BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 24/13 Verkündet am: 15. November 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1018 Die Pflicht des Nach barn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengren z- überbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen. BGB § 912 Abs. 1 Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt. BGH, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 22. November 2012 wird auf Kosten der Kl ä- ger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf der Grundstücksgre nze steht eine Garage, die zu dem Grundstück der Kläger g e- hört und sich zu einem Teil auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Auch die Zufahrt, die die Garage mit der Straße verbindet, liegt teilweise auf dem Grundstück der Beklagten. Zugunsten des kläg erischen Grundstücks ist eine von dem Rechtsvorgänger der Beklagten bewilligte Grunddienstbarkeit eing e- tragen, wonach der Überbau zu dulden ist. Nachdem die Beklagten das di e- nende Grundstück erworben hatten, verboten sie den Klägern, die Garagenz u- fahrt wie bisher zu befahren. 1 - 3 - Die Kläger nehmen die Beklagten auf Duldung der Zufahrt in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Duldungspflicht der Beklagten. Die eingetragene Grunddienstbarkeit beschränke sich auf die Duldung des Übe r- baus. Auch die Pflicht zur Duldung eines Überbaus nach § 912 BGB erstrecke sich nicht auf die Zufahrtsfläche. Die Zufahrt stelle keinen Überbau dar. Eine Duldungspflicht der geltend gemachten Art, nämlich hinsichtlich des Befahrens des Nachbargrundstücks, könne sich lediglich aus einer Zugangsnot nach § 917 BGB ergeben; wenn die engen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien, könne ein Wegerecht nicht durch eine Ausweitung der Duldung s- pflicht nach § 912 BGB erreicht werden. Ein Notwegerecht aus § 917 BGB b e- stehe deshalb nicht, weil das Grundstück der Kläger unmittelbar an der Straße liege und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer Garage für die ordnung s- gemäße Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig sei. Ebenso wen ig könnten sich die Kläger auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaft s- verhältnisses stützen; eine langjährige tatsächliche Übung allein reiche nicht aus, um eine entsprechende Duldungspflicht zu begründen. 2 3 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stan d. Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil die Kläger aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen von den Beklagten die Duldung der Zufahrt zu der Garage auch über deren Grundstück verlangen können. 1. Den Klägern steht ein solcher Anspruch na ch § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der Grunddienstbarkeit nicht zu. a) Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit bestimmen sich nach der Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 19. S eptember 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Bei deren Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn des Eintrags und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzuste l- len, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegen de Bede u- tung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: vgl. Senat, Ur teil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Ein von der Eintr a- gung im Grundbuch abweichender Wille der die Dienstbar keit bestellenden Pa r teien muss dagegen bei der Auslegung des Inhalts des dinglichen Rechts unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt (§ 873 BGB) entzogen würde (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 8. Februar 2002 V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). 4 5 6 - 5 - b) Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Eintragung der Grun d- dienstbarkeit durch das Berufungsgericht, die in vollem Umfang der revision s- rechtlichen Na chprüfung unterliegt (Senat, Urteil vom 3. Juli 1992 V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 21; Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08, MittBayNot 2009, 374), nicht zu beanstanden. aa) Der Wortlaut sow ohl der Eintragung im Grundbuch als auch der B e- willigung in der notariellen Urkunde bezieht sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf die Pflicht zur Duldung des Überbaus in Form der Garage. Ein darüber hinau sgehendes Wegerecht hat somit weder in der Grundbucheintragung, die den wesentlichen Inhalt der Grunddienstbarkeit schlagwortartig kennzeichnen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381; Urteil vom 29. September 200 6 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228 Rn. 13), noch in der zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts in Bezug genommene Eintr