BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/06 Verk374ndet am: 1. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KunstUrhG 247247 22, 23 Zur Frage der Zul344ssigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der ab-gebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca"). BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - KG LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2006 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung und unter Ab-weisung der Klage im 334brigen teilweise abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letzteres zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglie-der, zu unterlassen, das in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 ver366ffentlichte Foto erneut - wie geschehen - zu ver366ffentlichen. Die Kl344gerin hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin 3/8 und die Beklagte 5/8. Die au337ergerichtlichen Kos-ten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklag-te ver366ffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift ein Foto, welches die Kl344ge-rin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugeh366riger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der 334ber-schrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin 205 beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelb344umen am Rande von Andratx." Auf entsprechenden Antrag der Kl344gerin hat das Landgericht die Beklag-te verurteilt, zu unterlassen, "Bildnisse aus dem privaten Alltag der Kl344gerin zu ver366ffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder ver366ffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf der Seite 49 geschehen." 2 Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht teilweise f374r begr374ndet erachtet und die Beklagte nunmehr un-ter Klageabweisung im 334brigen - entsprechend einem von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz gestellten (ersten) Hilfsantrag - dazu verurteilt, es zu unter-lassen, "Fotos der Kl344gerin zu ver366ffentlichen wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 geschehen." Mit ihrer - vom Berufungsgericht zu-gelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Kl344gerin hat ihre Revi-sion zur374ckgenommen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der erste Hilfsantrag, mit dem die Kl344gerin es der Beklagten untersagen lassen wolle, "Fotos der Kl344gerin zu ver366ffentlichen wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 geschehen", sei zul344ssig und begr374ndet. Der Antrag ziele auf eine Verurteilung der Beklagten entsprechend der "Kerntheorie", wonach ein Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen k366nne, sondern auch einen k374nftigen wesensgleichen Eingriff, der von der konkreten Verletzungsform geringf374gig abweiche. Charakteristisch sei im vorliegenden Fall, dass die Kl344gerin bei Besorgungen bzw. beim Flanieren auf Mallorca - sei es mit oder ohne Begleitung - abgebildet worden sei, ohne dass dem Bild ein zus344tzlicher Nachrichtenwert hinsichtlich der Kl344gerin zukomme. Bei einer Ab-w344gung im Rahmen der 247247 22, 23 KUG m374sse - insbesondere unter Ber374ck-sichtigung der Entscheidungen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts - das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung gegen374ber dem Pers366n-lichkeitsrecht der Kl344gerin zur374cktreten. II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem ersten Hilfsantrag der Kl344gerin wendet. 5 1. Das Berufungsgericht hat das mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verbot, "Fotos der Kl344gerin zu ver366ffentlichen, wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf S. 49 geschehen", zutreffend dahin ausgelegt, dass dieser Antrag auf eine Verurteilung der Beklagten entsprechend der vorgenannten 6 - 5 - "Kerntheorie" zielt und damit hinreichend bestimmt ist im Sinne des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag in dieser Form jedoch unbegr374ndet, weil der Kl344gerin ein so weitgehender Unter-lassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat, l344sst sich die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" auf das Recht der Bildberichterstattung nicht 374bertragen (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 - VersR 2008, 552 und - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593). a) Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung zur Zul344ssigkeit von Bildver366ffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (von Han-nover gegen Bundesrepublik Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) ge344u337erten Bedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es f374r die Zul344s-sigkeit einer Bildver366ffentlichung in jedem Einzelfall einer Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebilde-ten an dem Schutz seiner Privatsph344re bedarf, wobei die begleitende Wortbe-richterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. 8 b) Eine solche Interessenabw344gung kann jedoch nicht in Bezug auf Bil-der vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen ins-besondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver366ffentlicht werden (vgl. Se-natsurteil BGHZ 158, 218, 224 ff.). Die entsprechenden M366glichkeiten sind der-art vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage selbst 9 - 6 - dann nicht erfasst werden k366nnen, wenn man diese auf "kerngleiche" Verlet-zungshandlungen beschr344nken wollte. Eine vorweggenommene Abw344gung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen st374tzen k366nnte, und die im kon-kreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden m374sste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrech-te. 3. Die Klage ist jedoch begr374ndet, soweit sich die Kl344gerin mit einem wei-teren Hilfsantrag in der Berufungsinstanz gegen eine Wiederholung der konkre-ten Bildver366ffentlichung gewandt hat. Da die Beklagte in ihrer Berufungsbe-gr374ndung erkl344rt hat, sich an ihre vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsver-pflichtungserkl344rung nicht mehr gebunden zu f374hlen, kann diesbez374glich eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden. 10 a) Der erkennende Senat hat bereits in mehreren neueren Entscheidun-gen das abgestufte Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG bei Bildver366ffentlichun-gen von "Prominenten" unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (insbes. Entscheidung vom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Bundesrepu-blik Deutschland - aaO) erl344utert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957 ff. und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). 