BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I ZR 241/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 183 Abs. 2 Satz 2, § 418 Abs. 1; HaagZustÜbk Art. 6 Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der B e- weiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Beh örde zukommt, nachgewiesen werden. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Ric hter Zoll , die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18 . Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 1 2. April 2012 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand: D i e Kläger in verlang t Sch adensersatz wegen des Ankaufs von Aktien e i- ner Tochtergesellschaft der Beklagten . Nach Eingang der Klage vom 17. November 200 8 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 28. Januar 2009 a n- geordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vo r- verfahren eine Notfrist von zw ei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsberei t- schaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen g emäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Z u- stellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Pos t unter der Anschrift der B e- klagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift 1 2 - 3 - sind der Beklagten am 7 . Juni 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinko m- mens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Au sland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht am 31 . Mai 20 11 die Beklagte im schriftlichen Verfahren durch Teil - Versäumnisurteil a n- tragsgemäß verurteilt . Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteil s ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter der Anschrift der Beklagten am 3. Juni 2011 zur Post aufgege ben worden. Nach Festsetzung der Einspruchsfrist auf zw ei Wochen durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2011 ist a uf Antrag der Kläger das Versäumnisu r- teil der Beklagt en am 12. Oktober 2011 erneut , nunmehr auf diplomatischem Weg , zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 18 . Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt . Mit Urteil vom 22 . November 2011 hat das Landgericht den Einspru ch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landg e- richts vom 22 . Novembe r 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Lan d- gericht zurückzuverweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Ei n- spruchsfrist habe nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils in der Türkei am 12. Oktober 2011, sondern bereits am 17. Juni 2011 aufgrund der Zustellung des Versäumnisur teils dur ch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu laufen begonnen und sei dementsprechend am 2. Juli 2011 abgelaufen. Weder bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmung des § 184 ZPO noch verletze d as vom Landgericht gewählte Verfahren das H aager Übereinkommen . Aufgrund der der Beklagten mit der Klageschrift zugestellten Anordnung im Sinne des § 184 ZPO habe die Beklagte im weiteren Verfahren mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post rec h- nen müssen. Sie hätte die Gelege nheit gehabt, eine rechtzeitige Kenntnis von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherzuste l- len. Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom 28. Januar 2009 seien wirks am zug e- stellt worden. Die Anordnung müsse nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. S ie sei durch den Vorsi t- zenden jedenfalls wirksam. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 1 84 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a . F . getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständi g- keitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben . Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst für die funktionelle Zuständigkeit des Spruchk örpers zu 4 5 - 5 - sprechen. Doch falle die Anordnung der Zustellung richterlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Auch wenn bei der Anor d- nung Ermessen auszuüben sei , sei diese nicht schon deshalb unwirksam, weil die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht daraus erkennbar seien. Aus de r Ver fügung der Geschäftsstelle vom 3 . Juni 20 11 e r- gebe sich, dass eine Ausfertigung de s Versäumnisurteil s am selben Tag zur Post aufgegeben worden sei . Die erneut e Zustellung des Versäumnis urteils nebst Beschluss gemäß § 339 Abs. 2 ZPO am 12. Oktober 2011 habe die bereits verstrichene Ei n- spruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können . Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte infolge der Z u- stellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt habe . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1 . Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rüc k- sicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils ve r- worfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Hk - ZPO/Pukall , 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 6 7 8 - 6 - 2 . Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Z u- stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufg abe zur Post für wirksam erachtet hat. a) Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob - wie im Streitfall - der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Z PO zu tre f- fen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Senat, Urteile vom 25. Septe m- ber 2012 - VI ZR 230/11 , juris und - VI ZR 287/11 , juris ; vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11 , NJW - RR 2012, 1459 = MDR 2012, 1306; vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, NJW 2012, 2588 = WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 , juris und - VI ZR 239/11 , juris sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, juris - VI ZR 226/11 , juris und - VI ZR 288/11 , juris ). