BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 243/02Verkündet am: 16. Juli 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 463 Satz 1 a.F.Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegendenkonkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell imZeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung vonBGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02 -OLG KölnLG Aachen - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-chers und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Im Sommer 2000 schloß die Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einenLeasingvertrag über ein Neufahrzeug BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertragwurde durch die Beklagte, die als BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus be-treibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit "Neue Kraftfahrzeuge -Bestellung" überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular istauf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000datiert. Der undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni2000 von der BMW Financial Services - BMW Bank GmbH im Namen und für - 3 -Rechnung der BMW Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat dieLeasinggeberin ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.Am 5. September 2000 übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereitsim Februar 2000 an sie ausgeliefert worden war, an die Klägerin. Gleichzeitiggab die Klägerin ein Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten gelea-stes Auto desselben Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch diemanuell gesteuerte Klimaanlage unterschied, zurück.Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hersteller BMW bei der 5er-Reihe spätestens im September/Oktober 2000 eine sog. Modellpflege vornahm,die u.a. dazu führte, daß der von der Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehrproduziert wurde.Nach vorangegangenem Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrerKlage die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandelung bzw.des Schadensersatzes mit der Begründung, dem Wagen habe eine zugesi-cherte Eigenschaft gefehlt, weil es sich nicht um ein Neufahrzeug gehandelthabe. Überdies habe die Beklagte bei Vertragsabschluß, der tatsächlich erstEnde August 2000 erfolgt sei, ihr gegenüber arglistig verschwiegen, daß eine"Modellpflege" bevorstehe. Zur Verschleierung ihrer diesbezüglichen Hinweis-pflichtverletzung habe die Beklagte die Urkunden auf Juni 2000 zurückdatiert.Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen,daß es sich bei dem Pkw um ein Lagerfahrzeug gehandelt habe. Eine Pflichtzur Aufklärung über den bevorstehenden Modellwechsel habe nicht bestanden,weil der Vertrag tatsächlich bereits im Juni 2000 abgeschlossen worden sei.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revi- - 4 -sion, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPOzugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang wei-ter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2003, 517 abgedruckt ist,hat im wesentlichen ausgeführt:Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle dem Pkw keine zugesicherteEigenschaft. Zwar liege in dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Neu-fahrzeug die entsprechende (stillschweigende) Zusicherung des Verkäufers.Auch wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß der Vertragerst Ende August abgeschlossen worden und der Modellwechsel bereits AnfangSeptember 2000 erfolgt sei, sei die Zusicherung "Neufahrzeug" noch erfüllt."Fabrikneu" sei ein Neufahrzeug nach der Rechtsprechung insbesondere desBundesgerichtshofes dann nicht, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufsnicht mehr unverändert hergestellt werde. Der Zeitpunkt der werksinternen Pro-duktionsumstellung, der dem Händler und dem Käufer häufig verschlossenbleibe, könne nach dieser Rechtsprechung aber nicht eindeutig als maßgeblichangesehen werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit einer wettbewerbs-rechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1998(I ZR 63/96, NJW 1999, 2190) auf den Zeitpunkt der Auslieferung des neuenModells an den Handel abzustellen. Bis dahin sei es gerechtfertigt, die Fahr-zeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen. - 5 -Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, schonzum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begon-nen worden, sei dies unsubstantiiert.Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter demGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Solange dieAuslieferung der Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler noch nichtbegonnen habe, sei der Verkäufer nicht verpflichtet, von sich aus auf den be-vorstehenden Modellwechsel hinzuweisen. Wenn es dem Kunden hierauf ent-scheidend ankomme, könne er sich durch Nachfrage beim Händler entspre-chend absichern.