BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/08 Verk374ndet am: 9. Februar 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB 247247 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG 247247 22, 23 Zur Zul344ssigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im In-ternet, in denen den T344ter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattun-gen 374ber eine schwere Straftat zusammengefasst sind. BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung 374ber eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kl344ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kl344ger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Zur374ckweisung er sich an die Presse wandte. Im Sommer 2007 wurde 2 - 3 - der Kl344ger auf Bew344hrung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal . Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von f374nf 344lteren - jeweils durch Angabe der 334berschrift und des Datums n344her bezeichneten - Ver366ffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenma-gazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf be-reit. In mehreren dieser Meldungen war der Kl344ger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagter bzw. Verurteilter namentlich bezeichnet. Die Ver366ffentli-chungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen 374ber die An-klageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthiel-ten jeweils ein Foto des Kl344gers. Der Kl344ger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen und sein Bild enthaltenden Ver366ffentlichungen zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine entspre-chende Unterlassungsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen hatte, hat der Kl344ger sein Begehren vor dem Landgericht Hamburg weiterver-folgt. Mit der dort nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, 374ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten, solche Berichte zu verbreiten oder 366ffentlich zug344nglich zu machen sowie die in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder im Zusammenhang mit Berichten 374ber den Mord zu ver366ffentlichen oder zug344nglich zu machen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-ter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: A. 4 Das Berufungsgericht hat die Zul344ssigkeit der Klage bejaht. Der Partei, der mehrere Gerichtsst344nde zur Auswahl st344nden, sei es nicht versagt, in ihre Entscheidung 374ber die Auswahl des Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben werde. Die Klage sei auch begr374ndet. Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kl344ger identifizie-renden Meldung diesen in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletze. Ende des Jahres 2006, als das Dossier noch verbreitet worden sei, habe sich der Kl344ger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben ge-wesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft be-sonders schutzw374rdige Interesse des Kl344gers, nicht weiterhin 366ffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, 374berwiege das Interesse der Beklagten an der wei-teren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschr344nkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt w374rden, denkbar gering seien. Diesem werde n344mlich nicht die Berichterstattung 374ber die Tat, sondern nur die Nen-nung der Namen der T344ter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet h344ufig dauerhaft abrufbar gehalten w374rden und als 344ltere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identit344t des Betroffenen in einer neuen oder in einer 344lteren Meldung preisge- 5 - 5 - geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen 374ber ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder 374ber den Namen des T344ters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass 374ber das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die 374ber die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet w374rden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht f374r die Massenmedien entwickelten Ma337-st344be zu. Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeintr344chtigung auch St366rer. Ih-re St366rereigenschaft k366nne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-chiv handle. Denn eine 374ber das Internet allgemein zug344ngliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte 304u337erung werde ebenso verbreitet wie jede andere 304u337e-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon-trolle 374ber den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige Ver366ffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung urspr374nglich rechtm344337ig ge-wesen sei. 6 B. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che gem344337 247247 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 247247 22, 23 KUG nicht zu. 7 - 6 - I. 8 Die Klage ist zul344ssig. 9 1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten un-tersagt werden soll, das angegriffene Dossier mit Altmeldungen auf ihrer Inter-netseite zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Kl344gers genannt wird und die im Tenor des landgerichtlichen Urteils n344her bezeichneten Fotos wiedergegeben werden. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder k374nftiger Berichter-stattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegr374ndung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kl344ger hat schrifts344tzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten des streitgegenst344ndlichen Dos-siers mit den ihn identifizierenden fr374heren Ver366ffentlichungen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Kl344gers verstanden. Dieses Verst344ndnis hat der Kl344ger auch in der Revisi-onserwiderung best344tigt. 2. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klageerhebung nicht deshalb rechtsmissbr344uchlich, weil der Kl344ger sein Unterlassungsbegehren unter Inan-spruchnahme von Prozesskostenhilfe verfolgt und sein erster Prozesskostenhil-feantrag vom Landgericht Frankfurt am Main mangels Erfolgsaussicht zur374ck-gewiesen worden ist. Der zuletzt genannte Umstand h344tte allein im Prozesskos-tenhilfeverfahren Ber374cksichtigung finden und unter Umst344nden zur Verneinung des Rechtsschutzbed374rfnisses f374r den beim Landgericht Hamburg eingereich-ten zweiten Prozesskostenhilfeantrag f374hren k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10 - 7 - 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857). Die Zul344ssigkeit der im Anschluss an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage wird hiervon jedoch nicht ber374hrt. II. 11 Die Klage ist aber nicht begr374ndet. 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite ein Dossier mit Altmeldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedl-mayr der Name des Kl344gers genannt wird. 12 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kl344ger namentlich als wegen Mordes Angeklagten bzw. Verurteilten bezeichnenden Meldungen zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers darstellt. Denn die Berichter-stattung 374ber eine Straftat unter Nennung des Namens des Straft344ters beein-tr344chtigt zwangsl344ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Ach-tung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten 366ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifi-ziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informations374bermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herk366mmli-chen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den T344ter identifizierende Inhalte 13 - 8 - lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereit-gehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind n344m-lich grunds344tzlich jedem interessierten Internetnutzer zug344nglich (vgl. Verwey-en/Schulz, AfP 2008, 133, 137). 