BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Ric h- ter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan desgerichts vom 10. Juli 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , ein Leasingunternehmen, schloss mit der Beklagten am 4. Januar 2006 eine n Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7 für eine Ve r- tragsdauer von 48 Monaten vorges e- hen . Die Vorderseite des als "PrivatLeasing - Bestellung" bezeichneten Vertrag s- formulars enthält etwa in der Mitte eine Rubrik mit der Überschrift "Vereinb a- rungen (Vertragsabrechnung , Individualabreden)". Dort h eißt es: " Nach Zahlung sämtlicher Leasing - Raten und einer eventuellen Sonde r- zahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71 (ei n- schl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert) . Reicht dazu der vom Leasing - Geber beim K fZ - Handel tatsächlich erzielte 1 - 3 - Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing - Nehmer dem Leasing - Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt) . Ein Mehrerlös wird dem Leasing - Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet . 25% (einschl. USt) werd en auf die Leasing - Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet . Bei Umsat z- steueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauch t- wagenwertes . Die Kalkulation erfolgt e auf Basis einer jährlichen Fahrlei s- tu ng von 15 000 km . Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen K ilometern . " Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug für nebst Umsatzsteuer. Den Restbetrag von 14.660,72 Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Kläger in hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekla g- te ihren Klageabweisungsantra g weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 U 35/13, juris ) hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch 2 3 4 5 6 - 4 - auf Zahlung der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich für das Fahrzeug erzielten Erlös. Dabei könne unentschieden bleiben, ob es sich bei der Restwertgarantie um eine Individualvereinbarung oder e ine Allgemei ne Geschäftsbedingung handele, d enn die Vere inbarung ha l- te einer Überprüfung am Maßstab der §§ 305c, 307 BGB stand. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Restwertklausel um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisvereinbarung handele, sei die Ve r- einbarung weder überr aschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot oder benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Es stehe a ußer Frage, dass die Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei . Es handele sich um ein keineswegs u n- gew öhnliches Vertragsmodell. Die Vereinbarung genüge auch dem Transp a- renzgebot. Es werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Ve r- tragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolge, dass der Leasingnehmer d ie Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtw a- generlös auszugleichen habe . Die Klausel erläutere, dass die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezah l- ten Leasi ngraten also nur teilweise gedeckt seien und zum Ende der Grun d- mietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des kalkulierten Restwertes verbleibe, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten A b- schlussleistung eintrete. Es werde de utlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös zu erstatten habe und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiere. Der Einwand der Beklagten, der Restwer t sei jedenfalls auf der Grundl a- ge der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen und a n- 7 8 - 5 - zusetzen , gehe fehl. Die angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stelle offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerf ah r- leistung enthalte und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolge, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Res t- wertes dar, ohne dass es der Offen legung der Kalkulation bedürfe. Dem Tran s- parenzgebot sei genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Ve r- tragsinhalt alle Angaben enthalte, deren es zur Berechnung des nach der Kla u- sel geschuldeten Betrags bedürfe. Es stehe außer Frage, dass die Vereinb a- rung in diesem Sinne durchschaubar sei. Berechnungsfaktoren für die Ermit t- lung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs sei en einerseits der verei n- barte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Ver wertung des Leasingfa hrzeuges erzielte Veräußerungserlös. Der Passus, dass die Kalkulation , unabhängig von den tatsächlich gefa h- renen Kilometern, auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolge , habe bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken können, das s sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet sei. Die Vertragsvariante "jährliche Fahrleistung" habe die Bekl agte ausdrücklich nicht gewählt; eine "Gesamtfahrleistung" sei in der Restwertve r- einbarung gerade nicht g enannt. Al s Durchschnittskunde könne die Beklagte in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen nicht ansatzweise a n- nehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die nur einen Bemessungsfaktor unter den angegebenen Berec h- nungsfaktoren darstelle, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert sei. Die Vereinbarung sei auch nicht deshalb wegen unangemessener B e- nachteiligung des Kunden unwirksam, weil der Restwertausgleich überhöht a n- gesetzt worden wäre. D ie Regelung beschränke sich grundsätzlich nicht auf 9 10 - 6 - realistische Restwertkalkulationen, sondern erfasse jeden kalkulierten Ne t- torücknahmewert, auch wenn dieser unter Umständen von vornherein nicht zu erreichen sei. Denn bei dem hier vereinbarten Restwert h andele es sich um eine kalkulatorische Größe, anhand derer der Leasinggeber die von dem Le a- singnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringende Gegenleistung bestimme. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert ("Fan tasiewert") handel n sollte , der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen sei, führe dies - in s- besondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert seien - nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit habe er eine sich aus der unter Umständen krass am Ma rkt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung bis zur Wuche r- grenze hinzunehmen . Dass die Grenze des Hinnehmbaren überschritten sei, habe die Beklagte weder dargelegt noch lägen hierfür hinreichende Anhalt s- pun kte vor. Die Klägerin habe auch keine Hinweispflichten verletzt . Die Beklagte la s- se außer Acht, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwert es handele. