BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/05 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Gesch344digten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Gesch344digten ein Normaltarif ohne weiteres zug344nglich war. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rer Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Kl344gers Mercedes C 220 CDI besch344digt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Be-klagte f374r den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher H366he Mietwagenkosten zu erstatten sind. 1 - 3 - Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kl344ger vom Unfall-tag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 200 an. Es handelte sich um einen "Unfallersatz-tarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 200 in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 200 Grundmiete f374r 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 200. 2 Die Beklagte erstattete dem Kl344ger vorgerichtlich Mietwagenkosten in H366he von nur 1.259,76 200. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Miet-preis f374r 14 Tage von 726,00 200 netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth h344tte angemietet werden k366nnen, den Haf-tungsfreistellungskosten in H366he von 308,00 200 und den Zustellkosten in H366he von 52,00 200 zuz374glich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kl344ger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 200. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von 247 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den 5 - 4 - Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" f374r Selbstzahler in Bayreuth f374r die Mietzeit nur 726,00 200 netto betragen h344tte. Der "Unfallersatztarif" mit 2.366,00 200 netto 374bersteige den "Normaltarif" f374r Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis den-noch mit R374cksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-rechtfertigt sei, m374ssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengesch344ft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kl344ger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichen-de Ankn374pfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gew344hlten "Unfallersatztarifes" k366nne auch nicht dahinste-hen. Der Kl344ger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zug344nglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend sub-stantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten k366n-nen, sei 374berdies versp344tet. Der Kl344ger k366nne sich schlie337lich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertra-ges gewusst, welche Kosten anfallen w374rden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverh344ltnism344337ig hoch seien, sei ihm ohne weiteres m366glich ge-wesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen h344tte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 200 die Frage aufgedr344ngt, ob es nicht "billiger geht" und er h344tte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kl344ger k366nne sich nicht damit entlasten, dass er sich 374ber die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen g374nstigeren Tarif anbiete. - 5 - II. 6 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der - unbeschr344nkt zugelas-senen - Revision nicht stand. 7 1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der h366here Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftli-cher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gew344hlte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einfl366ssen, welche die Erh366hungen gegen374ber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschie-den, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzu-vollziehen, vielmehr habe sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein den Mehr-preis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854). Danach 374berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-legung des Kl344gers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Un-fallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Kl344gers sei insoweit gleichwohl als unzurei-chend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kl344ger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellung-nahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Fakto-ren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif recht-fertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisions-erwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enth344lt und deshalb nicht 8 - 6 - erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit 374ber dem Normaltarif lie-gende Unfallersatztarif durch die aufgef374hrten kostenerh366henden Umst344nde ge-rechtfertigt sein k366nnte. Zu ber374cksichtigen ist indes, dass sich das Berufungs-gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erw344hnten Faktoren f374r einen erh366hten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die m374ndliche Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitier-ten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vor-trag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art pr344zisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gr374nden in den Tatsacheninstanzen noch nicht be-r374cksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vor-trag zu erg344nzen. Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegr374ndung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, erg344nzend vorgetragen worden w344re. Doch kann dem Kl344-ger in Anbetracht der auch 374ber den Zeitpunkt der Revisionsbegr374ndung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein erg344nzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verk374rzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r abgeschnitten werden. 9 2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zug344nglich gewesen sei, f374r unzureichend h344lt, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begr374ndung nicht bestehen blei-ben. 10 F374r die Frage der Zug344nglichkeit ist auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 11 - 7 - - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere f374r die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf an, ob ein vern374nftiger und wirt-schaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsge-bots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm ange-botenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dage-gen nicht, zu Lasten des Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers unge-rechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-mieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kl344ger habe bereits in der Klageschrift ausgef374hrt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten m374ssen, die Unterschiede zwi-schen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kl344ger habe aus beruflichen Gr374nden dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten. 12 Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vor-trag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus- 13 - 8 - gef374hrt, der Kl344ger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sach-verst344ndigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Kl344gers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch n344her ein. 14 Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebote-nen Kenntnisnahme des Kl344gervortrags zu einer abweichenden Beurteilung ge-langt w344re oder den Kl344ger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus berufli-chen Gr374nden geltend gemacht hat, zumindest zu einer n344heren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert h344tte. M374ller Wellner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -
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