a- gungsbewilligung einen Niederschlag gefunden. bb) Der sich aus dem Wortlaut der Eintragung ergebende Inhalt der Dienstbarkeit entspricht auch dem Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Die im Grundbuch eingetragene Pflicht, einen Überbau zu dulden, kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB sein. Die g esetzliche Pflicht des Nac h- barn, einen Überbau bei Vorliegen der in § 912 Abs. 1 BGB bestimmten V o- raussetzungen zu dulden, beruht allerdings nicht auf einer dinglichen Einigung nach § 873 BGB und ist daher als solche nicht eintragungsfähig (Senat, Urteil v om 3. Dezember 1954 - V ZR 93/53, LM Nr. 1 zu § 912 BGB; Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 306); wenn jedoch - wie in s- besondere nach einem früheren Eigengrenzüberbau - nicht ohne weiteres klar 7 8 9 - 6 - ist, welches der beiden Grundstücke das Stammgrundstück und welches das überbaute Grundstück ist (zu den Kriterien für die Entscheidung dieser Frage: Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302 f . ), können solche Zweifel durch eine Vereinbarung der Eigentümer der benachb a r- ten Grundstücke und deren Eintragung in Form einer Grunddienstbarkeit beh o- ben werden, um künftige Streitigkeiten über das Eigentum am Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 19, 20; OLG Hamm, OLGZ 1984, 54, 59; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 449). cc) Schließlich ergibt sich aus dem der Bewilligung beigefügten Lag e- plan, der ebenfalls zur Auslegung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit hera n- zuziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1972 - V ZB 19/71, BGHZ 59, 11, 15; Münch - KommBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 17; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl, Einl. G Rn. 103 mwN), nicht, dass mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit auch ein Wegerecht für die Zufahrt zur Garage bestellt worden ist. In dem bei gefügten Lageplan (einem Flurkartenauszug) ist nur die Garage, aber nicht die Zufahrt eingetragen. Aus der Darstellung der Garage auf dieser Karte ist zudem nur zu erkennen, dass ein kleiner Teil des Bauwerks die Grenze überschreitet. Nicht zu ersehen ist, dass das Einfahren in die Garage mit Kraftfahrzeugen nur unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks mö g- lich ist und es daher der Begründung eines Wegerechts zur Behebung einer andernfalls bestehenden Zugangsnot bedarf. dd) Das Berufungsgericht hat na ch dem Vorstehenden zutreffend den Vortrag der Kläger als unerheblich angesehen, dass die das dingliche Recht bestellenden Parteien nicht nur den Überbau der Garage über die Grenze, sondern auch deren weitere Nutzung als Abstellplatz für ein Fahrzeug über die sich teilweise auf dem Nachbargrundstück befindliche Zufahrt absichern wol l- 10 11 - 7 - ten. Die Nichtberücksichtigung des Willens der Vertragsparteien bei der Ermit t- lung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit im Berufungsurteil ist vor dem Hi n- tergrund rechtsfehlerfr ei, dass der Inhalt eines dinglichen Rechts am Grun d- stück stets in der Grundbucheintragung seinen Ausdruck gefunden haben muss (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Die von den Klägern behauptete Einigung kann nach d er Eintragung im Grundbuch nicht Inhalt des dinglichen Rechts geworden sein. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der gesetzl i- chen Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden (§ 912 Abs. 1 BGB), nicht zugleich das Recht des B auwerkseigentümers zur Nutzung der (hier teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt. a) Die Vorschriften über den Überbau in §§ 912 ff. BGB greifen alle r- dings auch dann ein, wenn - wie hier - eine die Pflicht des Nachbarn zur Du l- dung des Überbaus klarstellende Grunddienstbarkeit bestellt und in das Grun d- buch eingetragen worden ist. Die sich nach § 912 Abs. 1 BGB ergebenden Rechte des Eigentümers, dessen Gebäude die Grenze überschreitet, verkürzen sich nicht deshalb, weil die Eige ntümer der benachbarten Grundstücke zur Klarstellung und Vermeidung künftiger Streitigkeiten eine Grunddienstbarkeit bestellt haben. Die Vorschriften der §§ 912 ff . BGB sind auf den hier vorliegenden Fall, dass der frühere Eigentümer beider Grundstücke mit dem Bau der Garage auf einem derselben die Grenze des anderen überschritten hatte und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangten, sinng e- mäß anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300). Die bei einem Eigengrenzüberbau zunächst ruhenden wechselseitigen Duldungs - und Rentenzahlungspflichten leben mit dem Übe r- 12 13 14 - 8 - gang des Eigentums an den Grundstücken in die Hände verschiedener Eige n- tümer auf (RGZ 160, 