ECLI:DE:BGH:2017 :051217UVIZR24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 24/17 Verkündet am: 5. Dezember 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 S atz 1 Gb a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalt s kosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Jul i 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 VersR 20 05, 558, 559 f.). b) Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es ke i nen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu e i- nem höhe ren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag b e- gründet. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1 5 . Zivilkammer des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten de s Kläge rs zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch. D er Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines damals acht Jahre alten Pkw, eines VW Touran, der durch ein bei der Beklagten versichertes Kraf t f ahrzeug beschädigt wurde. Nachdem der Kläger ein Sachverständige n- gutachten zur Schadenshöhe eingeholt hatte, beauftragte er s einen Rechtsa n- n- 1 2 - 3 - denverrechnungssätzen der VW - Niederlassung in F. enthalten waren. Darau f- hin v erwies die Beklagte den Kläger unter Vorlage eines Prüfberichts auf die Möglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen zu K lassen, und leistete auf dieser Gru ndlage Schaden sersatz in Höhe von 3.650,59 diesem Gegenstandswert erstattete sie zudem ä- Ersatz vorgerich t- liche r verlangt . Mit der Klage macht er die Diffe . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahinge hend abgeä n- dert, dass es die Klage abgewiesen hat . Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision beantragt der Kläge r die Wiederherstellung des amtsgerichtl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf ge stützt, dass dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten grundsätzlich derjenige G e- gen standswert zugrunde zu legen sei, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspreche . Dem Schädiger könnten Rechtsanwaltskost en nur insow eit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens gehe. Der Schaden habe - unter Berücksichtigung der späteren Einwendung der Bekla g- ten - von Anfang an nur in Höhe der Reparaturkosten der Verweiswerkstatt b e- 3 4 - 4 - standen. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Einwendung sei nicht ma ß- ge b lich. Als unstreitig gewordene Schadenshöhe sei die von der Beklagten g e- leistete Zahlung anzusehen, da der Kläger die Kürzung seines Schadense r- satzanspruchs in der Hauptsache hingenommen habe. Darauf, ob in tatsächl i- cher Hinsicht die Voraussetzungen vorlägen, unter denen der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen könne, komme es demnach nicht an. II. Die Revision ist unbegrü ndet . Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Recht s- anwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kl ä- ger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Bek lagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt. 1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich g e- wordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. N ach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 6; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vom 8. Novem ber 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte n Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. 5 6 - 5 - a) Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendm a- chung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflicht versicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die A b- rechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Inne n- verhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell - rechtlichen Kostenersta t- tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schä diger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil e vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urt eile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem - einsicht i- gen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demg e- genüber nicht maßgeblich ( Senatsurt eil vom 18. Juli 2017 - I ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, könne n dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (S e- natsurteil e vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 4 3/05, VersR 2006, 521 Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Ve r- hältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zug runde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ( Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; BGH, Urteil vom 7. N o- vember 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13). Da es sich bei dem Anspruch auf Er stattung vorgerichtlicher Anwaltsko s- ten um eine Nebenforderung handelt , deren Hö he sich erst bestimmen lässt, 7 8 - 6 - wenn die Hauptforderung konkretisiert ist ( Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11 , Schaden - Praxis 2012, 180, 181 ), ist ihm grundsätzlich der G e- genstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellte n oder u n streitig gewordene n Schadenshöhe entspricht ( Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 , VersR 2005, 558, 559 f. m wN ). Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite e r- brachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Besti m- mung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwalts kosten zugrunde zu lege n- den Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen ( vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123 ). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat es a uf den für den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswert keinen wert erhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist , seine Hauptforderung sei zu eine m höheren als dem später festgestellt en oder unstreitig geworden en Betrag be gründet . Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich o b- jektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschlie ß- lich der Anspruchshöhe begründenden V oraussetzungen erfüllt sin d und der Anspruch, wie von der Revision formuliert, "zunächst begründet" ist , sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. So bestimmt sich die Höhe einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersat z- forderung im Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Regelung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot G e- nüge leistet , zusätzlich aber auch da nach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens 9 - 7 - genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegner s, dass dem nicht so sei, berechtigt ist. Demnach darf zwar der Geschädigte, d er einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten hat, diesem gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer ma r- kengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf de m allgemeinen regiona len Ma rkt ermittelt hat (st. Rspr., s iehe nur Senatsurteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7 mwN). Der Geschädigte ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, worauf die Revision ins oweit zu Recht verweis t, w e- der zu weitergehender Marktforschung verpflichtet noch dazu, die Schadensb e- hebung oder - berechnung von vornherein dem Schädiger oder dessen Haf t- pflichtversi cherer zu überlassen ( vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 67 3/15, VersR 2017, 56 Rn. 9, 11 zur Ermittlung des Restwerts des b e- schädigten Fahrzeugs im Fall der Ersatzbeschaffung). Sind aber sämtliche V o- raussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder dessen Haftpflichtvers i- cherer den Geschädigten im Hinblick au f die Schadensminderung s pflicht des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt verweisen darf (s iehe dazu nur Senatsurteil e vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7 mwN ; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9 ff. ) , muss der Geschädigte eine Kü r zung der von ihm geltend gemachten Hauptforderung auf Ersatz der fiktiven Reparatu r- kosten hinnehmen und damit seiner Nebenforderung auf Ersatz der vorgerich t- lichen Rechtsanwaltskosten eine n entsprechend niedrigeren Gege n standswert zugrunde legen . Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszug e- hen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwer k- statt gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt. Da es zur Bes timmung des Gegenstandswerts für die Nebenforderung auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Höhe der Hauptford e- 10 - 8 - rung ankommt, ist es somit entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob die auf § 254 BGB gestützte Einwendung von Schädig erseite vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erhoben wird (a.A. wohl AG Düsseldorf, AGS 2016, 595 mit zust. Anmerkung Seut ter, DAR 2016, 491 ff. ; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der au f den Zeitpunkt der Beauftragung und den "Beauftragung s- wert" abstellt ) und ob der Geschädigte bis zur Erhebung der Einwendung davon ausgehen durfte, dass die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe zutreffend ist (so aber wohl AG Frankfurt, AGS 2012, 91 f.). Ferner ist unerheblich , seit wann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten Einwendung erfüllt waren. Schließlich stellt der berechtigte Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt entgegen der Ansicht de r Rev i- sion (ebenso: Seutter , DAR 2016, 491, 492 f. ; Jaeger, Z f S 2016, 490, 492 ) - anders als eine nachträgliche Erfüllung - nicht eine teilweise Erledigung des An spruchs dar , die in dem hier maßgeblichen Außenverhältnis unter Umstä n- den den Gegenstandswert unberührt lässt . 2. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts hat der Kläger - bezogen auf die Hauptford e rung - den Verweis der Beklagten auf die günstigere Reparaturmöglichkeit und die damit verbundene Kürzung des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Reparaturko s ten hingenommen. Es kommt daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend g e sehen und von der Revision nicht in Frage gestellt, nicht darauf an, ob die tatsächl i- chen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt vorlagen. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher 11 - 9 - Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entsprechend reduzierten Sum me der Haupt forderung in Höhe von Galke Wellner Offenloch Müller Klein Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2016 - 32 C 532/16 (27) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.01.2017 - 2 - 15 S 119/16 -
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