ECLI:DE:BGH:2016:0510 16UVIIIZR241.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 157 D, § 306 Ab s. 2, 3, § 307 Abs. 1 Ba, Cb; EWGRL 13/93 Art. 6 Abs. 1 a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Prei s- erhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliege n- de Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassung s- klausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preise rhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend m a- chen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berüc ksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, ju ris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückford e- rung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestät i- - 2 - gung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 15 8/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO). b) Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden V e r- tragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Verso r- gungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21). c) Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv - generalisierenden Abwägung der Int e- ressen der Parteie n vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde au f- grund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechte r- dings untragbares Ungleichgewicht zwi schen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel - Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestä tigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.). d) Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringere n En t- gelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40). e) Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises trete n- de Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestät i- gung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsausl e- gung im Grundversorgungsverhältnis]. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15 - LG Potsdam AG Potsdam - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil de r 3. Zivilk ammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2015 insgesamt und de r en Teilversäumnis - und Schlussurteil vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist . Das Versäumnisurteil der 3. Zivi l- kam mer des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 wird au f- rechterhalten. Der Beklagte hat die Kosten de s Revisions verfahren s zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein örtliches Gasversorgungsunternehmen, verlangt vom Beklagten die Zahlung w eiteren Entgelts für Erdg aslieferungen . Der Beklagte bezieht von der Klägerin seit dem Jahr 1997 auf der Grun d- lage eines (Norm - ) Sonder kundenvertrages leitungsgebunden Erdg as. Der a n- fängli ch vereinbarte Arbeitspreis betrug 4,55 Pf/kWh ( 2,326 Cent ) netto . In der Folgezeit erhöhte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im Vertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklause l mehrfach den Arbeitspreis. Der B e- 1 2 - 4 - klagte widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2005. Die Klägerin ma cht mit ihrer Klage für den Bezugsz eitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2011 noch die Zahlung restliche n Entgelt s in Höhe von nebst Zinsen geltend. Sie legt ihrer Berechnung den Arbeitspreis z u- grunde, der bis zum 31. Januar 200 2 galt (3,681 Cent/kWh netto) . Der Beklagte begehrt widerklagend für den vorgenannten Zeitraum die Rückzahlung des se i- ner Ansicht nach überzah lten Entgelts in Höhe nebst Zinsen . Er legt dabei den anfänglichen Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh netto zugrunde. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen . Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht d as erstinstanzl i- che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerkl a- ge zur Zahlung von 483,64 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgericht lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, die Widerklage hingegen begründet. Denn für den streitgegenständlic hen Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2011 sei aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel für die Er d- 3 4 5 6 7 - 5 - gaslieferungen der Klägerin nur ein Entgelt auf der Grundlage des anfänglich vereinbarten Arbeitspreises von 2,326 Cent/kWh netto zu ent richten . Nach e r- hobenem Widerspruch des Kunden sei - anders als für die Zeit da vor - die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der (Norm - )Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte " Dreijahreslösung " nicht a n- zuwenden. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht überze u- gend, so dass die Kammer ihr - entgegen der bisherigen eigenen Auffassung - nicht (mehr) zu fol gen vermöge. Der W iderspruch des Kunden und damit der " theoretische Anlass zur Kündigung " für den Energi eversorger stelle eine beachtliche Zäsur dar. V or dem Widerspruch könne der Energieversorger dem durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel bewirkten Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch eine Kündigung - mangels Anlass es - nich t entgegenwi r- ken . Ab diesem Zeit punkt hingegen s ei die durch die Unwirksamkeit der Prei s- anpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag für den Energieversorger nicht mehr unzumutbar, so dass es an einem Regelungsbedürfnis und eine r nicht mehr hinnehmbare n Störung des Vertragsgefüges fehle . N ehme der Energieversorger den Kundenwiderspruch nicht zum Anlass , den Gaslief e- rungsvertrag zu kündigen , trage er das übliche Verwenderrisiko bei unwirks a- men Klauseln und falle hinsichtlich seiner Entgeltforderungen auf d en im Ve r- trag vereinbarten Ausgangspreis zurück. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft angeno m- men , dass ab dem Widerspruch des Kunden gegen Preiserh öhungen des 8 9 - 6 - Energieversorgers die vom Senat für den Fall unwirksamer Preisanpassung s- klauseln in (Norm - )Sonderkundenverträgen entwickelte " Dreijahreslösung " nicht anzuwenden sei und damit der Beklagte für die Erdgaslieferungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh schulde . 1. Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Gaslieferungsv ertrag , wie vom Berufungsgericht angenomm en, um einen (Norm - )Sonderkundenvertrag ha n- delt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der Unwir k- samkeit der Preisanpassungsklausel jedoch nicht, dass die Klä gerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Widerspruch des Beklagten nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,326 Cent/kWh verlangen dür f- te . Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm - ) Sonderkunde nvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsve r- hältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen läng e- ren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger z u- rückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die U n- wirksamkeit d erjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 10 11 12 - 7 - beanstandet hat ( siehe nur Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktobe r 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffe n tlichung in BGHZ vorgesehen ; jeweils mwN ). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Fall e der Res t- forderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34 ; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO ) und hat - was das Ber u- fungsgericht verkannt hat - zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwir k- samkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs - )Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgült ig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteil e vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 2 7 , 37 ; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO ). 3. Hieran hält der Senat auch unte r Berüc ksichtigung der dagegen vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vorge brachten Einwände fest . a) Soweit das Berufungsgericht den Widerspruch des Kunden als Zäsur betrachtet und für die Zeit danach die vorstehend genannte Rechtsprechun g des Senats nicht anwendet, verkennt es - ebenso wie die R evisionserwiderung , die sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen macht - bereits im 13 14 15 - 8 - Ausgangspunkt grundlegend die Voraussetzungen und das Ziel der ergänze n- den Vertragsauslegung im Zusamme nhang unwirksamer Preisanpassungskla u- seln in Energielieferungsverträgen . Das Berufungsgericht verm engt rechtsfe h- lerhaft Fragen der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Fragen der Art und Weise der Lückenschließung . aa ) Voraussetzung der e rgänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall d ieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beide rseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ( vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 32; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 29 ; BVerfG, NJW 2011, 1339 Rn. 41; jeweils mwN) . Auf dieser Prüfungse bene kommt de m vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte n Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit des Energieverso rgers maßgebliche Bedeutung zu , wobei das Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Ei n- greifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (vgl. Senatsurteil vom 15 . A p- ril 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 33) . Wie der Senat bereits mehrfach betont hat, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Energieversorger der nach Widerspruch des Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation und einer sich hieraus ergeben den nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertrag s- gefüges durch Ausübung des ihm vertraglich (regelmäßig) eingeräumten Kü n- digungsrechts in zumutbarer Weise begegnen kann ( vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 , aaO Rn. 30 , 33 mwN). 16 - 9 - Sind aber die genannten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertrag s- auslegung einmal bejaht, muss zur Lückenschließung durch das Gericht eine Regelung entwickelt werden, die sich am hypothetischen Willen der Vertrag s- p arteien sowie dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben orientiert und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt . Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung d a- ran aus, was die Parteien, wenn sie - bei Vertragsabschluss - bedacht hätte n, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls uns i- cher war, bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten ( vgl. S e- natsu rteile vom 2 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 aaO Rn. 43; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 70, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 72; jeweils mwN ). Lediglich die Störung des Vertragsgefüges in den Blick zu nehmen - wie die Lösung des Berufungsg e- richts - und den Energieversorger auf sein Kündigungsrecht zu verweisen, greift deshalb hier zu kurz. bb ) Der Ansatz des Berufungsgerichts führte zudem zu einem unang e- messenen, die Interessen der Parteien sowie das vor dem Widerspruch ge zei g- te Verhalten des Kunden außer Acht lassenden Ergebnis. Denn nach der L ö- sung des Berufungsgerichts könnte d er Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierliche n Anstiegs der Energiepreise (vgl. hierzu S e- natsurteile vom - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. Septe m- ber 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 , aaO Rn. 35; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, a aO Rn. 74, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 76 ) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen - über eine n längeren Zeitraum hinweg - nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei 17 18 - 10 - Vertragsschluss von dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertrag s- verhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, 26; vo m 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74) . cc) Die mithin sachlich nicht zu rechtfertigende Lösung des Berufungsg e- richts führte überdies zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm - )Sonderkundenvertrag festha l- ten will, aufgrund des Widerspruchs gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um den Kunden nicht kün ftig zu dem nicht mehr kostendeckenden Anfangspreis beliefern zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 42 mwN) . Dem Energieversorger würde hierdurch d ie Möglic h- keit genommen , das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des drei Jahre vor Widerspruch geltenden - für ihn möglicherweise (noch) auskömmlichen - Arbeitspreises fortzusetzen und damit das Abwandern des Kunden zu einem anderen Versorger zu verhindern . F ür den Kunden wiederum hätte die Künd i- gung des Energieversorgers den Nachteil entweder eines Übergangs in das für ihn regelmäßig ungünstigere Grundversorgungsverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO mwN) oder des Neuabschlusses eines So n- derkundenvertrag e s - mit dem bisherigen oder einem anderen Anbieter - zu den aktuellen Erdg asentgelten, die angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (siehe oben II 3 a bb) in der Regel höher sein werden als drei Jahre zuvor . dd ) Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in seiner gegenteili gen Auffassung schließlich durch ein Urteil de s Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 ( VI - U (Kart) 37/12, juris Rn. 52 f.) bestärkt, in welchem 19 20 - 11 - dieses eine ergänzende Vertragsauslegung auf einen bestimmten Vertragszei t- raum beschränkt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zutrifft. Denn das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass sich die auf die besondere Fallgestaltung eines Datenüberla s- sungsvertrags bezogenen Ausführungen dieses Ger ichts wegen der - vom S e- nat in den oben genannten Entscheidungen im Einzelnen dargestellte n - b e- sondere n Interessenlage der Parteien nicht auf Energielieferungsvertr ä g e übe r- tragen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für das vom Berufungsgericht in diese m Z u- sammenhang zusätzlich herangezogene U rteil des Senats vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363). Die dort entschiedene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel in e i- nem Fernwärmelieferungsvertrag erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten kann, hat mit der im Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsausl e- gung nichts zu tun. Im Übrigen hat der Senat - was das Berufungsgericht übe r- sehen hat - auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunk t eines über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs he r- vorgehoben (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 36). b) Soweit die Revisionserwiderung - über den Ansatz des Berufungsg e- richts hinaus - die oben (unter II 2) dargestellte Rechtsprechung des Senats grundlegend in Zweifel zieht , greift keiner der von ihr erhobenen Einwände durch . aa) Mit den hierzu von der Revisionserwiderung vorgebrachten insb e- sondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forde rung einer Vorl a- ge nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 22 bis 41, 48 ) - unter Bestätigung und Fortfü h- 21 22 23 - 12 - rung der Se natsurteile vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.) - bereits eingehend befasst und die se Kritik für nicht durchgreifend erachtet . Hieran hält der Senat fest. Die R e- visionserwiderung übersieht inso weit bereits im Ausgangspunkt , dass der G e- richtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen - hier gegebenen - Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berü cksic h- tigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat ( siehe hierzu im Einzelnen S e- natsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 25 bis 31 ). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Rev i- sionserwiderung in der mündlichen V er handlung vertretene Einwand , der Senat berücksichtige im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befü r- wortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energi e- lieferungsvertrags gemäß § 306 Abs. 3 BGB auszugehen sei (vgl. Senatsurtei l vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 mwN), nicht hinreichend, dass es nach Art . 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 ; im Folgenden: Klausel - R ichtlinie ) darauf ankomme, ob der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel " bestehen " könne , mithin ob die weitere Vertragsdurchführung möglich sei . Insoweit gelte f ür die Beurteilung der Frage der Gesamt unwirksam keit des Vertrages ein objektiver und damit strengerer Maßstab als bei § 306 Abs. 3 BGB (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 Rn. 5 f . ; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 306 BGB Rn. 4b, 4e; jeweils mwN) . D ie Revisionserwiderung übersieht hie r bei bereits , dass d er Se nat hi n- sichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energiel iefer ung s- vertrages ausdrücklich einen objektiv - generalisierenden Maßstab zugrunde g e- 24 25 - 13 - legt und maßgeblich darauf abgestellt hat , dass der Wegfall des - für den Ve r- tragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpa s- sungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hie r- zu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 bis 35, 39 ). Hieraus ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - ohne weiteres , dass der Vertrag ohne die vom Senat befürwortete ergänzende Vertragsauslegung ersichtlich auch im Sinne des Ar t. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Klausel - Richtlinie nicht bestehen kann. Diese Beurteilung kann der Senat, anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den G e- richtshof treffen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ( " acte clair " ; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C - 495/03 , Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports ; vom 9. September 2015 - C - 160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; BGH, U rteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 48; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN) . bb ) Soweit die Revisionserwiderung überdies rügt, die " Dreijahreslösung " berücksichtige nach dem Widerspruch des Kunden erfolgte Preissenkungen nicht, hat der Senat in seinem vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt, dass dies nicht zutrifft . D enn im Rahmen der ergänzende n Vertrags auslegung ist davon auszugehen , dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsb e- ziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness übe r- eingekommen wären, da ss ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschre i- tungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteil vom 26 27 - 14 - 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 80, und VIII Z R 13/12, aaO Rn. 82 [jeweils zum Grundversorgungsverhältnis ] ). cc) Entgegen der Revisionserwiderung ist mit der vom Senat vorgeno m- menen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht etwa eine ungerechtfertigte " Preisbeanstandungsobliegenheit " verbunden, die vom Kunden verlang t e, die Unwirksamkeit eines Preisanpassungsrechts zu rügen, von welcher er in der Regel jedoch nichts wisse . Die Revisionserwiderung verkennt dabei, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Gründe für den Wide r- spruch g egen die Preiserhöhung nicht ankommt, es für einen solchen Wide r- spruch mithin ausreichend ist , wenn der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist (vgl. nur Senatsurteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 36, und VIII ZR 109/14, aaO Rn. 37; jeweils mwN) . Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsk lausel muss er hing e- gen weder kennen noch rügen. Zudem übersieht die Revisionserwiderung, dass die " Dreijahreslösung " dem Kunden mit dem Widerspruchserfordernis auch d eshalb keine zu weit g e- hende Obliegenheit auferlegt, weil sie an Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet ist . Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der R e- aktion ein er Partei innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden sich - wie der Senat bereits mehrfach betont hat - etwa in §§ 21, 30 AVBGasV und § 18 GasGVV (vgl. Senatsurteil e vom - VIII ZR 113/11 , aaO Rn. 32 ff. ; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 25 f.). dd ) Der weitere Einwand der Revisionserwiderung, die ergänzende Ve r- tragsauslegung sehe hinsichtlich des nach ihren Grundsätzen maßgeblichen Preises eine Kontrolle auf m i ssbräuchlich e Überhöhung nicht vor, bleibt bereits 28 29 30 - 15 - deshalb ohne Erfolg, weil d ie Revisionserwiderung nicht geltend macht, diese r P reis sei im Streitfall - wogegen im Übrigen auch der bis dahin unterbliebene Widerspruch de s Bek l agten sp rechen dürfte - missbräuchlich überhöht . Übe r- gangenen Sachvortag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwid e- rung insoweit nicht auf. S ie lässt zudem außer Betracht , dass - wie oben (unter II 2) ausgeführt - der im Wege der ergänzenden Vertragsau slegung als maßgeblich angesehene Arbeit s preis ( endgültig ) an die Stelle des Anfangspreises tritt und dementspr e- chend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln ist . Ein solcher unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats nic ht der Billi g- keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ( siehe nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsausl egung im Grundversorgungsverhältnis]). ee) Ohne Erfolg beanstandet die Rev i sionserwiderung schließlich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, weshalb die Beschränkung der Klag e- forderung auf den Anfangspreis des Jahres 1997 und die dementsprechen d erhobene Rückzahlungsforderung des Beklagten bei der Klägerin zu einer u n- zumutbaren Belastung führe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in B e- tracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - j e- weils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachg e- recht, den Massencharakte r derartiger Versorgungsverträge und das damit ei n- hergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksicht i- gen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv - generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Ver tragsstabilität 31 32 - 16 - und - praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fes t- stellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufrechterhaltung des die Berufung d es Beklagten z u- rückweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts vom 22. Mai 2014 und d a- mit zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils . Die Klage ist in der ge l- tend gemachten Höhe begründet, da die Klägerin ihrer Entgeltforderung zutre f- fend den nac h den oben genannten Maßstäben der " Dreijahreslösung " gelte n- den Arbeitspreis von 3,681 Cent/kWh netto zugrunde gelegt hat . Dementspre - 33 34 - 17 - chend besteht d er widerklagend unter Zugrundelegung (nur) des Anfangspre i- ses geltend gemachte Rückforderungsanspruch de s Beklagten nicht . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -
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