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwertes als Teil der Gegenleistung habe mangels Informationsgefälle s keine Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden. Die Klägerin könne Erstattung der auf den Restwert entfallenden U m- satzsteuer verlangen . Bemessungsgrundlage sei das vereinbarte Entgelt. En t- gelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erha l- ten. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse ein unmi t- telbarer Zusammenhang bestehen. Auch wenn der Leasinggeber seine vertra g- liche Hauptleistungspflicht nach Ablauf der vereinbarten Lea singzeit erfüllt h a- 11 12 - 7 - be, überdauerten d ie beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus der Leasin g- finanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand das reguläre Vertragsende, so dass - anders als bei einem Minderwertausgleich - noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer zu leistenden Au s- gleichszahlung und der Finanzie rung des Leasingvertrages durch den Leasin g- geber bestehe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Formulark l ausel über die Res t- wertgarantie als wirksam an gesehen und deshalb eine Verpflichtung der B e- klagten zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bejaht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffen d davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasing vertrag tragend zugrunde liegenden Vollam ortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung ( Restwertgarantie ) leasingtypisch und als solche rechtlich unb e- denklich ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 mwN). 13 14 15 - 8 - Entgegen d er Auffassung der Revision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch is t sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. S ie verstößt auch nicht gegen das Transparenz gebot ( § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) . a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, die nach den Umst änden, insbesondere nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen bra ucht, nicht Vertragsb e- standteil . Diese Voraussetzunge n hat das Berufungsgericht für die vereinb arte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint. aa) Bei der Regelung zum Restwertausgleich handelt es sich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worde n ist, um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Zwar hat das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen; der Senat kann diese Pr ü- fung jedoch selbst vornehmen, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Klägerin verwendet die Klausel bei gleichartigen Ver trägen wortgleich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 179/13 , zur Veröffen t- lichung in BGHZ bestimmt ) . D ie Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgeme i- ne Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97 , WM 1998, 1675 unter II 2 a; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f. ). 16 17 18 - 9 - bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jede n- falls wenn sie sich - wie hier - bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vg l. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 2 mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überr a- schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deu t lich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertr agsschlu s- ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gese t- zesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertr a- ges andererseits (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend , so dass sie wirksam in den Ve r- trag einbezogen ist . (1) Ein Anspruch des Leasinggebe rs auf Zahlung des - um den Veräuß e- rungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvaria n- te der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 1 mwN). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch geken n- zeichnet, dass Anschaffungs - und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gew inns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung 19 20 21 - 10 - des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwai gen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, ungeachtet der Ausgestaltung des jeweiligen Gesc h äftsmodells, allen Finanzierungsleasingve r- trägen eigen (Senatsurteile vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 1 27; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; j e- weils mwN). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Res t- wertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmer s zum Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Au f- fassung der Revision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung einer so l- chen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen. (2) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klausel sei deswegen überr a- schend, weil sie im Fließtext des Vertrags versteckt und der Betrag des sog e- nannten Restwerts textlich nicht deutlich abgesetzt sei. Zw ar kann eine Form u- larklausel au ch dann überraschend sein, wenn sie an unerwarteter Stelle des T extes steht oder ihr äußerer Zuschnitt ungewöhnlich ist (BGH, Urteile vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, NJW - RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 - X II ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 , NJW - RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, NJW 2013, 1818 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. I n dem von der Beklagten unterzeichneten Bestellformu lar findet sich - wovon auch das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgegangen ist - unübersehbar die genannte Res t- wertklausel, nach der ein nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende durch Fahrzeugverwertung zu til gender und als Restwert bezeichneter Betrag von 44.694,71 nach der - so die unmittelbar anschließende Bestimmung - bei Zurückbleiben 22 - 11 - des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Le a- singgeber den Ausgleich des Differenz betrages garantiert. (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW - RR 1986, 1112, 1113 f. ; Martinek/Wimmer - Leonhardt in Martinek/Stof - fels/ Wimmer - Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagte n geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festg e- legte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden sei, einer wirksamen Ei n- beziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Kl ä- gerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugle ich zum Ausdruck g e- bracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randko r- rekturen habe ermöglichen sollen, ist - wie der Senat bereits in anderem Z u- sammenhang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt . Denn bei einem solchen Restwert handelt es si ch vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachstehend unter II 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalk u- lationsfaktoren mit Blick auf das Amortisation s ziel bemessen sind. Ein Lea sin g- nehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräuß e- rungserlös entspricht (so zut reffend OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2011 - 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm , NJW - RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert /Ball, aaO Rn. 1938). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestal tung nichts gewusst zu haben. Für § 305c 23 24 - 12 - Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsfo r- men orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwarte n- den Kundenkreises, sofern - wie hier nicht der Fall - der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwend e- ten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter II 1). b ) Entgegen der Ansicht der Revision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seine A n- gemessenheit überprü ft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmi ttelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Ve r- tragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbri n- gende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltsko n- trolle n ach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Senatsu r- teil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). So verhält es sich auch hier. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistun gen des Le a- singnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fah r- zeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenlei s- tung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Le a- singgeber dar (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 25 26 - 13 - unter II 2 c mwN). Dementsprechend ist die Einstand spflicht des Leasingne h- mers für den vollen kalkulierten Restwert von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüber lassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch u n- gewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO unter III 2, 3 c; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Lea singgebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltchara k- ter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB - rechtli chen I n- haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). c) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwertg a- rantieklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte un d Pflich ten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtl i- che Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verp flichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW - RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14. J a- nuar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23). A bzustellen ist hierbei auf 27 - 14 - die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeit en des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Klägerin mit der von ihr gestellten Rest wertgarantieklausel gerecht . Entgegen der Au f- fassung der Revision lässt diese die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nac h- teile und Belastungen des L easingnehmers deutlich erkennen. aa) Auch e in juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegol ten ist. Bereit s im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zu steht , der möglichst - wenn auch nicht notwendige r- weise und auch nicht rege lmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt we r- den solle, im Übrigen aber vom Leasing kunden zu zahlen ist . I m zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalk u- lie r ten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertu ng ungewiss ist . Damit wird dem Leasingnehmer (ebenfalls leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa ve r- bleibenden Differenz auf erlegt , um die dem Leasinggeber geschuldete Voll a- mortisation zu g ewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30). Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtw a- genabrechnung kilometer unabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei d em - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 28 29 - 15 - Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; v om 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrle istung von 15.000 km erfolgt sei , nichts (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO) . Einer näheren Erläuterung des eingestellte n Restwertbetrag s bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkul a- tion, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garant ierten Res t- wert zugrunde liegt. Ihm ist vielmehr genügt, wenn die Klausel - wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös a n- dererseits - in Ve rbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 1 a). bb) Oh ne Erfolg wendet die R evision dagegen ein, d ass die Restwertg a- rantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer zu " übertölpeln " und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu " verschleiern " . Der Leasin g- nehmer müsse den B e griff "Restwert" dahin verstehen, dass damit der tatsäc h- liche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertrag slaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte ums o mehr, als der Klauseltext und die Reg e- lung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, de n Ei n- druck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine 30 31 - 16 - Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem G e- brauchtwagenmarkt bestimmt. Da s trifft nicht zu. (1 ) Die R evision betrachtet den ersten Satz der Restwer t garantieklausel lediglich für sich und übersieht dabei , dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtkla u- selwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vo m 18. Juli 2012 - VIII ZR 337 /11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; je weils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grun d- sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss . Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fo l- gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a ). