BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 242/10 Verkündet am: 1. Juli 2011 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Recht sstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2011 du rch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbu r- gischen Oberlandes gerichts vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an einem von ihm und seiner Ehefrau genutz ten 803 qm großen Grundstück (Flurstück 4/5), dessen Eigentümer die Beklagten aufgrund eines seit Mai 2003 bestandskräftigen Restitutionsb e- scheids sind. Es ist Teil eines ursprünglich ca. 6.000 qm großen Grundstücks, welches seit 1952 unter staatlicher Ver waltung stand. Im Jahr 1978 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt; Rechtsträger war der Rat der Gemei n- de. Aufgrund Teilung entstanden im Jahr 1980 die jetzigen Flurstücke 4/1 bis 4/5. 1 - 3 - Am 26. April 1983 schlossen der Rat der Gemeinde und die heu tige Eh e- frau des Klägers einen "Pachtvertrag", mit welchem ihr ab dem 1. Januar 1983 ein 1.120 qm großes Grundstück "zur Nutzung für Ferien - und Wochenendzw e- cke" überlassen wurde. Gemeint waren und genutzt wurden die Flurstücke 4/4 und 4/5. Auf letzterem e rrichtete die Ehefrau des Klägers einen Bungalow mit Wohn - und Schlafraum, Küche, Bad, Diele und Terrasse, welcher eine Fläche von 45 qm hatte. Am 6. März 1990 einigten sich der Rat der Gemeinde, der Kläger und seine Ehefrau schriftlich darüber, dass all e Rechte und Pflichten aus dem "Pachtvertrag" mit Wirkung vom 1. März 1990 auf den Kläger übergingen. Nach der Kündigung des Vertrags hinsichtlich des Flurstücks 4/4 gab der Kläger de s- sen Nutzung zum 31. Dezember 2005 auf. Mit der Behauptung, der Bungalo w habe von Anfang an eine Hauswa s- seranlage, einen Stromanschluss und eine Abwasserentsorgung gehabt, im Jahr 1984 sei eine Veranda angebaut worden und von Oktober 1989 bis Juli 1990 habe er - mit Einverständnis seiner Ehefrau - aufgrund einer Genehm i- gung d er Staatlichen Bauaufsicht Anbauten in massiver Bauweise errichtet, welche zu einer Gesamtfläche des Hauses von ca. 100 qm geführt hätten, und am 2. Oktober 1990 hätten seine Ehefrau und er in dem Haus gewohnt, hat der Kläger die Feststellung seiner Anspru chsberechtigung nach dem Sache n- rechtsbereinigungsgesetz an dem Flurstück 4/5 beantragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten ihre Abweisung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig und begründet. Das Flurstück 4/5 sei vor dem 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem als Wohnhaus geeigne ten Gebäude bebaut gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei allerdings nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Nutzer im Si n- ne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gewesen; denn sie sei trotz der Überleitung des "Pachtvertrags" auf den Kläger Eigentümerin des Gebäudes geblieben. Rechtlich sei sie deshalb unabhängig davon, wer die Baugenehm i- gung beantragt und die Anbauten errichtet habe, als diejenige anzusehen, die die Bebauung vorgenommen habe. Diese sei aufgrund des Pachtvertrags e r- folgt. Schließlich sei davo n auszugehen, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau am 2. Oktober 1990 ihren Lebensmittelpunkt auf dem Grundstück b e- gründet hätten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Fehlerfrei - und von den Beklagten nicht angegriff en - hat das Ber u- fungsgericht die Klage als zulässig angesehen (vgl. § 108 Abs. 1 Sache n- RBerG). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Anspruchsberec h- tigung des Klägers bejaht. a) Die Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 SachenRB erG setzen voraus, dass das Grundstück in einer nach § 5 SachenRBerG berein i- 5 6 7 8 9 - 5 - gungsfähigen Weise genutzt wird, die Ehefrau des Klägers Nutzerin des Grun d- stücks im Sinne von § 9 SachenRBerG war und der Kläger ihr Rechtsnachfo l- ger ist oder dass der Kläger selb st Nutzer war. Die bereinigungsfähige Nutzung nach § 5 SachenRBerG wiederum erfordert eine den Anforderungen des § 12 SachenRBerG entsprechende Bebauung des Grundstücks. b) Diese liegt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG entweder bei der Neue r- richtung eines Ba uwerks auf dem Grundstück oder bei Baumaßnahmen an e i- nem bestehenden Bauwerk vor, welche den Umfang einer Neuerrichtung ang e- nommen (§ 12 