BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 242/05 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 260.000 EUR. Gr374nde: I. Die Beklagte schloss mit Investoren Vertr344ge zur Neubebauung eines im Zweiten Weltkrieg durch Bombenangriffe zerst366rten Stadtviertels ab, in dem nur die als Bodendenkmale gesch374tzten Keller der Geb344ude und eine Mauer am Fluss erhalten waren. Sie ver344u337erte an den Kl344ger, einen gewerblichen Bautr344ger, ein Grundst374ck zur Bebauung entsprechend einem bei Kaufvertragsschluss im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan. In 1 - 3 - Ziffer V.6. des Kaufvertrages wurden folgende Erkl344rungen der Beklagten aufgenommen: "Die Verk344uferin sichert die Bebaubarkeit nach Ma337gabe des Bebauungsplans zu. Sie leistet jedoch keine Gew344hr f374r die Beschaffenheit des Kaufobjektes und haftet nicht f374r die Richtigkeit der durch die Vermessung festgestellten und noch im Grundbuch einzutragenden Grundst374cksgr366337e." Der Kl344ger lie337 durch einen Architekten eine Planung f374r die Bebauung des ufernahen Grundst374cks erstellen, bei der das Grundst374ck entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 374ber die maximal zul344ssige bauliche Nutzung optimal ausgenutzt worden w344re. Die Bauvorlage sah eine Pfahlgr374ndung mit Eingriffen in das Bodendenkmal vor. Der Kl344ger stellte einen Bauantrag, der aus Gr374nden des Denkmalschutzes zur374ckgewiesen wurde. Die Entscheidung ist bestandskr344ftig. 2 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Schadensersatz f374r vergebliche Aufwendungen mit der Behauptung, die von der Kl344gerin "zugesicherte" Bebauung sei nicht m366glich. Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und dem Antrag auf Feststellung zum Ersatz k374nftiger Sch344den wegen der Nichtbebaubarkeit des ufernahen Flurst374cks stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 3 II. Das angefochtene Urteil ist wegen eines den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzenden Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts aufzuheben. 4 - 4 - 1. a) Das Berufungsgericht hat die als Zusicherung bezeichnete Er-kl344rung der Beklagten in Ziffer V.6. des Vertrages dahin ausgelegt, dass auf dem Grundst374ck in planungsrechtlich zul344ssiger Weise ein Bauwerk genehmigt und errichtet werden k366nne, das die M366glichkeiten des k374nftigen Bebauungs-planes voll aussch366pfe. Der Garantiefall sei eingetreten. Die Beklagte habe erstinstanzlich selbst nicht behauptet, dass ein anderes als das von dem Kl344ger geplante Bauvorhaben, das die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ebenfalls ausgesch366pft h344tte, genehmigungsf344hig gewesen w344re. Der Um-stand, dass ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur374ck-bleibendes Bauvorhaben errichtet werden k366nne, sei nicht das, was die Be-klagte bei objektivierter Betrachtung ihrer Erkl344rungen versprochen habe. 5 b) Zu Recht sieht die Nichtzulassungsbeschwerde darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Ge-richt, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Das Verfah-rensgrundrecht ist verletzt, wenn ein Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausf374hrt, in erster Instanz sei ein bestimmter Vortrag einer Partei nicht erfolgt, der indes in dem erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird. 6 So ist es hier. In dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils werden die Behauptungen der Beklagten wiedergegeben, dass die Denkmalschutz-beh366rden bei einer Vielzahl von Geb344uden auch einer kombinierten Gr374ndung mit Flach- und Pfahlgr374ndung zugestimmt h344tten und der von der Beklagten beauftragte Sachverst344ndige, Prof. Dr. H. , eine Gr374ndungsvariante gefunden habe, mit der sich auch das Bauvorhaben des Kl344gers realisieren lasse. Zwar sei daf374r ebenfalls eine Pfahlgr374ndung im Bodendenkmalbereich erforderlich, allerdings mit einer geringeren Anzahl von Pf344hlen. Eine solche Planung w374rde auch durch die Denkmalschutzbeh366rden genehmigt werden. 7 - 5 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in erster In-stanz nicht vorgetragen, dass ein Bauvorhaben, das Art und Ma337 der baulichen Nutzung des vom Kl344ger erworbenen Grundst374cks vollst344ndig aussch366pfe, genehmigungsf344hig sei, ist damit unvereinbar. 8 2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r betrifft auch einen entscheidungserheblichen Punkt. 9 Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der als Zusicherung bezeichneten Garantie durch das Berufungsgericht ist der geltend gemachte Anspruch auf Schadloshaltung (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Garantieversprechens: BGH, Urt. v. 10. Februar 1999, VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1543) nur begr374ndet, wenn ein Bauvorhaben, das Art und Ma337 der durch den Bebauungsplan erlaubten baulichen Nutzung voll aussch366pft, auch nicht bei einer anderen Gr374ndungsvariante genehmigungsf344hig w344re. Nach dem Vortrag der Beklagten soll eine solche Alternative aber bestehen. Bei einer anderen Pfahlsetzung unmittelbar hinter der Ufermauer - so der unter Beweis gestellte Vortrag - werde das Bodendenkmal nicht zerst366rt. Belange des Denkmalschutzes st374nden einer solchen Gr374ndung des Geb344udes nicht entgegen. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. 10 - 6 - III. Der Senat hat von der M366glichkeit der Aufhebung und Zur374ckverweisung durch Beschluss nach 247 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 10.12.2003 - 4 O 656/02 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 U 6/04 -
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