BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 241/13 Verkündet am: 10. April 2014 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2, § 817 Satz 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein b e- reicherungsrechtlicher Anspruch auf Werter satz gegen den Besteller nicht zu. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 2013 w ird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bez ahlung erbrachte r Werklei s- tungen . Die Beklagten ließen 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück in B. errichten. Mi t der Ausführung der Elektroinstallat i- onsarbeiten wurde die Klägerin beauftragt. Diese erteilte den Beklagten am 28. Oktober 2010 eine Auftragsbestätigung, die von dem Beklagten zu 1 am 1. November 2010 unterzeichnet wurde. Darin waren die auszuführenden A r- be i ten beschrieben und ein Pauschalpreis von 18.800 Vermerk: "5.000 e- ten der Beklagte zu 1 und die Klägerin einen Pauschalvertrag über eine Summe von 13.800 denen Abschlagszahlungen nach Baufor t- 1 - 3 - schritt. Der Beklagte zu 1 übergab dem Ge schäftsführer der Klägerin 2 .300 bar; ein weiterer Barbetrag von 2.700 1 seinem Archite k- ten zunächst zur Auszahlung an die Klägerin übergeben hatte, w urde ihr nicht ausgereicht. Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Klägerin am 29. April 2011 eine Schlussrechnung über restliche 3.904,63 13.800 Mai 2011 eine weitere Rechnung über 2.700 Dar stellung der Klägerin haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagten n e- ben dem Pauschalwerklohn von 13.800 und für diesen Betrag eine Rechnung nicht gestellt werden sollte. Der Beklagte zu 1 sei im Zweifel von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen. Die Bekla g- ten haben beides bestritten. Gegen den seiner Meinung nach offenen Wer k - lohnanspruch der Klägerin von 1.220 1 mit Schadense r- satzansprüchen wegen behaupteter Mängel in gleicher Höhe au fgerechnet und wegen eines überschießenden Betrags Widerklage erhoben. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Bekla g- ten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.342,26 zahlen und die Widerklage abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten , mit der die Widerklage nicht weiter verfolgt worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e r- strebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen E ntscheidung. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2013, 1399 verö f- fentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werk lohns nicht zu, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei. Die persönlich nicht am Vertragsschluss beteiligte Beklagte zu 2 sei von dem Beklagten zu 1 nicht wirksam vertreten worden und damit nicht Vertragspartnerin der K lägerin. Der zwischen dem B e- klagten zu 1 und der Klägerin geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Denn die Pa r- teien hätten vereinbart, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung e r- bracht w erde, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verhei m- licht werden und der Beklagte zu 1 dadurch einen Preisvorteil erzielen könne. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgesetze im Si n- ne des § 134 BGB. Verstießen beide Parteien dagegen, führe dies, auch wenn wie hier nur ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden solle, zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 670 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe zwar ohne Berech tig ung ein fremdes Geschäft g e- führt; da sie bei der Ausführung dieses Geschäfts jedoch gegen ein gesetzl i- ches Verbot verstoßen habe, habe sie die entsprechenden Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen. 4 5 6 - 5 - Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs . 1 Satz 1 BGB stehe ihr gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht zu. Diese Vorschrift schließe jeden Bereich e- rungsanspruch aus einer Leistungskondition aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße. Ein so l- cher Ver stoß sei der Klägerin anzulasten, weil sie bewusst die auf ihren Wer k- loh n entfallende Umsatzsteuer teil weise habe hinterziehen wollen. Der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308) vertretenen Auffassung , der Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs sei bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekäm p- fung der Schwarzarbeit unbillig, sei nicht zu folgen. Sie widerspreche dem Wor t- laut des Gesetzes, das gerade auf den Verlust des Bereicherungsanspruchs abziele. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstoße, verdiene keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde durch einen solchen Schutz gerade unbillig begünstigt. Gegenüber dieser generalpräventiven Wi r- kung hätten Parteiinteressen oder Billigkeitserwä gungen keinen Vorrang. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht habe, widerspr e- chen. Sie würde d er Schwarzarbeit einen Teil ihres R isikos nehmen, in dem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um die Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungs - effekt, der durch die Kombination öffentlich - re chtlicher und zivilrechtlicher San k- tionen erreicht werden könne, würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Bestellers sei kein hinreichender Grun d, um die im Gesetz angelegte Sa nktionierung des Gesetzesverstoßes aufzugeben und müsse in Kauf genommen w erden, um die Sanktionierungswirkung zu erre i- chen. Es hänge ohnehin vom Zufall ab, welche Partei einen Vorteil aus der St ö- 7 8 9 - 6 - rung der Leistungsbeziehung ziehe. Das Risiko trage derjenige, der vorleiste. Dass Besteller in nennenswerter Zahl den Ausschluss des Bereicherungsa n- spruchs ausnutz ten , sei nicht zu erwarten. Dem scheinbaren Vorteil der Erspa r- nis von Aufwendungen stünden nämlich gravierende Nachteile entgegen, n a- mentlich der Verlust jeglicher Ansprüche gegen den Leistenden; insbesondere st ünden dem Beste ller kein e M ä ngel rechte zu. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. A. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Zahlungsanspruch zu. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Kläge rin geschlossene Werkvertrag wegen Ve r- stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, § 134 BGB. Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Ba r- zahlung von 5.000 und abführen wollte. Der Beklagte zu 1 hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen w ollen. Dies reicht, wie der Senat mit U r- teil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141) entschieden hat, aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die A b- 10 11 12 13 - 7 - sicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Bei de m von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitl i- ches Rechtsgeschäft. Di eses könnte allenfalls als teil wirksam angesehen we r- den, wenn die Par teien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von der Klägerin zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 V ZR 379/97, NJW 1999, 351; Staudinger/Roth, BGB , Neubearbeitung 20 10 , § 139 Rn . 64 ; Münch KommBGB/ Busche, 6. Aufl., § 139 Rn. 25 ). Eine solche Zuordnung haben die Parteien nicht vorgenommen, so dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeit s bekäm p- fungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags insgesamt führt. 2. Zutreffend ist das Beruf ungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 ein Aufwendungsersatzanspruch aus G e- schäftsführung ohne Auftrag nicht zusteht, weil sie ihre Aufwendungen im Hi n- blick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß geg en das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich ha l- ten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 150 m . w . N . ). 3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 auch kein bereich e- rungsrechtlich er Anspruch auf Wertersatz zu. a) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB sind erfüllt. Die Klägerin hat die Elektroinstallationsarbeiten im Hinblick auf den nichtigen Werkve rtrag erbracht. Ihre Leistung an den Beklagten zu 1 ist damit rechtsgrundlos erfolgt. Der Beklagte zu 1 kann die Werkleistung der Klägerin nicht herausgeben. Di e- ser steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zu. 14 15 16 - 8 - b ) Ein Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausg e- schlossen. aa) Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe ve r- pflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Em p fänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot versto ßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückford e- rungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, so n- dern greift auch, w enn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 29. April 1968 VII ZR 9/66, BGHZ 50, 90 , 91 ; Urteil vom 14. Juli 1993 XII ZR 262/91, NJW - RR 1993, 1457 , 1458 ; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 817 Rn. 12; Bamberger/Roth/ Ch. Wendeho rst , BGB, 3. Aufl., § 817 Rn. 11 ). bb) Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt. Die Erbringung derartiger Leistungen als solche ist wertneutral. Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erg ibt sich jedoch daraus, dass die Klägerin die bereits bei Abschluss der vertragl i- chen Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1 zutage getretene Absicht hatte, die si ch aufgrund ihrer Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Durch das Sc hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalische r Zweck verfolgt we r- den; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarza r- beit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert ode r zumindest eing e- schränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unterne h- mer und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drucks. 15/2573 S. 17). Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 Sch warzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Pa r- 17 18 19 - 9 - teien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung er folgende Leistungserbringung durch die Klägerin. Der Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB ist damit ausgeschlossen, sofern § 817 Satz 2 BGB nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht einschränkend auszulegen ist (dazu unter cc) oder die Grundsätze von Treu und Glauben seiner Anwendung entgegenstehen (d a- zu unt er dd). cc) § 817 Satz 2 BGB ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschränkend auszulegen. ( 1) Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückford e- rungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 31. M ai 1990 (VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308 , 312 ) ausgeführt hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsa n- spruch zustehen, wenn Sinn und Zweck d es Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (Tiedtke, DB 1990, 2307 m . w . N . ; MünchKommBGB / Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 20). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen wo r- den ist . Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers g e- gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfüllt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgte worauf der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat bereits mit seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentlicher Belange. In der amtlichen Begründung (BT - Drucks. 2/1111 S . 3 und 9/192 S . 5) ist ausgeführt, dass Schwarzarbeit zu erhöhter A r- beitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen der Sozial - und Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt; daneben soll auch der B e- steller vor Pfuscharbeiten bewahrt werden. Dem Schutz des Schwarzarbeiters 20 21 - 10 - diente das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bereits damals gerade nicht. Daran hat sich durc h das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fa s- sung vom 23. Juli 2004 nichts geändert (vgl. BT - Drucks. 15/2573 S. 1, 17 f.). (2) § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend au s- zulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig gesch affenen Zusta n- des mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann ( vgl. Tiedtke, D B 1990, 2307; BGH, Urteile vom 10. November 2005 III ZR 72/05, NJW 2006, 45 Rn. 11 f. und vom 13. Mär z 2008 III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 8 ff. ; Staudinger/Lorenz , BGB , Neubearbeitung 2007 , § 817 Rn. 10). Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig geschaffene Zustand selbst gegen das Ve r- botsgesetz verst ößt . Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vo n der Verbotsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG werden nur die zur Ausführung der Elektr o- installation durchgeführten Arbeiten, nicht aber deren Erfolg, die vorgenomm e- ne Elektroinstallation selbst, erfasst. dd ) Der Anwendung des § 817 Satz 2 BG B stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, aaO) unter Geltung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in der damals gültigen Fassung allerdings die Versagung des Bereicherungsa n- spruchs als unbillig angesehen . Er ist davon ausgegangen, dass mit dem Au s- schluss vertraglicher Ansprüche der vor allem ordnungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes weitgehend Genüge getan werde. Dass der Besteller von Schwarzarbeit die Leistung auf Kosten des vorleistenden Schwarzarbeiters u n- entgeltlich solle behalten dürfen, sei zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes nicht unabweislich geboten. Denn der Ausschluss vertraglicher Ansprüche , ve r- 22 23 24 - 11 - bunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit , entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung. Zudem habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers der wirtschaftlich meist stärkere Besteller keinesfalls günstiger behandelt werden sollen als der wirtschaftlich schwächere Schwarzarbeiter. Unter diesen Umständen gewinne der an Treu und Glauben orientierte Gesichtspunkt entscheidend an Gewicht, dass es nich t der Billigkeit entspräche, dem durch di e Vorleistung begünstigten Besteller den durch nichts gerechtfertigten Vorteil unentgeltlich zu belassen. ( 2 ) Ent gegen der im Urteil vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, aaO) zum Ausdruck gekommenen Auffassung hat sich die Annahme des Senats, der Ausschlus s vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafve r- folgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwe r- den der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte gen e- ralpräventive Wirkung, nicht bewahrheitet. Es wurden dennoch weiterhin in e r- heblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht. Die amtliche Begründung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BTDrucks. 15/2573 S. 1 und 17 ) weist darauf hin, dass die Sch warzarbeit in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht hat, kein Kav a- liersdelikt ist, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Die Neufassung zielt darauf ab, ein neues U n- rechtsbewusstsein gegenüber der S chwarzarbeit zu schaffen, die gesellschaftl i- che Akzeptanz der Schwarzarbeit dadurch deutlich sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten zu fördern. Von der strikten Anwendung des § 817 Satz 2 BGB kann daher nach Treu und Glauben nicht mit dem Argument abg e- sehen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wi r- kung auch erreicht werde, wenn dem Schwarzarbeit er ein wenn auch gegeb e- 25 - 12 - nenfalls geminderter bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eing e- räumt werde. ( 3 ) Eine ein schränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB ist nach Treu und Glauben auch nicht deshalb geboten, weil der selbst gegen das Gesetz verstoßende oder an dem Gesetzesverstoß mitwirkende Besteller die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistun g würde behalten kö n- nen . In einem solchen Fall erfolgt zwischen den Parteien kein Wertausgleich . Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbo tene Geschäft nicht abzuschließen ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193). Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Geset z- geber die Handlungsweise des Bestellers als ebenso verwerflich wie die des Schwa rzarbeiters beurteilt und ihn daher nicht besser behandelt wissen will (vgl. BTDrucks. 2/1111 S. 4). Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der amtlichen Begründung von 195 4 (BTDrucks. 2/1111 aaO) die Auffassung vertr eten hat, der Besteller sei meist der wirtschaf t- lich Stärkere, der die Not des wirtschaftlich Schwächeren häufig aus Eigennutz und gewinnsüchtigen Motiven missbrauche. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht nu r den Unternehmer hart treffen kann. Denn dem Besteller stehen weder Mängelansprüche noch vertragliche Mangelfolgeansprüche zu, die im Einzelfall den nichtig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfaches übersteigen können. Die Zu billigung eines Bere i- cherungsans pruchs hätte damit, sollten sich die Mängel erst anschließend ze i- 26 27 28 - 13 - gen, sogar zur Folge, dass der Schwarzarbei ter besser gestellt wäre als ein gesetzestreuer Unternehmer (vgl. Kern, JuS 1993, 193 , 195 ). c ) Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlich en A nspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 13) ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (Lorenz, NJW 2013, 3132, 3135). Denn § 817 Satz 2 BGB hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko b e- haftet ist (Tiedtke, DB 1990, 2307, 2309). 4. Auch aus § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich kein Anspru ch der Klägerin . Denn § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Recht s- grundverweisung in das Bereicherungsrecht (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 278). Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für den dort genannten Anspruch vorliegen sollten, würde di eser, wie auch der A n- spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB , an § 817 Satz 2 BGB scheitern. B. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Zahlungsa n- spruch . Dieser ergibt sich nicht aus § 951 Abs. 1 Sa tz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Beklagte zu 2 hat zwar als Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Reihenhäuser stehen, in denen die Klägerin die Elektroinsta llationsa r- beiten ausgeführt hat, (Mit - )Eigentum an de n von der Klägerin eingebrachten Materialien erworben, § 946 BGB. Für einen bereicherungsrechtlichen A n- 29 30 31 32 - 14 - spruch müssen aufgrund der in § 951 BGB enthaltenen Rechtsgrund verwe i- sung jedoch sämtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüll t sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1955 V ZR 36/54, BGHZ 17, 236, 238 f.; Urteil vom 11. Januar 1971 VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 177; Staudinger/Gursky, BGB , Neubearbeitung 2011 , § 951 Rn. 1 ). Daran fehlt es. § 951 BGB greift nicht ein, wenn die zum Rechtsübergang führende Sachverbindung als Leistung des bisherigen Mater i- aleigentümers an einen Dritten zu qualifizieren ist (Staudinger/Gursky, aaO , § 951 Rn. 7). Das ist hier der Fall. Die Kläge rin hat aufgrund des allein mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrag s die Elektroinstallationsarbeiten au s- geführt und damit objektiv nur diesem gegenüber eine Leistung erbracht. Ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Annahme, den Werkvertrag auch mit d er Beklagten zu 2 geschlossen zu haben, ihre Leistung auch dieser gegenüb er erbringen wollte, kann dahin gestellt bleiben. Für die Beklagte zu 2 stellten sich die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mangels einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien a ls Leistungen gegenüber dem Beklagten zu 1 dar. In einem solchen Fall ist wie bei einer irrtümlichen Eigenleistung auf den objektiven Empfänge r- horizont abzustellen ( vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 276 ff.; MünchKommBGB/ Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 179, 184). Die Beklagte zu 2 hat dementsprechend das (Mit - ) Eigentum an den ei n- gebrachten Materialien nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise auf deren Kosten erlangt. Damit steht der Klägerin nach dem Grund satz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (MünchKommBGB/ Füller , 6. Aufl., § 951 Rn. 9 ) bereits dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch zu. Dass ihr Anspruch auf Wertersatz aus Leistungskondiktion gegenüber dem Beklagten zu 1 wegen § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30 , 32 ). - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinsta nzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.02.2013 - 11 O 209/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.08.2013 - 1 U 24/13 - 33
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