beschlüsse auch gegen de n erklärten Willen der Minderheit umzusetzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Im Außenverhältnis muss die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein und darf nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen. Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 5); die Wohnungseigentümer sin d deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen. Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftr e- ten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den K ostenfo l- gen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.) . Ob die Vertretungsmacht des Verwalters 15 - 10 - auch dann besteht, wenn er als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 WEG; dazu näher Se nat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, ZWE 2012, 257 f.), bedarf keiner Entscheidung. 2. In der Sache verneint das Berufungsgericht Beschlussmängel ohne Rechtsfehler. a) Dass es die Einberufung zu der Eigentümerversammlung vom 19. Januar 2011 al s ausreichend angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. aa) Allerdings ist ein Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversam m- lung nur dann wirksam geladen, wenn ihm die Ladung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; Merle in Bärmann, aaO, § 24 Rn. 34 mwN). Unterbl eibt die Ladung einzelner Wohnungseigentümer, kann dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen (Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 235/11, NJW 2012, 3571 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294 f.).Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift aber nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversam m- lung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsv erletzung zurechnen la s- sen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden (Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 24 Rn. 92; Timme/Steinmeyer, WEG, § 24 Rn. 90; Merle in Bärmann, aaO, § 24 Rn. 35; ders., ZWE 2001, 196, 197), und zwar auch nicht durch andere Wohnungseigentümer. bb) Von letzterem ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ausgegangen. Es hat ausgeführt, es sei schon in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht möglich gewesen, Zustellungen an die Firma H . vorzunehmen. Zustellungen an den Geschäftsführer der Kompl e- 16 17 18 19 - 11 - mentärin der Firma H . seien ebenfalls als unzustellbar zurückgesandt wo r- den. Welche Schritte die Verwalterin konkret unterlassen haben so ll, um die Firma H . gleichwohl erfolgreich zu laden, zeigt die Revision nicht auf. b) Auch hält es rechtlicher Überprüfung stand, dass das Berufungsg e- richt die nachträgliche Genehmigung des Vorgehens der Verwaltung, die im Jahr 2007 hinsichtlich de r Firma H . im Namen der Wohnungseigentümerg e- meinschaft einen Insolvenzantrag gestellt hatte (TOP 3.3), als ordnungsmäßige Verwaltung ansieht. Die Billigung des - fehlgeschlagenen - Versuchs der Ve r- waltung, die Einsetzung eines Insolvenzverwalters zu er reichen, um auf einen Eigentümerwechsel hinsichtlich der Wohnungen hinzuwirken, hält sich im Ra h- men des den Wohnungseigentümern zustehenden Beurteilungsspielraums. Woraus sich ergeben soll, dass die Verwaltung ein von vorneherein untaugl i- ches Mittel gewähl t hat, wird von der Revision nicht aufgezeigt. c) Den Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 sieht das Berufung s- gericht ohne Rechtsfehler als wirksam an. Der Einwand der Revision, es sei nicht ausreichend angekündigt worden, dass über die Jahresabrec hnung 2008 abgestimmt werden solle, bleibt ohne Erfolg. aa) Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist ein Beschluss nur gültig, wenn der G e- genstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnung s- punkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Au s- wirkungen der v orgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, NJW - RR 2012, 343 Rn. 9 f. mwN). Dies gilt 20 21 22 - 12 - insbesondere dann, wenn die Angelegenheit be reits Gegenstand von Erört e- rungen war und die Wohnungseigentümer damit vertraut sind (vgl. BayObLG, NJW - RR 2004, 1092 f.; WuM 1985, 100). bb) Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufung s- gericht in tatrichterlicher Würdigung die schlagw ortartige Bezeichnung Verwa l- tungsabrechnung 2008 - Erläuterung der Abrechnung für das Informationsint e- resse der Wohnungseigentümer als ausreichend erachtet hat, obwohl in der Einladung bei den Jahresabrechnungen für 2006, 2007 und 2009 ergänzend die Gene hmigung der Einzel - und Gesamtabrechnung aufgeführt war. Es hat zur Begründung nachvollziehbar auf eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten unter den Wohnungseigentümern verwiesen und ausgeführt, dass aufgrund der B e- zeichnung in der Einladung insbesondere we gen eines vorangegangenen, unter anderem auf die Jahresabrechnung 2008 bezogenen erfolgreichen Beschlus s- anfechtungsverfahrens für die Wohnungseigentümer klar gewesen sei, dass die ausstehende Beschlussfassung hinsichtlich der Jahresabrechnungen aller au f- ge führten Jahre Gegenstand der Versammlung sein sollte. d) Auch im Übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach in die Jahresabrechnung auch - tatsächlich oder vermeintlich - unberechtigte Ausgaben einzustell en sind und die Gene h- migung der Abrechnung keine Billigung solcher Positionen enthält, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, ZMR 2011, 573 ff.). Zutreffend ist auch, dass Beitragsrückstände nicht in die Jahre s- abre chnung gehören (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NZM 2012, 565 Rn. 6 ff.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZWE 2012, 373 Rn. 17 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 23 24 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Clausthal - Zellerfeld, Entscheidung vom 12.01.2012 - 4 C 52/11 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2012 - 6 S 64/12 (022) - 25
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