ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 241/15 v om 13. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2 0 1 6 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sow ie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: D ie Antr äge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanz - lichen Prozessbevollmächtigte n oder eines bei dem Bundes - gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das Verfahren der Anhörungsr üge und auf Gewährung einer Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts w e rd en zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge de s Beklagten gegen d as Senats urteil vom 5 . Oktober 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vor genannte Senatsurteil einzulegen , da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein Gehörsverstoß des Sena ts könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe ke i- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 1 - 3 - Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagte n beantragt nunmeh r, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten e ine Frist zur Beauftragung eines be i dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 32 1a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzu n- gen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt. a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits de shalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfa h- ren erhobene A nhörungsrüge ( vgl. Senatsb eschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; vom 1 6. Juni 2015 - VII I Z B 91/14 , juris Rn. 1 ; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde] ). b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise d ie Beiordnung eines bei dem Bundesgerichts hof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu ve r- sagen . 2 3 4 5 - 4 - aa) M it dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht g erechtfertigt werden. Die Anhörung s- rüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vo r- schriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassu ng. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts a l- lein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat de s Prozessbevol l- mächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überl e- gungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu m a- chen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revis i- onssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuc he n- den kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Wide r- spruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, jur is Rn. 2; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12 , NJW 2013, 1011 Rn. 4 ; MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 7; jeweils mwN). bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch de s- halb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus d en im Schreiben de r den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstan zlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagt en gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern . 2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei de m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu 6 7 8 - 5 - entsprechen. Das Gesetz sieht ein e solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist der Beklagte bereits durch seine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene n Rechtsanwälte vertreten. 3 . Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörung srüge ist unzu lässig , weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ei n- gelegt worden ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i . V . m . Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entsche i- dungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsb e- schlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fe hlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils) . Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen zumindest auch u nbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den 9 10 - 6 - Anspruch de s Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebl i- cher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -
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