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasi ngnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung no t- wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier bei einem Restwertau s- gleich und einer dafür übernommene n Garantie des Leasingnehmers - um eine leasingtypische Vertrags gest altung handelt. Denn diese ist - wie ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurüc k- bleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt . D er tatsächliche Erlös 32 33 - 17 - aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich e i- nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fah r- zeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen , nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschä t- zungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO; vom 22 . Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmod ell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck. (2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Un ter Abschnitt IV Nr. 5 der Leasingbedingungen findet sich lediglich eine Sonderregelung, aus der sich nichts zugunsten der Beklagten herleiten lässt. Die betreffende B e- stimmung kommt ausdrücklich nur bei Änderungen des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Leasingnehmers so wie bei Einführung o b- jektbezogener Sondersteuern zum Tragen; unter diesen Umständen seien be i- de Parteien berechtigt, eine Anpassung der Leasing raten , einer etwaigen So n- derzahlung sowie des Restwertes , der als voraussichtlic her Gebrauchtwagene r- lös angesetzt worden sei, zu ve rlangen. Aufgrund ihres engen Anwendungsb e- reichs , welche r im Streitfall nicht eröffnet ist , ist diese Bestimmung in ei nem a n- deren Zusammen hang zu sehen . Überdies bestimmt Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedi ngungen, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingne h- mers nach diesem Vertrag unberührt bleiben. 34 - 18 - 2. Soweit die R evision weiter geltend macht , die Klägerin könne einen Rest wertausgleich deshalb nicht verlangen , weil sie es unterlassen habe, die Be klagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tra g- weite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuwe i- sen, trifft dies ebenso wenig zu w ie die Auffassung, die Klägerin sei der Bekla g- ten deswegen zum Schadensersat z ( § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet . Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es z u- mindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der B e- klagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der - wie hier - von vornherein unrealistisch weit von e i- nem bei Vertragsabl auf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt g e- wesen sei . Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, b e- steht nicht. Nach der Rechtsprechung des Sen ats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers , ungefr agt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufz u- klären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsu r- teil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus b e- sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Le a- singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingne h- 35 36 37 - 19 - mer sich fals che Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellu n- gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich w a- ren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. 3. Zu Recht hat das Berufungsge richt angenommen, dass die Beklagte a uch Umsatzsteuer auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös schu l- det . a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lief e- rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurte i- lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt , die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsat z- steuern (ABl. Nr. L 145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bundesfinanzhof (BFHE 241, 191, 195 mwN) und der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmi t- telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tats ächl i- 38 39 40 - 20 - che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung z u- grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenlei s- tung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs - oder Schadensers atzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsem p- fänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Fo lgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein u n- mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Ga n- zen BFHE, aaO mwN). b) Nach diesen Maßstäben stellt - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angeno mmen wird (zum Meinungsstand etwa OLG Hamm, NJW - RR 2014, 54, 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8) - der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. a a ) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Z u- sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrac h- ten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinba r- te n Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFHE , aaO S. 196). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler 41 42 - 21 - Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der g e- schuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Geg enlei s- tung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13). bb) Dem Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertau s- gleich steht en tgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei e inem Kilometerle a- singvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Ver tragsbeendigung bestehende s Leistungsungleichg e- wicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei V e r- tragsschluss vereinbarter, dem Grund e nach bestimmter Teil des Lea singen t- gelts; sie stellt sicher , dass der gesamte Anschaffungs - und Finanzierungsau f- wand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht des Leasi n gnehmers steht die Gebrauchsüberla s- sung spflicht des Leasinggebers , auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt de s Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsübe r- lassung. 43 - 22 - Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Vera n- lassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Res t- wertausglei ch zu beanstanden ( vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 2 ). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 U 35/13 - 44
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