BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 243/02Verkündet am: 2. Dezember 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein § 119 SGB XDer Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstand-schaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungs-befugt.BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG OldenburgLG Osnabrück - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückge-wiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 al-lein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfä-hig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verur-teilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu erset-zen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nichtauf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Bei-tragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil - 3 -dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähig-keitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daßes ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen,daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X miteiner 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu füh-ren.Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten alsGesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollen-dung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltendenVersicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversiche-rungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. DasOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechts-streit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffen-den Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärthatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprü-che seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstanddes Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom24. September 2001 auf sie nicht erstrecke. - 4 -Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis.In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Dievon der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den auf-grund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruchkönne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigteselbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließungentstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. RechtlicheKonstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangenerErstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielset-zung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch dieseVorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichenNachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB Inichtig.Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbe-fugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch aufein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß diesesRechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien un-tereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interessean der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegen-über der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nichtgegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seinerkünftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei imRahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversi-cherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernissefür einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung dersozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge- - 5 -genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltendmachen.Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe,bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.II.Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. ZuRecht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn derKläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßfüh-rungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege dergewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.).1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nichtaus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzan-spruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA überge-gangen, da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondernder Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzan-spruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-sicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Recht-sprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zurEntstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366,368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151,154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungs-übergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119 - 6 -Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For-derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X voll-zieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeit-punkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn wie vorliegend die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten inBetracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehn-tes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür,daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialver-sicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur SchadensentstehungSenatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufas-sung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslageentgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Beru-fungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klagenach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen denParteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch einRechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegen-stand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtli-ches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnis-ses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22.März 1983 VI ZR 13/81 VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985- VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH,Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.). - 7 -Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hatder Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessenFeststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen derParteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA.Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Bei-tragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestütztauf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge un-fallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglichin Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einenStreit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversi-cherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozi-algerichtsbarkeit zuständig.c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihrdienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschä-digten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Ein-führung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl.BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versi-cherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszah-lungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versichertenbei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruchauf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer(Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehrzweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten desVersicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330,336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zuläs-sigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als diesbei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretungerfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, - 8 -37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keinedurchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegendes Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht.Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänderdes Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädig-ten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialge-richten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären dieBeklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung desSenats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang aufden Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigungverbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). DieseEinziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprin-zips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für denihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht inAnspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversi-cherungsrecht nicht.2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berech-tigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaftfür die LVA einzuklagen.a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richtensich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen(BGH, Urteil vom 10. November 1999 VIII ZR 78/98 VersR 2001, 1130,1131). - 9 -b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er-teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X.Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteildes Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ab-weichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurtei-lung.c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächti-gung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an denKläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung demZweck des Abtretungsverbotes widerspräche.aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung einesAnspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Vorausset-zung, daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Je-denfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruchnicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen An-spruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könntedas Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236;BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 XII ZR 99/95 NJW 1996, 3273, 3275).bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtre-tungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll.(1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungs-verbot, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubigernicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubigerim Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu- - 10 -vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Ab-tretung der Inhalt der Leistung verändern würde.(2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversiche-rungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt derLeistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach §120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteileals Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraftGesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarerBestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durcheine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an denZessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherungkönnen die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigenRentenversicherungsträger erbracht werden.(3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte derRentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigungerteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oderFeststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbun-dene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger sollden Geschädigten nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Lastdes Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eineihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungs-verboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderenLage vorliegend keine Rolle. - 11 -III.Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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