BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 24/12 Verkündet am: 21. August 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 301 Der Erlas s eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch in Höhe der für die Bese i- tigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten ist unzulässig, wenn der B e- steller daneben einen auf dieselben Mängel gestützten, auf Ersatz eines Mietausfalls sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gerichteten Schadense r- satzanspruch geltend macht, über den nicht zugleich entschieden wird. BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12 - OLG Frankfurt/Main LG Gießen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat im schriftlichen Verfahren am 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr . Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben , soweit das Berufungsgericht den Kl a- geantrag gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung eines Kostenvo r- schusses in Höhe von 49.884,80 hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen die Beklagten in unterschiedliche m Umfang auf Za h- lung von Vorschuss und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflic h- tung zum Ersatz weiterer Mängelbeseitigungskosten und zum Ersatz weiterer Schäden wegen Mängeln an einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit in s- gesamt fünf Wohnungen in Anspruch. 1 - 3 - Die Kläger beauftragten die Beklagte zu 1 mit Vertrag vom 29. Dezember 2002/13. Januar 2003 mit der Lieferung und Erstellung eines Ausbauhauses der Ausbaustufe I, deren Umfang in der Bauleistungsbeschreibung näher u m- schrieben ist. In § 14 d es Vertrags war als Sonderleistung ein "erhöhter Schal l- schutz wegen mehrerer Wohneinheiten im Gebäude" vereinbart. Die am Rev i- sionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 w ar von den Klägern mit dem I n- nenausbau beauftragt worden und die ebenfalls nicht be teiligte Beklagte zu 3 mit der Stellung des Bauantrag s . Nach Errichtung des Hauses traten Mängel auf. Eine förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen der Beklagten zu 1 erfolgte nicht. Nachdem die Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos unter Fristsetzung zur Mä ngelbeseitigung aufgefo r- dert hatten, beantragten sie wegen der Mängel, u.a. auch wegen eines unz u- reichenden Schallschutzes, die Durchführung eines selbständigen Beweisve r- fahrens zur Feststellung der Mängel und zur Höhe der erforderlichen Mänge l- beseitigungs kosten. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wegen der Schallschutzmängel zur Zahlung eines Kostenv o r- schusses in Höhe von 49.884,80 zuzüglich Zinsen verurteilt . Daneben hat es den Klägern gegen die Beklagte zu 1 einen u.a. auf diese Mängel gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines e ntstandenen Mietausfalls chadens und wegen von ihnen vorgerichtlich aufgewendeter Sach verständigen k osten zue r- kannt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen, soweit diese auf Zahlung eines Kostenvorschusses zuzüglich Zinsen gerichtet war . 2 3 4 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger, soweit das Berufungsgericht einen Kostenvorschussanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der S challschutzmängel einschließlich Zinsen aberkannt hat , die Aufh e- bung des Teilurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilu r- teils , soweit das Ber ufungsgericht einen V orschussanspruch der Kläger in Höhe der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte zu 1 abgelehnt hat, und insoweit zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt aus, es könne hinsichtlich der Schallschut z- mängel von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil Gebrauch m a- chen . D as Bestehen eines Kostenvorschussanspruchs in Höhe der Mängelb e- seitigungskosten sei hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden (Mie t- ausfall, vorgerichtliche Kosten) präjudiziell. Es ist der Auffassung, den Klägern stehe wegen Mängeln des Schallschutzes an den Innendecken kein Anspruch auf Gewährleistung gegen die Beklagte zu 1 zu. Die Beklagte zu 1 habe die Decke über dem Erdgeschoss und über dem 1. Oberge schoss nach Ziff. 2.0 der Bauleistungsbeschreibung als massive Balkendecke mit aufliegender 22 mm Holzwerkstoffplatte geschuldet . Der weitere Innenausbau habe den Kl ä- 5 6 7 - 5 - gern selbst oblegen. Es sei unerheblich, dass im Bauv ertrag die Herstellung eines erhöhten Schallschutzes vereinbart worden sei. Diese Verpflichtung habe sich mangels näherer Angaben allein auf die von der Beklagten zu 1 geschuld e- te Werkleistung bezogen. Die mangelnde Tritt - und Luftschalldämmun g der be i- den Innendecken des Hauses beruhe nach den Ausführungen de r Sachve r- ständigen jedoch nicht auf der Ausführung der Holzbalkendecke oder der d a- rauf befestigten Holzwerkstoffplatte, sondern darauf, dass der weitere Ausbau und der Fußbodenaufbau mangel haft ausgeführt worden seien. II. Dies hält der rechtli chen Nachprüfung nicht stand. 1. D ie Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor. Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil d es Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander w i- dersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen (vgl. BGH, Urteil e vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 11 = NZBau 2012, 440; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15 ; vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 , BauR 2003, 381 , 382 = NZBau 2003, 153 , jeweils m.w.N. ). Dies ist hier der Fall. Die im Zusammenhang mit dem streitgege n- ständlichen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mä n- gelbeseitigungskosten erhebliche Vorfrage, ob die Beklagte zu 1 für die z u- grunde liegenden Schallschutzmängel einzustehen hat, stellt sich für die En t- scheidung über den auf diese Mängel gestützten weiteren Schadensersatza n- 8 9 - 6 - spruch wegen des behaupteten Mietausfallschadens und der vorgerichtlich au f- gewendeten Sachverstän digenk osten erneut . Es besteht deshalb die Gefahr , dass hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Vorschuss - und des Schadensersatzanspruchs einander widersprechende Entscheidungen erg e- hen. Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, das erlassene Teilu r- teil entfalte eine Bindu ngswirkung auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden, vom Landgericht zuerkannten Schadensersatza n- sprüche auf Ersatz eines infolge der Schallschutzmängel entstandenen Mie t- ausfalls chadens so wie vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenk osten, weil insoweit über einen einheitlichen Lebenssachverhalt entschieden werde, ist diese Auffassung rechtsirrig. Eine solche Bindungswirkung kommt dem Teilu r- teil nicht zu. Ein Sachurteil, das eine Le istungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenss achverhalt unter keinem rech t- lichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlag en ins Auge g e- fasst hat (vgl. BGH, Urteil e vom 11. März 1997 - KZR 44/95, NJW 1997, 2954 , 2955 ; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 , 1758; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249, 250 , jeweils m.w.N. ). Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschuss es in Höhe der zur Beseit i- gung von Schallschutzmängeln erforderlichen Mängelbeseitigungskosten g e- mäß § 637 Abs. 3 BGB und dem ergänzend geltend gemachten Schadense r- satzanspruch wegen eines infolge de s selben Mangel s entstandenen Mietau s- falls chadens sowie wege n vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenk o s- ten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB handelt es sich um verschiedene 10 11 - 7 - Lebenssachverhalte und damit um verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche auf den Ausgleich unters chiedlicher Mangelfolgen gerichtet sind . Dies bedeutet, dass durch das angefochtene Teilurteil lediglich fest g e- stellt wird , dass den Klägern der geltend gemachte Vorschussanspruch wegen der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten in Höhe von gegen die Beklagte zu 1 nicht zusteh t . Durch die Abweisung dieses Vorschussanspruchs wird jedoch nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1 auch kein en Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der Schal lschutzmängel entstandenen, über die Mängelbeseitigung s- kosten hinausgehende n Mietausfallschadens und der von ihnen vorgerichtlich auf gewendeten Sachverständigenk osten haben . 2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf F olgendes hin: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichen de Schalldämmung verantwortlich, beruht auf e i- nem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichende Entkoppelung der Decken von den Wänden verantwor t- lich. Dies ergebe sich aus den Sanierungsvorschlägen der Sach verständigen, die die von der Beklagten zu 1 ausgeführte Holzbalkendecke einschließlich der aufgebrachten Holzwerkstoffplatte unangetastet ließen. Dieser Schluss ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zutreffend . Denn es ist denkbar, dass die vom Sachverständigen P . beanstandete Geräuschübertragung über die flankiere n- den Bauteile bereits durch Maßnahmen vermieden worden wäre, die die Ba u- leistung der Beklagten zu 1 betrafen. Ob das der Fall ist, ist bislang nicht G e- 12 13 14 - 8 - genstand der Begutachtung gewesen. Daraus, dass die Sachverständigen zur Sanierung Maßnahmen vorgesehen haben, die die Ausführung der Unterdecke, den weiteren Deckenaufbau sowie die Anbringung von Vorsatzschalen an den Wänden zum Gegenstand haben , folgt das nicht. Vielmehr können sie der A n- sicht gewesen sein, dass Eingriffe in die von der Beklagten zu 1 erstellte D e- ckenkonstruktion nicht mehr gewollt oder sinnvoll sind. Das Berufungsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit dieser Frage befassen und dem Sachverständigen konkret die Frage stellen müssen, ob die Beklagte zu 1 b e- reits bei den von ihr zu erbringenden Bauleistungen Maßnahmen hätte treffen können und müssen, um die Voraussetzungen für den vereinbarten erhöhten Schallschutz zu schaffen . Kn iffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.10 - 2 O 67/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.11 - 4 U 3/11 -
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