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so Senatsurteile vom 17. Juli 2012 - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 27 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27 ; vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11 n.v. ) zur Vermeidung gl eichla u- tender Wiederholungen Bezug genommen. b ) Die Wirksamkeit der Zustellun g des Versäumnisurteils vom 31. Mai 20 11 ist auch nicht deshalb zweifelhaft , weil die Klageschrift und die Anor d- nung , einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen , d er Beklagten nicht förmlich zugestellt worden wären. Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 7 . Juni 20 10 ist bewiesen durch d i e von einem Richter unte r- schriebene Urkunde vom 16 . Juni 20 10 ( Art. 6 HZÜ ) , die m it dem Schreiben des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbeziehungen des Justizministeriums der Türkischen Republik an das Landgericht Köln nach Erl e- 9 10 11 12 - 7 - digung des Rechtshilfeersuchens übersandt worden ist (vgl. Senat, Besch luss vom 13. Novem ber 2001 - VI ZB 9/01, NJW 2002, 521). Erfolglos macht d ie Revision dagegen geltend, eine förmliche Zustellung an die Beklagte sei nicht nachgewiesen . Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Zustellungsur kunde zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Doch ist ein solcher B eweis aufgrund des Vorbringens der Revision nicht e r- bracht. Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Z u- stellung durch Aushändigung der Schriftstücke an Rechtsanwalt P . begründe n könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass den Zustellungsunterlagen eine Vollmacht für Recht s- anwalt P . nicht beigefügt worden ist. c ) Entgegen der Auffassung der Revision vermochte die Anre gung der Kläger in , die Klageschrift sowie ein gegebenenfalls noch zu erlassendes Ve r- säumnisurteil gegen die Beklagte im Wege der Rechtshilfe förmlich zuzustellen (Nr. 6 der Klageanträge), nicht einen Ermessensfehler des nicht an eine solche Anregung der Pa rtei gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß § 184 Abs. 1 ZPO zu begründen. Auch in Fällen mit Auslandsbezug steht den Pr o- zessparteien ein prozessualer Anspruch auf eine bestimmte Form der Urteil s- zustellung nicht zu. Es ist allein nach den Regelungen d es autonomen deu t- schen Prozessrechts zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustellung im Au s- land bewirkt werden muss. Da die förmliche Zustellung zu erheblichen Verzög e- rungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde, ist der Richter geha l- ten, vermeidbaren Verzögerungen mit den ihm gegebenen prozessrechtlichen Möglichkeiten entgegenzuwirken. d) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 18 4 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 1 7 . Juni 2011 zugestellt 13 14 - 8 - gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post u n- ter der Anschrift der Partei am 3. Juni 2011 ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewi esen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken sind , ersetzt die Zuste l- lungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/0 1, VersR 2003, 345). Erfolglos wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vermerks der Geschäftsstelle vom 3. Juni 2011 von der Zustellung auch einer Urteilsausfertigung und nicht nur einer Urteilsa b- schrift aus g e gangen ist. In der die Zustellung des Urteils an die Parteien anor d- nenden Verfügung vom 31. Mai 2011 hat die zuständige Richterin angeordnet, dass eine Ausfertigung und eine Abschrift des Urteils an die Beklagte zu übe r- senden sind . Dementsprechend wird in dem von der Ur kundsbeamtin der G e- schäftsstelle beurkundeten Vermerk über die Zuleitung der Briefsendung an die Wachtmeisterei zur Aufgabe zur Post als deren Inhalt angegeben: " Ab.U. 31.05.11; Ausf.U. 31.0 5 .1 1 " . 3 . Die nachträgliche förmliche Zustellung des Teil - Versä umnisurteils am 1 2. Oktober 2011 und die nachträgliche Festsetzung der Einspruchsfrist verm ö- g en die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 A bs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits abgelaufene Frist trotz der beigefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/0 6, juris Rn. 7; Versäumnisu rteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 20 11, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ein ausreichender S chutz der Recht e der Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das 15 - 9 - am 17. Juni 2011 als zugestellt geltende Urteil nicht mit einer Übersetzung der Entscheidung verbunden war. Die Beklagte war über den Inhalt des Recht s- streits hinreichend durch d ie förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Übe r- setzung in die türkische Sprache informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der ebenfalls ins Türkische übersetzten Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nichtbenennung eines Zu stellungsbevollmäc h- tigten ist die Beklagte nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisu r- teils untätig geblieben. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.11.2011 - 22 O 589/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2012 - 18 U 306/11 -
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