BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 242/11 Verkündet am: 23. August 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 410 Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nach Treu und Gla u- ben nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falles ausgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 23. August 2012 - VII ZR 242/11 - OLG Stu ttgart LG Tübingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Rich ter Dr. Eick , den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Ric hter Dr. Kartzke für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen d as Urteil des 10. Zivilsenats d es Oberl andesgerichts Stuttgart vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der durch die Ne benintervention verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der A. Ltd. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer von der Beklagten errichteten Balkonanlage geltend, erstinsta nzlich gerichtet auf Zahlung von Ko s- tenvor schuss sowie Schadensersatzfeststellung und zweitinstanzlich auf Ko s- tenerstattung nach von der Klägerin vorgenommener Mängelbeseitigung sowie Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es nur darum, ob an Stelle de r unbedingten Verurtei lung der Beklagten eine Verurteilung Zug - um - Zug gege n Aushändigung des Originals einer Abtretungsurkunde zu erfolgen hat. 1 - 3 - Die Beklagte errichtete im Auftrag der A . Ltd . eine Balkonanlage an e i- nem zu sanierenden G ebäude in K . Die Kl ägerin ist Bauherrin des Sanierung s- objekts und ihrerseits Auftraggeber in der A . Ltd. In einem an die Klägerin adressierten Schreiben vom 8. Juni 2005 , das mit " Abtretungsvollmacht " überschrieben ist, führte die A . Ltd. Folgendes aus: " Bezug nehmend auf das Gespräch am 07.06.2005 betreffs der ' B . GmbH ' möchte ich I hnen hiermit, wie zugesagt, die Abtretung der Gewährleistungsa n- sprüche gegen die Firma B . GmbH zur Be seitigung der Mängel übertragen " . Diese s Schreiben wurde von der A . Ltd. per Telefax an die K lägerin versandt. Mit der Klageschrift hat die Klägerin eine Kopie des Telefaxa usdrucks vom 8. Juni 2005 übersandt. Mit der Klageerwiderung hat die Be kla gte ein Leis tungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend ge macht. Die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt den Ausd ruck des von ihr empfangenen Telefaxes vom 8. Juni 2005 übe r- geben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zah lung von 28.369,60 Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die B eklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Schäden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte an Ste lle der unbedingten Verurteilung eine Verurteilung Zug - um - Zug gegen Übergabe eines Originals der Abtretungsvollmacht vom 8. Juni 2005 . Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin st e- he als Zessionarin wegen Mängeln der von der Beklagten errichteten Balkona n- lage ein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten sowie ein A n- spruch auf Schadensersatz in Höhe von zus ammen 19.603,47 züglich Zi n- sen zu. Die Klägerin sei durch Abtretung Inhaberin dieser Ansprüche geworden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 seien Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten worden. Bei sachgerechter Auslegung kön ne diese " Abtretungsvoll macht" nur als Abtretung selbst ausgelegt werden, weil eine Übertragung der Abtretung ansonsten keinen Sinn mache. Der Beklagten stehe kein Leistungsverweigerungs recht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte habe mit der Kl ageerwi derung zu Unrecht geltend gemacht, vor Aushändigung der Abtretungsurkunde im Original nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Aushändigung einer Fotokopie der Abtr e- tungsurkunde genüge für eine Aushändi gung im Sinne des § 410 BGB. Die Klägerin h abe die Abtretungsurkunde als Telefax vorgelegt. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Fotokopie habe die Beklagte nicht geäußert, sondern lediglich deren Eignung als Nachweis bestritten. 7 8 9 - 5 - II. Dies hält d er rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1 . Zutreffend und von der Revision unbeanstandet entnimmt das Ber u- fungsgericht dem mit " Abtretungsvollmacht " ü berschriebenen Schreiben vom 8. Juni 2005 im Wege der Auslegung eine Abtretung der Gewährleistungsa n- sprüche an die Klägerin. 2 . Im Ergebni s z u Recht hat das Berufungsgericht ein Leistungsverwe i- gerungsrecht der Beklag ten nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass der Schuldner einer abgetr e- tenen Forderung an den neuen Gläubiger leistet. Der Schuldne r ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bi s- herigen Gläubiger über die Abtretung ausgestell ten Urkunde verpflichtet. Bei § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Sc huldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - I ZR 194/90, NJW 1993, 1468, 1469 - Katalogbild) . Deshalb sieht das Ges etz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht. Zwar tritt die den Sch uldner befreiende Wirkung des § 409 Abs. 1 Sa tz 2 BGB schon dan n ein, wenn der Schuldner sich eine Urkunde über die Abtretung vorlegen lässt. Um dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Nachweis, da