BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 243/04 Verk374ndet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 315 Abs. 1 Satz 1 Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die f374r die Einlegung eines Rechtsmit-tels l344ngste Frist von f374nf Monaten nach der Verk374ndung des Urteils abgelaufen ist. BGB 247 1030 Abs. 2 Die Beschr344nkung des Nutzungsziehungsrechts des Nie337brauchers auf einzelne Teile des Geb344udes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nie337brauch an einem be-bauten Grundst374ck unzul344ssig. BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - OLG M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - LG Kempten - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 erhielt mit 334bergabevertrag vom 13. August 1980 ein unentgeltliches lebensl344ngliches Nie337brauchsrecht an einem bebauten Grund-st374ck einger344umt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Grund-st374ckseigent374mer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklag-ten zu 2 und 3. 1 Im Jahr 1996 sollte das Geb344ude in Wohnungseigentum entsprechend einem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wur-de jedoch nicht vollzogen. 2 - 3 - Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1997 erwarben die Kl344ger von den Beklagten zu 2 und 3 das Grundst374ck. Hinsichtlich des Nie337brauchs f374r die Beklagte zu 1 enth344lt der Vertrag folgende Regelung: 3 "Bez374glich des Grundst374cks ... besteht ein amtlicher Auftei-lungsplan zur Aufteilung dieses Grundst374cks in Wohnungsei-gentum nach dem WEG. Dieser Aufteilungsplan ist den Ver-tragsparteien bekannt. Frau C. M. stimmt hiermit als Berechtigte aus dem im Grundbuch von ... eingetragenen bedingten Nie337-brauch der Aufteilung des belasteten Grundst374cks entspre-chend dem vorliegenden Aufteilungsplan zu und best344tigt, dass sich dieser Nie337brauch k374nftig ausschlie337lich auf die im Auftei-lungsplan Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erdgescho337 be-schr344nkt. Sie bewilligt schon heute die L366schung des Nie337-brauchs an den 374brigen Wohnungseigentumsrechten im Grundbuch." Weiter hei337t es in 247 4 Nr. 5: "Die Besitz374bergabe erfolgt sofort. Mit der 334bergabe gehen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahrtragung auf den K344ufer 374ber. Dieser tr344gt vom gleichen Zeitpunkt an die Steuern und sonstigen 366ffentlichen Abgaben." Im Jahr 2002 betrieben die Kl344ger die Aufteilung in Wohnungseigentum, allerdings nicht nach dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996. Das Nie337-brauchsrecht f374r die Beklagte zu 1 wurde im Grundbuch gel366scht, sp344ter - auf ihre Klage hin - jedoch wieder eingetragen. 4 - 4 - Ebenfalls im Jahr 2002 forderte die Beklagte zu 1 die in dem Haus woh-nenden Mieter auf, die Mieten nicht mehr an die Kl344ger, sondern an sie zu zah-len. 5 Die Kl344ger haben mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sich der Nie337brauch der Beklagten zu 1 auf bestimmte R344ume im Erdgescho337 und im ersten Obergescho337 des Geb344udes bezieht und dass der Beklagten zu 1 kein Recht zusteht, die Mieten zu beanspruchen. Die Beklagte zu 1 hat im We-ge der Widerklage u.a. die Verurteilung der Kl344ger verlangt, die Mieter anzu-weisen, die geschuldeten Mieten so lange an die Beklagte zu 1 zu zahlen, bis die Kl344ger den Mietern nachgewiesen haben, das Grundst374ck in Wohnungsei-gentum gem344337 dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt und der Be-klagten zu 1 den erstrangigen Nie337brauch an der in dem Plan mit Nr. 1 be-zeichneten Wohnung im Erdgescho337 einger344umt zu haben. Das Landgericht hat dem zweiten Feststellungsantrag der Kl344ger stattgegeben und die Klage im 334brigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Kl344ger sind erfolglos geblieben. 6 Das Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung, in welcher die m374ndliche Verhandlung stattfand, verk374ndet. Die Entscheidungsformel und die -gr374nde sind in das von dem Vorsitzenden des Berufungssenats und von einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen wor-den. Weiter enth344lt das Protokoll die von den Parteivertretern gestellten Antr344-ge, zum Teil in w366rtlicher Wiedergabe und zum Teil durch Bezugnahme auf fr374here Schrifts344tze. 7 - 5 - Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den zweiten Feststellungsantrag der Kl344ger trotz der von der Beklagten zu 1 erhobenen Widerklage f374r zul344ssig, weil allein durch den Klageantrag rechtskr344ftig entschieden werde, wer Inhaber des An-spruchs auf die Mieten sei. Der Feststellungsantrag sei auch begr374ndet. Die Beschr344nkung des Nie337brauchs ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 13. November 1997. Darin habe die Beklagte zu 1 erkl344rt, dass sich ihr Recht k374nftig auf die in dem Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung beziehe. Dem k366nne nicht entnommen werden, dass diese Beschr344nkung erst nach der Aufteilung des Grundst374cks eintreten solle. F374r diese Auslegung spreche auch die tats344chliche Handhabung nach Vertragsschluss, weil die Mieten von 1997 bis 2002 einvernehmlich den Kl344gern zugeflossen seien. Dem Schriftverkehr der Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu entnehmen, dass von der Beklag-tenseite die Mieteinnahmen als wesentliches Argument f374r die Finanzierung des Kaufpreises durch die Kl344ger angesehen worden seien. Dies zeige, dass auch die Beklagte zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Mieteinnahmen den Kl344gern zust374nden. Aus dem Kaufvertrag lasse sich kein Anspruch der Beklag-ten zu 1 herleiten, die Aufteilung des Grundst374cks in Wohnungseigentum zu beanspruchen. Somit scheide ein Zur374ckbehaltungsrecht f374r die Beklagte zu 1 bez374glich der Mieten aus. Es sei unerheblich, ob die Parteien 374bereinstimmend 9 - 6 - von einer alsbaldigen Aufteilung in Wohnungseigentum ausgegangen seien und ob die Beklagte zu 1 danach einen erstrangigen Nie337brauch habe erhalten sollen, weil solche Verpflichtungen nicht Gegenstand des Kaufvertrags seien. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 II. 1. Auf die Revisionsr374ge der Beklagten zu 1 unterliegt das Urteil des Be-rufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. 11 a) Nach 247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von s344mtlichen Richtern zu unterschreiben, die es gef344llt haben. Das waren hier nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der m374ndlichen Verhandlung (vgl. 247 309 ZPO) die Mitglieder des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts, also drei Richter. Das Protokoll, welches auch das Urteil enth344lt, ist jedoch nur von dem Senatsvorsit-zenden und von der Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle unterschrieben. Das reicht f374r das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus (Senat, BGHZ 158, 37, 41). 12 b) Wird - wie hier - das Urteil verk374ndet (247 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so gen374gt allerdings diese f366rmliche 366ffentliche Bekanntgabe (vgl. 247 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift s344mtlicher an der Entscheidungsfin-dung mitwirkender Richter als endg374ltigen, verbindlichen hoheitlichen Aus-spruch erscheinen zu lassen. Demgem344337 ist eine verk374ndete Gerichtsent- 13 - 7 - scheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent gewor-den (BGHZ 137, 49, 52). c) Zuzugeben ist den Kl344gern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung f374r die Zukunft nachgeholt werden k366nnen (BGHZ 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, wenn die f374r die Einlegung eines Rechtsmittels l344ngste Frist von f374nf Monaten nach der Verk374ndung der Entscheidung (247247 517, 548 ZPO) abgelaufen ist (OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., 247 315 Rdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die Zeit f374r die nachtr344gliche Abfassung, Unterzeichnung und 334bergabe an die Gesch344ftsstelle des bei der Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entschei-dung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck w374rde verfehlt, wenn man das Nachholen fehlender Richterunterschriften unter einem Urteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zul344ssig ans344he. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsverm366gen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der dar374ber stehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruch-k366rpers entspricht, der das Urteil gef344llt hat, wird in dem Ma337 gr366337er, in wel-chem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleis-tung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und f374r alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare zeitliche Grenze f374r das Nachholen fehlender Unterschrif-ten unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierf374r bietet sich allein die Frist der 247247 517, 548 ZPO an. 14 - 8 - d) Hier k366nnen die fehlenden Unterschriften nicht mehr nachgeholt wer-den, weil seit der Verk374ndung des Berufungsurteils mehr als f374nf Monate ver-strichen sind. Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisions-grund nach 247 547 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, IX ZR 147/72, NJW 1977, 765; vgl. auch BGHZ 137, 49, 52). Es steht nicht fest, dass die in das Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf-genommenen Entscheidungsgr374nde f374r die getroffene Entscheidung ma337ge-bend sind. Das ist hier besonders augenf344llig, weil die Unterschriften von zwei Richtern fehlen, also die Mehrheit des Spruchk366rpers das Urteil nicht unter-schrieben hat. 15 e) Somit fehlen die f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung notwendigen Entscheidungsgr374nde. Das f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 16 2. Auf die Begr374ndetheit der weiteren von der Revision gegen die Form des Berufungsurteils erhobenen R374gen kommt es damit nicht mehr an. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht seine neue Entscheidung wiederum als Proto-kollurteil (247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen will, weist der Senat hinsichtlich der inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein solches Urteil auf seine in BGHZ 158, 37 ff. abgedruckte Entscheidung hin. 17 III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht in der Sache zu beachten haben: 18 - 9 - 1. Fehlerhaft ist die Annahme, dass der der Beklagten zu 1 zustehende Nie337brauch auf eine einzige Wohnung beschr344nkt sei. 19 Der Nie337brauch gew344hrt dem Berechtigten das Recht, alle Nutzungen der gesamten belasteten Sache zu ziehen (247 1030 Abs. 1 BGB). Nutzungen sind nach 247 100 BGB die Fr374chte (247 99 BGB) und die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gew344hrt. Dazu geh366ren bei dem Grundst374cksnie337brauch auch Mieteinnahmen; sie sind mittelbare Sachfr374chte (247 99 Abs. 3 BGB). Nach 247 1030 Abs. 2 BGB kann der Nie337brauch allerdings durch den Ausschluss ein-zelner Nutzungen beschr344nkt werden. Unzul344ssig ist es jedoch, bei dem Nie337-brauch an einem bebauten Grundst374ck das Nutzungsziehungsrecht des Nie337-brauchers auf einzelne Teile des Geb344udes zu beschr344nken (RGZ 164, 196, 199 ff.; BayObLGZ 1979, 361). Deshalb kann die in dem Vertrag vom 13. November 1997 vereinbarte Beschr344nkung des Nie337brauchs der Beklagten zu 1 auf die in dem amtlichen Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung erst nach dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Nie337brauch daran wirksam werden. 20 2. F374r eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1, vor der Aufteilung des Geb344udes in Wohnungseigentum die Mieten an die Kl344gerin auszukehren, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klausel in 247 4 Nr. 5 des Vertrags vom 13. November 1997 zu den mit der Besitz374bergabe verbundenen Wirkun-gen ist nur eine allgemein 374bliche Formel, die f374r den vorliegenden Fall nichts besagt; denn sie ber374hrt nur das Verh344ltnis zwischen den Kl344gern und den Verk344ufern des Grundst374cks und steht zudem im Hinblick auf die Belange der Beklagten zu 1 in Widerspruch zu der vorherigen Regelung 374ber die Aufteilung des Geb344udes in Wohnungseigentum und 374ber die sich daraus f374r den Nie337-brauch der Beklagten zu 1 ergebenden Folgen. Auch dem von dem Berufungs- 21 - 10 - gericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mieten von 1997 bis 2002 einver-nehmlich an die Kl344ger gezahlt wurden, l344sst sich nichts Zwingendes f374r eine solche Verpflichtung der Beklagten zu 1 entnehmen. Denn diese Verfahrens-weise kann auch damit zu erkl344ren sein, dass zumindest die Beklagte zu 1 da-mit gerechnet hat, dass die vorgesehene Aufteilung des Geb344udes in Woh-nungseigentum zeitnah vollzogen wird. Daf374r, dass sie auf die ihr kraft des Nie337brauchs zustehenden Mieten verzichten wollte, ist nichts ersichtlich. 3. Die bisherige Auslegung der Vereinbarung in dem Vertrag vom 13. September 1997 374ber das Nie337brauchsrecht der Beklagten zu 1 durch das Berufungsgericht ist nicht 374berzeugend, denn sie ber374cksichtigt nicht hinrei-chend den anerkannten Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Aus-legung (vgl. nur Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599 m.w.N.). Interessengerecht ist es n344mlich vor allem, den mit dem Ab-schluss der Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen, also der Be-klagten zu 1 die Rechte aus dem Nie337brauch an dem gesamten Grundst374ck so lange zu erhalten, bis die Kl344ger die Aufteilung des Geb344udes in Wohnungsei-gentum entsprechend dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 vollzogen haben und mit dem Nie337brauch f374r die Beklagte zu 1 nur noch die Wohnung Nr. 1 be-lastet ist. Dem widerspricht die bisherige Auslegung der Vereinbarung durch 22 - 11 - das Berufungsgericht. Sie stellt die Beklagte zu 1 als Nie337braucherin auf unab-sehbare Zeit weitgehend rechtlos, weil sie zwar Nie337brauchsberechtigte hin-sichtlich des gesamten Grundst374cks ist, aber daraus keine Rechte gegen374ber den Mietern herleiten kann; sie hat auch keine M366glichkeit, diesen Zustand zu beenden. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 274/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 21.10.2004 - 14 U 50/04 -
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