ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR242.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 242/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht nach erklärtem Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein von ihm geleastes Fahrzeug. Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises v . L . GmbH, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A . , sowie auf Za h lung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen ke i- nen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil führt im Eingang der Urteils g ründe aus , dass es sich um ein gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO abge kürztes U r- teil handel e . D ementsprechend enthält es weder eigene tatsächliche Festste l- 1 - 3 - lungen noch nimmt es auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug. Mit der vom Sen at zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufun g surteil ist bereits deshalb au f- zuheben, weil es mangels tatsächlicher Feststellungen einer revisionsrechtl i- chen Überprüf ung nicht zugänglich ist. I. 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im U r- teil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderu n- ge n und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaige n Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist nach der ständige n Rech t- sprechung des Bun desgerichtsh ofs für den Inhalt eines Berufungsu rteils nicht entbehrlich (BGH, Urteile vom 19 . Juli 2017 - VIII ZR 3/17, j uris Rn. 7 ff. ; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5 ; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5 ff; vom 8. Feb ruar 2006 - XII ZR 57/03, N JW 2006, 1523 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61; jeweils mwN). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des G e- setzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der A bfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu oder unterliegt das 2 3 4 - 4 - Berufungsurteil - wie hier - der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entsc heidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist ( vgl. BGH, Urteil e vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, aaO S. 62 ; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, VersR 2017, 965 Rn. 6 ; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn. 8 ). Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen la s- sen, von welchem Sach - und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und di e Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich werden (BGH, Urteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 Rn. 20; vom 10 . November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 9; jeweils mwN) . Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn. 7 ; vom 21 . Februar 2 017 - VI ZR 22/16, a a O; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, NJW 2015, 3309 Rn. 7; vom 29. März 2007 - I ZR 15 2/04, aaO Rn. 5; jeweils mwN). 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil den vorbeschri e- b enen Anforderungen nicht genügt. Es enthält keine eigenen tatbestandlichen Feststellungen und nimmt auch nicht auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug. Auch lassen sich den vierseitigen, ebenfalls nur rudime n- tären und aus s ich heraus ka um verständlichen Gründen des Berufungsurteils die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, nicht en t- nehmen. Das Berufungsgericht ist offenbar - unter Verkennung d es § 26 Nr. 8 EGZPO - davon ausgegangen , sein Urteil unterliege trotz eines Streitwertes n und hat daher zu Unrecht ein " abg e- kürztes Urteil " gemäß " § 313 Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO " erlassen. 5 - 5 - II. 1. Dem Berufungsurteil fehlt somit die für die revisionsrechtliche Nac h- prüfung nach §§ 545 , 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundl a- ge. Daher ist e s nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn.13; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/ 16 , aaO; vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, aaO Rn. 9 ; jew eils mwN) . Dabei macht der Senat von den Möglichkeiten des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. 2. Für das neue B erufungsverfahren sieht der Senat unter Heranziehung des Akteninhalts Anlass zu folgenden Hinweisen: a) Dem Käufer (beziehungsweise hier aus abgetretenem Recht dem Kl ä- ger) obliegt es nicht, im Rahmen seine s Nachbesserungsbegehrens die genau e Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10). V ielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 16 [zum Kauf]; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 276/13, NJW - RR 2014, 1204 Rn. 16 [zum Werkvertrag]; B e- schluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2 0 17, 1877 Rn. 11 mwN [zur Miete]) . Im vor liegenden Fall ist ein Mangel der Frontbeleuchtung betroffen , den der Kläger durch den Hinweis auf eine Blendwirkung da hin beschrieben hat, eine r der beiden Scheinwerfer leuchte dreimal so hell wie der andere . Hi erin fügt e sich der weitere Vortrag des Klägers ein , dass er mit dem Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sei, weil diese das Fahrzeug wegen der Blen d- 6 7 8 9 - 6 - wirkung als verkehrsgefährdend eingestuft ha be. In ä h nlicher Weise hat sich im Übrigen auch der vom Landgericht beau f tragte S a chverständige geäu ßert, der bei einem Scheinwerfer eine Lichtstärke von 15,7 lx und bei dem anderen von 47,2 lx festgestellt und das Fahrzeug deswegen als verkehrsunsicher und ve r- kehrsgefährdend bezeichnet hat. Ob die Ursache dieser Blendwirkung letztlich auf einem D efekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falsch en Einstellung der Scheinwerfer, auf ein em Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruht, ist für die G e- währleistungspflicht der Beklagten ersichtlich ohne Bedeu tung , da sämtliche in Betracht ko mmenden Ursachen jedenfalls nach derzeitigem Sachstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind . Hie rauf hat der Kläger im Übrigen b e- reits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. September 2015 , mit dem sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetz t haben, zutreffend hingewiesen . b) Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgericht s trägt der Verkäufer und nicht der Käufer die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. D ies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerhe b- lichem Mangel als Ausnahme formuliert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 59 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil e vom 24. Okt o- ber 2005 - 1 U 84/05, juris Rn. 40 ; vom 8. Januar 2007 - 1 U 177/06, juris Rn. 24 ) . c) Anders als das Berufungsgerichts mein t , richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels schließlich keinesw egs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises überstei gen. Vielmehr ist - wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 10 11 12 - 7 - ( VIII ZR 94 /13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN ) ausgeführt hat - eine umfassende Inte ressenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforde r- lich. Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessen a b- wägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerhe b- lichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Ab s. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigung s- aufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises über steigt ( Senatsurteil vom 28. Mai 20 14 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12 mwN ). Dies schließt es al lerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer U m- stände - etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung - trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttga rt, Urteil vom 27. Juli 2016 - 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 % - Grenze li e- genden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilb e- schaffung) di e Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverle t- zung führen kann . Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 94/13, aaO Rn. 3 8 mwN ) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre ( " in der Regel " ), so n- dern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs - um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls einge bettete Erheblichkeit s- schwe lle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen . d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in grundlegender Weise ve r- kannt, dass sich die Frage der Behebbarkeit eines Mangels nach den Erkenn t- nissen im Zeitpunkt des Rücktritts beurteilt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 13 14 - 8 - - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19 ; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16 ) . D eshalb kommt es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an , wenn die Mangelu r- sache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, e twa weil e s dem Verkä u- fer - wie der Kläger auch hier gel tend macht - in mehreren Nachbesse rung s- versuchen nicht ge lungen ist , die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung de r G e- brauchstauglichkeit abzustellen (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 9 4 /13 aaO Rn. 17). e) Ausgehend von diesen Grundsätzen verbiete t sich b ei einer schwe r- wiegend en und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Ei n- schränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend m acht, eine Eino rdnung als nur unerheblicher Mangel. Es kommt in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob die genaue Mangelursache zu einem späteren Zeitpunkt - nach dem Rücktritt - noch ermittelt wird, etwa im Rahmen der Einholung eines 15 - 9 - gerichtlichen Sachverständigengutachtens, durch das sich dann herausstellt, dass die Beseitigung des Mangels nur einen unerheblichen Betrag erfordert. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 2 2.12.2015 - 27 O 447/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2016 - I - 25 U 3/16 -
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