11 aa) Nach diesem abgestuften Schutzkonzept d374rfen Bildnisse einer Per-son grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (247 22 KUG); hiervon macht 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bild-nisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die un- 12 - 7 - ter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dul-den m374ssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabh344ngig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). bb) Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Be-deutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326f-fentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbildung unter Umst344nden so-gar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO S. 957, 958; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte In-formationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-hen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Ein-zelfalles entscheiden. 13 cc) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be- 14 - 8 - sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt, und dass sich im Mei-nungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 957 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591, 592 f., 247247 38 ff.). Der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, aaO, 247247 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgef374hrt, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Das steht auch mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitge-schichte in Einklang. dd) Die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des 247 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abw344gung zwischen den Rechten der Abgebilde-ten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG anderer-seits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Pers366nlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gew344hrleistet. 15 Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen z344hlen u.a. die 247247 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in 247247 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 16 - 9 - EMRK verb374rgte 304u337erungsfreiheit beschr344nken zugleich als Bestandteile der verfassungsm344337igen Ordnung gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG den Pers366nlichkeits-schutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abw344gende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationslei-tenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspo-sition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gew344hrleistungen der europ344ischen Menschenrechtskonvention zu ber374cksichtigen. Hierbei ist zu be-achten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gew344hrten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu ber374cksich-tigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3408); auch kann die Gew344hrleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Ver366ffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschlie337en (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover ge-gen Deutschland, 247247 50 ff., aaO, 2648). 334ber die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Ber374cksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gew344hrleisteten 304u337erungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken ebenfalls im Wege der Abw344gung zu ent-scheiden (vgl. EGMR, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwer-de-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247247 38 ff.). Das Grundrecht auf Schutz der Pers366nlichkeit unterliegt der Schranken-regelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Schranken sind neben den Grundrech-ten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften 374ber die Ver366ffentli-chung fotografischer Abbildungen von Personen in 247247 22 ff. KUG mit dem er-w344hnten abgestuften Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbed374rfnis der ab-gebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsin- 17 - 10 - teressen der Allgemeinheit Rechnung tr344gt (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202, 224 f.; 101, 361, 387; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795). Daneben beschr344nkt die in Art. 10 EMRK verb374rgte Freiheit der 304u337erung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Ein-schluss von Informationen den Schutz der Pers366nlichkeit. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schlie337t insbesondere auch die Ver366ffentlichung von Fo-toaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Ur-teile vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen 326sterreich Nr. 2, 247 29; vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, 247 59, aaO, 2649). 334ber die Zu-l344ssigkeit von Beschr344nkungen dieses Rechts durch Ma337nahmen der staatli-chen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des EGMR gleichfalls im Wege einer Abw344gung mit dem in Art. 8 EMRK verb374rgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gour-guenidze gegen Georgien, 247 37 f. m.w.N.). Bei der Abw344gung mit kollidierenden Rechtsg374tern unter Ber374cksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verb374rgten Ver-mutung f374r die Zul344ssigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verb374rgten 304u337erungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Be-schwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, 247 40; Urteil - 11 - vom 1. M344rz 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, T370nsbergs Blad u.a. gegen Norwe-gen, 247 82). 18 Die Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses 366ffent-licher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der B374rger. 304u-337erungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der 366f-fentlichen Meinung beitragen und haben daher zun344chst die Vermutung der Zul344ssigkeit f374r sich, auch wenn sie die Rechtssph344re anderer ber374hren (vgl. BVerfG, BVerfGE 20, 162, 177; 66, 116, 133; 77, 346, 354). Nach der Recht-sprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gew344hrleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zur374cktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, Urteile vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, 247 45; vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen D344nemark, 247 68 f.). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder vi-suellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es f374r sich allein rechtfertigte, die Belange des Pers366nlichkeitsschutzes zur374ckzustellen. ee) Nach diesen Grunds344tzen wird die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild davon beeinflusst, ob eine Information in die breite 326f-fentlichkeit der Massenmedien 374berf374hrt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Pers366n-lichkeitsrecht gegebenenfalls beschr344nkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 19 - 12 - 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kon-text eines bestimmten Berichts zu r374cken, nutzen die Medien ihre grundrecht-lich gesch374tzte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie f374r berichtenswert hal-ten. Dabei haben sie jedoch den Pers366nlichkeitsschutz Betroffener zu ber374ck-sichtigen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, k366nnen prominente Personen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orientierung bei ei-genen Lebensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt auch f374r unterhaltende Beitr344ge als einen wesentlichen Bestandteil der Medien-bet344tigung, der durch die Pressefreiheit gesch374tzt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entspre-chende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Dar-stellungen betr344chtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch f374r unterhaltende Beitr344ge 374ber das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschlie337lich ihnen nahestehender Personen. Al-lerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Ma337 der abw344genden Ber374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betrof-fenen. 20 F374r die Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem Pers366nlichkeits-recht des Betroffenen ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-kreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sach-bezogen er366rtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llt und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitr344gt oder ob sie lediglich die Neugier der 21 - 13 - Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). 22 Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung erfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abw344gung mit ge-genl344ufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seri366s oder unseri366s o.344. - abzusehen und sind auf die Pr374fung beschr344nkt, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. ff) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, im Kontext der dazugeh366renden Wortberichterstattung zu er-mitteln. Bilder k366nnen Wortberichte erg344nzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizit344t des Geschilderten unterstrei-chen. Auch k366nnen beigef374gte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-ligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers f374r den Wortbericht wecken (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 595 f.). Beschr344nkt sich der begleitende Bericht allerdings dar-auf, lediglich einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung erkennen l344sst, ist es nicht angezeigt, dem Ver366ffentlichungsinteresse den Vor-rang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen. 23 - 14 - gg) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umst344nde zu ber374cksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnut-zung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beein-tr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Dar-stellung durch Ausbreitung von 374blicherweise 366ffentlicher Er366rterung entzoge-nen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsph344re ber374hrt oder wenn der Betroffene nach den Umst344nden typischer Weise die berechtigte Er-wartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch r344umliche Privatheit gepr344gten Situation, sondern au-337erhalb 366rtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. 24 b) Diese Grunds344tze sind auf die Kl344gerin anzuwenden, da sie aufgrund ihrer langj344hrigen T344tigkeit als Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und -moderatorin als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen ist (vgl. zur Ab-grenzung zwischen "personnage public / public figure", "personnalit351 politique / politician" und "personne ordinaire / ordinary person": EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, 247247 27 ff.; vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Geor-gien, 247 57). Diese Einstufung hat nach den Ausf374hrungen des Bundesverfas-sungsgerichts zur Folge, dass 374ber eine solche Person in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abw344gung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Ver366ffentlichung entgegenstehen. 25 - 15 - c) Im Streitfall f374hren diese Grunds344tze zu folgender Abw344gung: 26 27 Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Kl344gerin in einer (v366llig) belanglosen Situation beim "Shopping" mit ihrer Putz-frau im Fischerdorf Puerto Andratx auf Mallorca. Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts 374ber "Was jetzt los ist auf Mallorca", in dem jeweils unter Beif374-gung von Fotografien 374ber die Anwesenheit sog. Prominenter, u.a. der Kl344gerin, auf der Insel berichtet wird. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat kei-nerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessie-rende Sachdebatte, sondern beschr344nkt sich lediglich auf die Information, dass sich die Kl344gerin zurzeit auf Mallorca aufhalte, wo sie ein Ferienhaus besitze, und dort - wie viele andere Menschen auch - mitunter auch in Begleitung ein-kaufen gehe. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Un-terhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, mag zwar m366glicherweise - wor-auf es im Streitfall allerdings nicht ankommt - als reine Wortberichterstattung zul344ssig sein. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, dass die Kl344gerin einen Eingriff in ihr Pers366nlichkeitsrecht durch Ver366ffentlichung eines Bildes in dieser zu ihrer Privatsph344re geh366renden Situation ohne ihre Einwilligung nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hinnehmen muss. Insoweit ergibt die gebotene Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin und der Pressefreiheit der Beklagten, dass letztere zur374ckzutreten hat. Hieran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu 344ndern, dass die Kl344gerin bei anderen Gelegenheiten der 326ffentlich-keit 374ber die Presse Einblicke in ihr Privatleben gew344hrt habe (vgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO mit Nichtannahmebeschluss des BVerfG VersR 2007, 849). - 16 - III. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2006 - 27 O 1126/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 9 U 148/06 -
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