ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/17 vom 4. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Bro ckmöller und Dr. Bußmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen. Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellung s- verpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtss a- che mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen A n- trag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begrü n- dung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung schon mangels Fes tstellung eines Haftpflichtanspruches nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlu s- ses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi sionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflic h- tung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil insoweit keine Entscheidung des Beru fungsgerichts vorliegt. Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Recht s- streits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden la s- sen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in - 3 - münd licher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO. Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich "angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden hat. Von einer weitergehend en Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 - OLG Celle , Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -
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