BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 243/08 Verk374ndet am: 16. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Verbrauchsg374terRL Art. 3; BGB 247 474 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Abs. 1; ZPO 247 543 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschr344nkt werden. b) Bei R374ckabwicklung eines Verbrauchsg374terkaufs steht einem Anspruch des Ver-k344ufers auf Nutzungswertersatz gem344337 247 346 Abs. 1 BGB europ344isches Recht (hier Verbrauchsg374terkaufrichtlinie) nicht entgegen. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. August 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeugh344ndler, mit Ver-trag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km f374r 4.100 200. Die Kl344gerin finanzierte den Kaufpreis 374ber die C. -Bank und erbrachte an diese Zahlungen in H366he von insgesamt 1.126,15 200; ein Betrag von 4.052,54 200 ist noch offen. 1 Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden (Rahmenschaden) erlitten und war mit nicht zugelassenen Teilen (Reifen, Felgen und Auspuff) versehen. Nachdem die Kl344gerin dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Nacherf374llung gesetzt hatte, erkl344rte sie den R374cktritt vom Kaufvertrag. Sie ist mit dem Fahr-zeug 36.000 km gefahren. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat Zahlung von insgesamt 1.026,15 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs begehrt sowie ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, sie von den Anspr374chen der C. -Bank aus dem zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen freizustellen. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Wege des Vers344umnisurteils entsprechend diesen Antr344gen verurteilt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht das Vers344umnisurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt sowie hin-sichtlich des Feststellungsantrags in H366he eines Betrags von 51,08 200 aufrecht-erhalten und den Beklagten auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage zur Zahlung weiterer 100 200 nebst Zinsen verurteilt; im 334brigen hat es das Ver-s344umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Beklagten - das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise abge344n-dert und das Vers344umnisurteil insoweit hinsichtlich eines Betrages von 1.129,77 200 wiederhergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Kl344gerin den Feststellungsantrag im restlichen Umfang - Frei-stellung in H366he von 2.922,77 200 - weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 6 - 4 - Die Kl344gerin sei wegen der Sachm344ngel des Fahrzeugs gem344337 247 323 Abs. 1 BGB zum R374cktritt berechtigt gewesen. Ihr stehe deshalb gegen den Beklagten aus 247 346 BGB ein Anspruch auf R374ckzahlung der an die finanzie-rende Bank erbrachten Zahlungen (1.126,15 200) sowie auf Freistellung von den noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu, allerdings gemindert um die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs, die das Amtsgericht zutreffend auf 2.922,77 200 (0,08 200 je km) bemessen habe. 7 Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - Rs. C-404/06 - stehe der Anrechnung der Nutzungsent-sch344digung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung widerspreche 247 346 BGB nur insoweit der Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, als es um Nachbesserung und Austausch eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes gehe; eine analoge Anwendung dieser Ent-scheidung auf den vorliegenden Fall der Vertragsaufl366sung komme nicht in Be-tracht. 8 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Rahmen des beschr344nkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-on zur374ckzuweisen ist. 9 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die H366he des Nutzungswerter-satzes wendet, unstatthaft und damit unzul344ssig (247 543 Abs. 1 ZPO), weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. 10 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt - auf den Grund des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungswerter-satz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was 11 - 5 - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus den Gr374nden des Urteils. Die Begr374ndung des Berufungs-gerichts f374r die Zulassung der Revision zielt darauf ab, ob 247 346 BGB mit Euro-p344ischem Recht vereinbar ist, soweit diese Bestimmung im Falle des R374cktritts eines Verbrauchers vom Verbrauchsg374terkauf eine Ersatzpflicht des Verbrau-chers f374r gezogene Nutzungen vorsieht. Dies betrifft lediglich den Grund des Gegenanspruchs, den der Beklagte gegen374ber dem von der Kl344gerin geltend gemachten Freistellungsanspruch erhoben hat. Eine Beschr344nkung der Revisi-onszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs m366glich (Senatsurteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1). Dies gilt, wie die Revisionserwiderung zutreffend gel-tend macht, auch f374r einen Gegenanspruch. Auch insoweit ist der Anspruchs-grund ein selbst344ndig anfechtbarer Teil des Streitgegenstands, auf den die Re-visionsf374hrerin selbst ihre Revision h344tte beschr344nken k366nnen. 2. Soweit die Revision zul344ssig ist, ist sie unbegr374ndet. 12 a) Das Berufungsgericht hat einen Freistellungsanspruch der Kl344gerin aus 247 346 BGB bejaht. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachpr374-fung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, auf den Anspruchsgrund des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungsersatz beschr344nkt ist. Die vom Beklagten erhobene R374ge, dass sich ein Freistellungs-anspruch der Kl344gerin nicht aus 247 346 BGB, sondern allenfalls aus einem von ihr nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben k366nnte, h344tte daher nur im Rahmen einer Anschlussrevision ber374cksichtigt werden k366nnen, die der Beklagte nicht eingelegt hat. 13 - 6 - b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklag-ten bei einer R374ckabwicklung des Vertrages nach 247 346 BGB ein Gegenan-spruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs w344hrend der Besitzzeit der Kl344gerin (36.000 km Laufleistung) zusteht. 14 15 aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht europ344isches Recht ei-nem Anspruch auf Nutzungswertersatz im Falle der R374ckabwicklung eines Verbrauchsg374terkaufs nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verb344nde) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungs-wertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine R374ckabwicklung des Ver-trages, bei der der K344ufer - anders als bei der Nacherf374llung - seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zur374ckerh344lt. Zu Recht verweist die Revisi-onserwiderung auf den 15. Erw344gungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Eu-rop344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-ten des Verbrauchsg374terkaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12; im Folgenden: Verbrauchsg374terkaufrichtlinie), der es aus-dr374cklich gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der Ver-tragsaufl366sung zu ber374cksichtigen; hierauf nimmt auch der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Bezug (aaO, Tz. 38 f.). Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass die Verbrauchsg374terkaufrichtlinie entgegen ihrem eindeutigen 15. Erw344gungsgrund einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die - wie 247 346 Abs. 1 BGB - den K344ufer im Fall des R374cktritts verpflichtet, gezogene Nutzungen he-rauszugeben oder hierf374r Wertersatz gem344337 247 346 Abs. 2 BGB zu leisten. - 7 - bb) Einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung dieser Frage gem344337 Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Buchst. b EG bedarf es entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten ent-f344llt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rdnr. 33 - Intermodal Transports BV/Staatssecretaris van Financi353n; ferner BGHZ 174, 273, Tz. 34; 178, 243, Tz. 31). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter aa) dargestellt - der Fall. 16 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 549 C 14966/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 1/08 -
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