ss eine U rkunde über die Abtretung vorgelegen hat, zu e r- leichtern, gewährt § 410 Abs. 1 Satz 1 BG B ihm darüber hinaus das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichn e- ten, die Aushändigung zu ver langen. Die über die Abtretung ausgestellte U r- 10 11 12 13 - 6 - kunde erhält damit eine quittungsähnliche Eigenschaft (BGH, Urteil vom 16 . Januar 1958 - VII ZR 66/57, BGHZ 26, 241, 246). Die Vorschrift dient d a- nach dem Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel in die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - I ZR 194/90, aaO 1469 - Katalogbild). Die B e- stimmung des § 410 Abs. 1 Satz 1 B GB begründet keinen Gegenanspruch und darum auch ke in Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sondern ein Lei s- tungsverweigerungsrecht, das der Schuldner dem neuen Gläubiger einredewe i- se entgegenhalten kann (BGH, Urteil vom 24. No vember 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1 269 Rn. 24 ; Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84, BauR 1986, 222, 224 = ZfBR 1986, 65 ; Urt eil vom 17. Februar 1969 II ZR 102/67, WM 1969, 598, 599; Stau dinger/Busche [ 2012 ] , § 410 Rn. 5). b) Es ist umstritten, ob die Aushändigung ei ner Fotok opie der Abtr e- tungsurkunde den Erfordernissen des § 410 BGB genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundes arbeitsgerichts (AP Nr. 3 zu § 398 BGB) genügt eine Fotokopie der über die Abtretung ausgestellten Urkunde grundsätzlic h den Erfordernissen de s § 410 BGB; nur wenn der Schuldner ve r- ständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals. Dieser Rechtsprechung haben sich das Bundessozialgericht (BSGE 76, 184, 189 f.), ein Teil der In stanz gerichte (KG , KGR 2006, 326 f .; OLG Naumburg, Urteil vom 25. August 2005 2 U 52/05 [ Lw ] , juris ; LAG Frankfurt , DB 1988, 612) und der Literatur (Soe rgel/ Schreiber, BGB, 13. Aufl. , § 410 Rn. 1 ; RGRK/Weber, BGB, 12. Aufl. , § 410 Rn. 5 ) angeschlossen. Demgegenüber vertritt eine verbreitete Meinung die Auffassung, dass die Aushändigung einer Fotokopie der über die Abtretung ausgestellten U rkunde den Erfordernissen des § 410 BGB nicht genügt (KG , FamRZ 2009, 1781; Staudinger/Busche , aaO § 410 R n. 6; M ünc h KommBGB/ 14 15 - 7 - Roth, 6. Aufl. , § 410 R n. 5; Knerr in jurisPK - BGB, 5. Aufl. , § 410 Rn. 7; PWW/Müller, BGB, 7 . Aufl. , § 410 R n. 2 ). c) Der Bundesg erichtshof hat diese Frage offengelassen (Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269 Rn. 25). Auch i m Streitfall muss nicht entschieden wer den, ob die von der Klägerin ausgehändigte Fot o- kopie des Telefaxausdruck s vom 8. Juni 2005 den Erfordernissen des § 410 BGB genügt. aa ) Es kann dahinstehen, ob § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB im Streitfall schon gemäß § 41 0 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 5. September 2008 unter Bezugnahme auf § 410 Abs. 2 BGB unbestritten vorgetragen, dass der Zeuge v . S. , der Vertreter der A . Ltd ., der Beklagten die Abtre tung angez ei gt habe. Es kann offenbleiben , ob mit dem genannten Vortrag hinreichend dargetan ist, dass die A . Ltd. der B e- klagten die Abtretung schriftlich angezeigt hat. bb ) Ein Lei stungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Beklagten jedenfalls aus einem anderen Grund nicht zu. Eine Recht s- aus übung ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwü r- diges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt (vgl. Palandt/G rüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 50 f.). So liegt der Fall hier bezüglich der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach Lage des Falles ist eine anderweitige Inanspruchnahme der Beklagten wegen der geltend gemachten Forderung ausgeschlossen. Ein schützenswertes Interesse an der Vorlage d es Originals des Schreibens vom 8. Juni 2005 ist deshalb nicht er kennbar. Die A. Ltd. hat die Mängelansprüche an die Klägerin abgetreten. Zu Unrecht meint die Beklagte, das Schreiben vom 8. Juni 2005 sei nicht geeignet, diese Abtretung zu belegen. Der sich aus diesem Schreiben ergebende Sac h- 16 17 18 - 8 - verhalt ist von ihr nicht bestritten worden, insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, das Schreiben sei nicht von der A. Ltd. verfasst worden. Aus ihm ergibt sich die Abtretung. Der vom Berufungsgericht ausgeurteil te Betrag betrifft die Erstattung von Kosten einer von der Klägerin vorgenommenen Mängelb e- seiti gung (14.65 3,47 und Sch a densersatz (4.950 . Nach Lage des Falles ist es ausgeschlossen, dass die Kosten der von der Klägerin vorgenommenen Mängelbeseitigung seitens der bisherigen Gläubigerin, der A . Ltd. , erstattet ve r- langt werden. Denn diese Kosten sind originär be i der Klägerin entstanden. Auc h bezüglich des als Schadensersatz ausgeurteilten Betrags ist es im Hi n- blick auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Kostenerstattung und Schadensersatz nach Lage des Falles ausgeschlossen, dass die Beklagte a n- derweitig in An spruch genommen wird. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 05.05.2010 - 7 O 363/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2 011 - 10 U 66/10 - 19
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