Abs. 1 Halbs atz 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder zu einer Veränd e- rung der Nutzungsart geführt (§ 12 Abs. 1 Halbs atz 2 Nr. 2 Sa chenRBerG) h a- ben. Eine solche bauliche Investition ist hier zu bejahen. Das Berufungsgericht hat - durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers den Bungalow im Jahr 1983 und damit in den zeitlichen Grenzen d es § 8 SachenRBerG errichtet hat. Damit liegt eine bauliche Investit i- on in der Form der Neuerrichtung eines Gebäudes vor. Weitere Anforderungen an die Bebauung stellt § 12 SachenRBerG nicht. Ob die vorgenommene B e- bauung zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, bestimmt sich somit nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach den §§ 5 bis 7 SachenRBerG (Senat, U r- teil vom 20. November 2009 - V ZR 175/08, NJW - RR 2010, 740, 741 f. Rn. 14), hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG. c) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger oder seine Ehefrau die neben der Bebauung erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nu t- zung, hier die Eignung des Gebäudes zum Dauerwohnen und die Nutzung als Lebensmittelpunkt, geschaffen hat. Anspruchsberec htigt ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs atz 2 SachenRBerG nämlich nicht nur der Nutzer, der das Gebä u- de errichtet hat und damit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SachenRBerG a n- spruchsberechtigt ist, sondern auch sein Rechtsnachfolger. Das Gebäude muss 10 11 - 6 - nicht schon bei seiner Errichtung zum Dauerwohnen geeignet sein, sondern kann auch später in diesen Zustand versetzt werden. Das führt dazu, dass eine Anspruchsberechtigung auch dann besteht, wenn nicht der ursprüngliche Nu t- zer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nu t- zung geschaffen hat. Für den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck, die am 2. Oktober 1990 vorhanden gewesenen Investitionen des Nutzers zu schützen, stellt das Gesetz allein auf das an diesem Stichtag erreichte Ergebnis ab; wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsf ä- hig geworden ist, ist danach unerheblich (siehe zu allem Senat, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 1 75/08 aaO, Rn. 15 mwN). d) Die Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Rat der Gemeinde vom 6. März 1990 ist - was das Berufungsgericht unterlassen hat - dahingehend auszulegen, dass - wie von allen Beteiligten gewollt - der Kläger nic ht nur anstelle seiner Ehefrau Berechtigter des "Pachtvertrags", so n- dern auch Eigentümer der Baulichkeiten geworden ist. Damit ist er Nutzer im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SachenRBerG geworden. Sämtliche A n- spruchsvoraussetzungen für eine bereinigungs fähige Nutzung liegen in seiner Person vor. Er hat den Bungalow in ein als Wohnhaus geeignetes Gebäude umgebaut; der Umbau erfolgte aufgrund des "Pachtvertrags", die Baumaßna h- men waren nach den von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Beruf ungsgerichts bis zum 2. Oktober 1990 fertig gestellt, und der Kläger hatte nach der ebenfalls von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des B e- rufungsgerichts dort an diesem Stichtag seinen Lebensmittelpunkt. Schließlich erfolgten die Baumaßnahmen entgegen der Ansicht der Beklagten auch mit Billigung staatlicher Stellen. Das folgt aus den von dem Kläger vorgelegten Bauzeichnungen, auf denen die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht angebracht ist, und der Zustimmung der Gemeinde zu der Veränder ung eines 12 - 7 - Bauwerks vom 13. Juni 1990. Dass der Kläger entgegen der hierin enthaltenen Aufforderung die Fertigstellung der Baumaßnahme nicht der Gemeinde ang e- zeigt hat, hat den rechtlichen Bestand der Zustimmung nicht berührt. Zum einen ist die Anzeigepflic ht nicht als Bedingung der Baugenehmigung ausgestaltet. Zum anderen ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen in der Weise ausgeführt wurden, wie sie beantragt und genehmigt worden sind. Die unterlassene Fertigstellun gsanzeige konnte sich deshalb auf die Wirksamkeit der von der Gemeinde erteilten Genehmigung nicht auswirken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), En tscheidung vom 18.12.2008 - 14 O 339/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 5 U 15/09 - 13
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