166, 181; 169, 172, 176). b) Die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 912 Abs. 1 BGB bezieht sich jedoch allein auf den Überbau. Sie schließt nur in diesem Umfang den A n- spruch des Nachbarn auf Beseitigung der Besitzstörung durch das fremde Bauwerk (§ 1004 Abs. 1 BGB) und auch den Anspr uch auf Herausgabe der überbauten Grundstücksfläche (§ 985 BGB) dadurch aus, dass sie ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB an der überbauten Fläche begründet (Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 206). Die Pflicht zur Duldung des Ba uwerks erstreckt sich zwar auch auf dessen wesentliche Bestandteile i.S.d. §§ 93, 94 BGB. Die Zufahrt zu einem Gebäude ist aber regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks, sondern des nicht bebauten Teils des Nachbargrundstücks (vgl. Soergel/Ma rly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rn. 33; Terste e- gen, RNotZ 2006, 433, 435; anders für den Sonderfall einer befestigten Tiefg a- ragenzufahrt , OLG Rostock, OLGR 2002, 265, 267). c) Ob sich aus den Vorschriften über den Überbau eine weitergehende Duldungspflicht de s Nachbarn in Bezug auf die Flächen seines Grundstücks ergibt, die (wie die Zufahrt zu einer Garage) der zweckentsprechenden Nutzung des die Grenze überschreitenden Bauwerks dienen, ist allerdings streitig. aa) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Du l- dungspflicht sich auch auf die sogenannten Funktionsflächen des die Grenze überschreitenden Bauwerks erstrecke. Der Nachbar habe auch die Nutzung der Teile seines Grundstücks durch den Überbauenden zu dulden, ohne die der Überbau mangel s Zugangs funktionslos und damit wertlos würde (OLG Branden burg, Urteil vom 19. Januar 2005 - 4 U 189/03, juris Rn. 15: Z u- gang zu einer als Überbau zu duldenden Kelleraußentreppe; diesem folgend: 15 16 17 - 9 - MünchKomm - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 912 Rn. 27; BeckOK BGB/Fr itzsche, Ed i- tion 28, § 912 Rn. 7). Auch nach dieser Auffassung könnten die Kläger alle r- dings nicht die grenzüberschreitende Nutzung der bisherigen Zufahrt auf ihrer gesamten Länge verlangen, die Gegenstand der Klage ist, sondern allenfalls eine Duldung ein er Fahrt von ihrem eigenen Grundstück zum Garagentor b e- anspruchen. Das entspräche hier derjenigen (kleineren) Fläche, die erforderlich wäre, um mit einem Kraftfahrzeug vom klägerischen Grundstück kommend in einer Kurve in die Garage einzufahren. bb) Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Duldungspflicht nach § 912 BGB sich auf die Entziehung der Eigentumsbefugnisse an dem überba u- ten Grundstücksteil beschränke; zusätzliche Beeinträchtigungen, die über den eigentlichen Überbau hinausgingen (wie die Nutz ung von Wegeflächen), von der gesetzlichen Duldungspflicht dagegen nicht umfasst seien (RGZ 65, 73, 77; 160, 166, 188; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 39; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rn. 15). Die Pflicht zur Duldung einer Verbindung zum öffe ntl i- chen Weg könne auch im Fall eines Überbaus nur unter den engen Vorausse t- zungen des Notwegerechts nach § 917 BGB bestehen (RGZ 160, 166, 188). cc) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. (1) Das zeigt sich bereits daran, dass der Nachbar ein e Zufahrt zu einem verbindungslosen Grundstück, selbst wenn dieses bebaut ist, nur bei Vorliegen eines Notwegerechts nach § 917 BGB gewähren muss. Im Übrigen darf das Nachbargrundstück zu Reparatur - oder Wartungsarbeiten an dem eigenen G e- bäude nur unter en gen Voraussetzungen betreten werden (vgl. § 24 NachbG NRW; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 38, § 909 Rn. 33, § 917 Rn. 54). Allein der Umstand, dass auch über die Grenze gebaut wurde, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer in Bezug auf die Nutzung de r von dem 18 19 20 - 10 - Überbau nicht in Anspruch genommenen Teile des Nachbargrundstück besser zu stellen. (2) Entgegen der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts (Urteil vom 19. Januar 2005 - 4 U 189/03, juris Rn. 15) ergibt sich auch aus dem Normzweck des § 912 BGB nichts anderes. Die Vorschrift soll die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überba u- ten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eig e- nem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nac h- barn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (Senat, Urteil vom 19. September 2008 V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 9; Motive III S. 283 = Mugdan, Materi a- lien, Bd. 3, S. 156). Die Vorschrift soll aber nur insoweit Abhilfe schaffen, als es das Ziel des Gebäudeerhalts erfordert (Motive III S. 283 = Mugdan, Materialien, Bd. 3, S. 157). Um die Garage als einheitliches Gebäude zu erhalten, g enügt die auf die Überbaufläche beschränkte Duldungspflicht. Zweck der Duldung s- pflicht nach § 912 Abs. 1 BGB ist es dagegen nicht, dem Überbauenden unter Inanspruchnahme weiterer Flächen des Grundstücks des Nachbarn eine wir t- schaftlich sinnvolle Nutzung de s die Grenze überschreitenden Bauwerks zu ermöglichen. Auch insoweit gilt, dass der Eigentümer in Bezug auf Wegerechte an dem Grundstück des Nachbarn durch die Grenzüberschreitung nicht besser stehen kann als er stünde, wenn er das Bauwerk vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtet hätte. 