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-prüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach dem bisherigen Sach- undStreitstand kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Fehlens ei-ner zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB) nicht verneint werden.1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein als Neuwagen verkaufterPkw entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherungnicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufsnicht mehr unverändert hergestellt wird (Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR275/78, NJW 1980, 1097 unter II 2 c; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79,WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127 unter II 1 und 3; Urteil vom 22. März 2000- VIII ZR 325/98, WM 2000, 1646 = NJW 2000, 2018 unter II 1 a und 2 a= BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 26, BGHR BGB § 463Satz 1, Zusicherung 5). Zwar geht auch das Berufungsgericht von diesemGrundsatz aus; es meint jedoch, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktions- - 6 -umstellung sei jener Rechtsprechung nicht eindeutig als maßgeblich zu ent-nehmen; vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Auslieferung der neuen Modellseriean den Handel abzustellen. Dem ist nicht zu folgen.Wenn der Senat in den angeführten Entscheidungen auf die "unverän-derte Herstellung" eines Fahrzeugmodells abgestellt hat, ist damit ausgespro-chen, daß die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells den maßge-benden Zeitpunkt für Beurteilung der Frage darstellt, ob ein angebotenes Fahr-zeug noch als "fabrikneu" in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Dieser Zeit-punkt ist objektiv feststellbar. Darauf, ob der Händler oder Kunde als Außenste-hende ihn erkennen können, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht an. Der Umstand, daß die gesamte Produktionsumstellungvon einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichenUmrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien undder Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere Wo-chen in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht dagegen, die Produktionsum-stellung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, ab wann ein Fahrzeug nichtmehr unverändert hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nichtmehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zubeurteilen ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf dieAuslieferung des neuen Modells an den Handel abstellen will, würde dies imübrigen den berechtigten Interesssen des Käufers zuwiderlaufen, weil der maß-gebende Zeitpunkt noch weiter hinausgeschoben werden würde.2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kaufvertrag erst Ende Au-gust 2000 geschlossen worden ist. Verfahrensfehlerhaft ist es dabei jedoch, wiedie Revision zu Recht rügt, dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerinnicht nachgegangen, daß das von ihr bestellte Modell ab den Werksferien nichtmehr produziert und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Ende August - 7 -2000, schon mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden sei.Darin lag zugleich die Behauptung, die Produktion des Typs 523i sei bereits vorVertragsschluß eingestellt worden.Das Oberlandesgericht ist auf diesen - von der erstinstanzlichen Klage-begründung teilweise abweichenden - Vortrag der Klägerin nicht näher einge-gangen, weil es ihn für nicht hinreichend substantiiert gehalten und unter ande-rem Ausführungen dazu vermißt hat, woher die Klägerin ihre Kenntnis von demZeitpunkt der Auslieferung hatte. Diese Erwägungen rechtfertigten ein Absehenvon der beantragten Beweiserhebung nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Be-weisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache nur dann abgelehnt wer-den, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Er-heblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie gleichsam "ins Blaue hin-ein" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (Senatsurteil vom8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 unter III = BGHR ZPO§ 138 Abs. 1, Prozeßvortrag 1 m.w.Nachw.). Beides war hier nicht der Fall.Die Behauptung der Klägerin, die Auslieferung des neuen Modells der5er-Reihe habe bereits vor dem - nach ihrem Vorbringen Ende August 2000erfolgten - Abschluß des Kaufvertrages begonnen, war hinreichend genau, umdamit ihre Erheblichkeit beurteilen und bejahen zu können. Insbesondere wares nicht erforderlich, daß die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Ausliefe-rungsbeginns benannte; denn es lag auf der Hand, daß sich dieser Vortrag aufeinen eng umgrenzten Zeitraum von allenfalls einigen Wochen vor Ende Augustbezog. Das war ausreichend substantiiert. Anhaltspunkte für eine Behauptung"ins Blaue hinein" liegen nicht vor. - 8 -Schließlich war die Klägerin auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, inihrer Berufungsbegründung in teilweiser Abweichung von ihrem erstinstanzli-chen Vorbringen Ausführungen zum Beginn der Auslieferung des neuen Mo-dells zu machen, zumal der jetzige Vortrag sich nur unwesentlich von der frühe-ren Behauptung unterschied, die technischen Änderungen seien "mit Wirkungab dem 1. September 2000" vorgenommen worden (vgl. auch Senatsurteil vom8. November 1995 aaO).III.Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eswar daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Zugleich war die Sache,da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).Sollte die neue Berufungsverhandlung ergeben, daß zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses die Produktion des älteren Modells noch nicht eingestelltwar, dennoch aber die neuen Modelle der 5er-Reihe bereits im Handel ange-boten wurden, wird das Oberlandesgericht erneut zu prüfen haben, ob derSchadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschul-dens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht - 9 -über den Modellwechsel begründet ist (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Auto-kauf, 8. Aufl., Rdnr. 214).Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Hübschfür den wegen Urlaubsabwesen-heit an der Unterschrift verhindertDr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy