BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 24/13 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekto rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb) Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach - und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltet e Sachverständige für no t- wendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Ko s- ten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herste l- lung er forderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sac h- verständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag di e tatsächlich gezahlten Bruttoreparatu r- kosten übersteigt. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 . Dez ember 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke und d ie Richter Zoll , Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erkannt: Auf d ie Re chtsmittel der Beklagten w e rd en das Urteil de r 21. Zivi l- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseld orf vom 28. Juli 2011 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Koste n de s Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: D er b eklagte Haftpflichtversicherer ha t de m Kläger unstreitig den bei e i- nem Verk ehrsunfall im Oktober 20 1 0 entstandenen Fahrzeugs chaden zu erse t- zen . Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Repar a- ä- ger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach - und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem Kläger Reparatur Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden 1 2 - 3 - unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkoste n in Höhe Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von und der von i hm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 s- Das Amts gericht hat d er Klage stattgegeb en . D as Berufungsgericht hat d ie Berufung de r Beklagten zurückgewiesen . Dagegen wen det sich d ie Bekla g- te mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungs gericht führt im Wesentlichen aus: Der Kläger könne neben den Nettoreparaturkosten ge mäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwer t- steuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen. Vorliegend sei die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeugs angefallen. Einer Kumulierung der fiktiven A b- rechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur st ü n- den weder eine etwaige Bindungswirkung an die ursprünglich gewählte A b- rechnungsart noch das Verbot der Vermischung fi ktiver und konkreter Abrec h- nungen e ntgegen. Nach Auffassung der Kammer könne der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil - , Billig - oder Behelf s- reparatur nur zum Teil beseitigen lasse, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständi gengutachten ermittelten Nett o- r eparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen. Es sei 3 4 5 6 - 4 - nicht erkennbar, weshalb im Falle einer Teil - bzw. Billigreparatur die konkret angefallene Mehrwertsteuer neb en den von einem Sachverständigen ermitte l- ten Nettoreparaturkosten ersatzfähig sein solle, dies aber bei einer billigeren vollständigen und fachgerechten Reparatur zu günstigeren Konditionen, als vom Sachverständigen errechnet, nicht gelten solle. II. D ie dagegen gerichtete Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage . Das Klagevorbringen ist unschlüssig. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens von folgenden Grundsätz en auszugehen. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Sch a- densberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrec h- nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen r egionalen Markt ermittelt hat . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer marke n- gebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig d a- von, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder übe r- h aupt nicht reparieren lässt . Allerdings ist unter Umständen - auch noch im Rechtsstreit - ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmö g- lichkeit in einer m ühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markeng e- bundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qual i- tätsstandard her der Reparatur in einer markengebund enen Fachwerkstatt en t- spricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (S e- 7 8 9 - 5 - natsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 3 98/02, BGHZ 155, 1, 3 f. - Porsche - Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. - VW - Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. - Aud i - Quattro - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. - Mercedes - A 170 - Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. - Merc e des - A 140 - Urteil; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8). 2. Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmö g- lichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu , weil die Angaben des Sachve r- ständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Rep a- raturk osten keinesfalls stets verbindlich den G eldbetrag bestimmen, der im Si n- ne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver A b- rechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte , d er nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht vera n- lassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 32 0/12, VersR 2013, 876 Rn. 11) . Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruc h- nahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls bewe i- sen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurec h- nen. 3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein V erweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der G e- schädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswe r- teren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des 10 11 - 6 - Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich , i st dann unschlüssig. Eine abweiche nde Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche , sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/ 02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2 005 - VI ZR 70/ 04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/ 04 , BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/ 06 , BGHZ 171, 287 R n. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7 ; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 20 11, 1582 Rn. 6, 8 ; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR - VerkR 6/2013 Anm. 1) . Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforder liche Geldbetrag auf die t atsächlich angefallenen Bruttok o s- ten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach - und fac h- gerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständ i- ge für notwendig gehalten hat, und die von der be auftragten Werkstatt berec h- neten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten u n- terschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich geza hlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich ge zahlten Brutt o- r eparaturkosten übersteigt. 4. Au f d ie vom Berufungsgericht erörterte umstrittene Frage , ob bei fikt i- ver Abrechnung unter Umständen tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer n e- ben den vom Sach verständigen ermittelten Nettor eparaturkosten ersetzt ve r- langt werden kann , wenn der Geschädigte sich mit einer Eigen - , Teil - oder Bi l- ligreparatur zufrieden gibt, kommt es für die vorliegende Fallgestaltung nicht an ( vgl. zur Problematik z.B. LG Br emen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 S 277/11, juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urteil vom 29. September 2011 - 1 O 86/11, juris Rn. 33; LG Hagen, Urteil vom 2. Juli 2009 - 10 O 24/09 , juris Rn. 6 ff.; AG Hi l- desheim, Urteil vom 6. Januar 2007 - 49 C 118/06 , juris Rn. 16 ff.; Beck OK BGB/Schubert, § 249 Rn. 220 [Stand: 1. März 2011] ; Geigel/Freymann, Der 12 13 - 7 - Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 5 Rn. 13; Geigel/Knerr, aaO, Kap. 3 Rn. 39; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 266; Lemcke in van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehr s- recht, 2. Aufl., Teil 3, Rn. 98 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 467; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 249 Rn. 27; Heß, NZV 2004, 1, 4 ) . Denn unstreitig ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers vollständig und fac h- gerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt worden . 5. Auch a uf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unter Berücksichtigung der Wiede r- beschaffungskost en und des Restwerts ohnehin nicht möglich gewesen sei, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat auf R e- paraturkostenbasis abgerechnet und die Klage ist hinsichtlich des damit geltend gemachten noch streitigen Betrages abzuweisen . Insoweit kann der erkenne n- de Senat selbst entscheiden, da tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu tre f- fen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Zoll Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entsc heidung vom 28.07.2011 - 54 C 2372/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 21 S 349/11 - 14
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