21 - 11 - 3. Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht (§ 917 BGB) liegen ebe n- falls nicht vor. Nach § 917 Abs. 1 BGB besteht ein Notwegerecht nur dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Ver - bindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Das Grundstück der Kläger liegt aber mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg. Die Erreichbarkeit mit Kraf t- fahrzeugen, die für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist ( vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515 Rn. 24), ist damit gewährleistet. Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer dagegen aus dem N otwegerecht nach § 917 BGB nicht zuzubilligen (st. Rspr.: vgl. S e- nat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318 f . ; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515 Rn. 19; Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, Umdruck S. 4, zur Veröffentlichung bestimmt). Ausschlaggebend dafür ist, dass angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an das Fehlen einer für die ordnungsgemäße Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderung en zu stellen sind und daher Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfe r- tigen (Senat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319). 4. Auch aus dem nachbarlichen Gem einschaftsverhältnis lässt sich ein Wegerecht nicht herleiten. a) Aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn folgt zwar eine Pflicht der Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die dazu führen kann, dass die Ausübung gewisser aus dem E igentum fließender Rec h- te ganz oder teilweise unzulässig werden kann. Das Rechtsinstitut darf jedoch 22 23 24 25 - 12 - nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu ve r- kehren (Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW - RR 2012, 1160, 1161 R n. 20; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 f., je weils mwN). So verhielte es sich hier. Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaft s- verhältnisses dar (v gl. MünchKomm - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 1, 3), die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre ta t- bestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, s o können sie nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (Senat, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; OLG Karlsruhe, DWW 2013, 261 , 263 ; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 580, 581; OLG Düss eldorf, NJW - RR 1989, 204, 205). b) Auf den Umstand, dass die Beklagten in der Vergangenheit die Z u- fahrtsfläche auf ihrem Grundstück nicht genutzt haben, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob für die Zukunft eine konkrete Nutzungsabsicht b esteht. Nach § 903 BGB brauchen die Beklagten ihre Nutzung des Grun d- stücks bzw. den Ausschluss Dritter hiervon nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1999 - V ZR 144/98, NJW 2000, 1719, 1720). Zu U n- recht sieht die Revision einen Versto ß gegen das Schikaneverbot darin, dass die Beklagten den Klägern den Zugang zu Fuß zugestehen und lediglich die Zufahrt mit dem Kraftfahrzeug verbieten wollen. Wird ein Wegerecht freiwillig gewährt, so kann dessen Beschränkung auf Fußgänger schon deshalb n icht schikanös sein, weil der Gewährende es jederzeit vollständig widerrufen kann. Im Übrigen stellt - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - jeder Fahrzeugverkehr eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar, an 26 27 - 13 - deren Beschränkung bz w. Verhinderung er ein berechtigtes Interesse hat (S e- nat, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW - RR 2003, 1235, 1236 f.). III. Die Revision ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO erg e- benden Kostenfolge zurückzuweisen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub RiBGH Dr. Kazele ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. November 2013 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Hagen, Entschei dung vom 22.05.2012 - 6 O 28/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2012 - I - 5 U 98/12 - 28
Full & Egal Universal Law Academy