14 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch f374r geboten erachtet, 374ber den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abw344gung des Rechts des Kl344gers auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seines Privat-lebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Pers366nlichkeits-rechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, son-dern muss erst durch eine Abw344gung der widerstreitenden grundrechtlich ge-sch374tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst344nde des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gew344hrleistungen der Eu-rop344ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber374cksichti-gen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzw374rdigen Belange der anderen Seite 374berwiegt (vgl. Senatsurtei-le vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers durch das Bereithalten der 15 - 9 - beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umst344nde des Streitfal-les nicht ausreichend ber374cksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-mationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungs344u337erung mit einem zu geringen Gewicht in die Abw344gung eingestellt. 16 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f374r den konkreten Abw344-gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach m374ssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Pers366nlichkeits-schaden anzurichten droht, der au337er Verh344ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn374pfungspunkt f374r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung 374ber eine Straftat, so ist zu ber374ck-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen geh366rt, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr344ch-tigung individueller Rechtsg374ter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-gr374nden grunds344tzlich ein anzuerkennendes Interesse der 326ffentlichkeit an n344-herer Information 374ber Tat und T344ter. Dieses wird umso st344rker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gew366hnlichen Kriminalit344t abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein 374ber blo337e Neugier 17 - 10 - und Sensationslust hinausgehendes Interesse an n344herer Information 374ber die Tat und ihren Hergang, 374ber die Person des T344ters und seine Motive sowie 374ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204). 18 Bei der Abw344gung des Informationsinteresses der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsl344ufig verbundenen Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts des T344ters verdient f374r die aktuelle Berichterstattung 374ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierf374r verh344ngten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit auf den daf374r 374blichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des T344-ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Pers366nlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschr344nkten Befassung der Medien mit der Person des Straft344ters und seiner Privatsph344re (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das 366ffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die 326ffentlichkeit hier374ber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Pers366nlichkeitsrecht des T344ters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollst344ndige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung pers366nlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Pers366nlich- 19 - 11 - keitsrecht vermittelt Straft344tern keinen Anspruch darauf, in der 326ffentlichkeit 374berhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verb374337ung der Straftat f374hrt nicht dazu, dass ein T344ter den uneingeschr344nkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Ma337geblich ist vielmehr stets, in welchem Ausma337 das Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich des Resozialisie-rungsinteresses des Straft344ters von der Berichterstattung unter den konkreten Umst344nden des Einzelfalls beeintr344chtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02 -, 326sterreichischer Rundfunk gegen 326sterreich, Nr. 68, 326JZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). F374r die Intensit344t der Beeintr344chti-gung des Pers366nlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar-stellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus st344rkeren Eingriff in die Privatsph344re des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.). bb) Nach diesen Grunds344tzen hat das Interesse des Kl344gers am Schutz seiner Pers366nlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungs344u337erung zur374ckzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des Kl344gers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erh366htes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zur374ck; der Kl344ger ist im Sommer 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeintr344chtigen die in dem beanstan-deten Dossier zusammengefassten Meldungen sein Pers366nlichkeitsrecht ein-schlie337lich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umst344n-den des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie sind insbesondere nicht ge-eignet, ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht 20 - 12 - der 326ffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straft344ter (wieder) neu stigmatisieren k366nnte. 21 Die in dem Dossier zusammengefassten Meldungen enthalten wahr-heitsgem344337e Aussagen 374ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches 366ffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihnen wer-den die Umst344nde der Tat, das Straf- und das Wiederaufnahmeverfahren sach-bezogen und objektiv dargestellt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung wird der Kl344ger nicht in rei337erischer Weise als M366rder qualifiziert. Viel-mehr wird mitgeteilt, dass er wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tatvorwurf geschildert und auf unge-kl344rte Umst344nde hingewiesen, was f374r den Leser die M366glichkeit offen l344sst, dass er zu Unrecht angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Die den Kl344ger identifi-zierenden Angaben in den Meldungen waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der 326ffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteil-ten noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem374hten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Ver366ffentlichung unzweifelhaft zul344ssig. In der Art und Weise, wie das beanstandete Dossier zum Abruf bereit-gehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbrei-tungsgrad des konkret gew344hlten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente f374hrte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade f374r eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu 22 - 13 - rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten und den Kl344ger identifizie-renden Meldungen im Streitfall zum einen eine gezielte Suche und zum ande-ren die Zahlung eines Entgelts f374r den Abruf des Dossiers voraus. Das Dossier wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genom-men wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Es war auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zug344nglich, wo es dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge h344tte fallen k366nnen. Vielmehr wurde das Dossier ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur als Zusammenstellung von Altmeldungen angeboten und enthielt eindeutig - und f374r den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - nur 344ltere Ver366ffentlichungen. Es war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den An-schein der Aktualit344t oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung ver-lieh und die Annahme rechtfertigen w374rde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschr344nkt mit der Person des Straft344ters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG D374sseldorf, ZUM 2008, 156). Dar374ber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kl344ger identifizierenden Inhalten nicht ohne weite-res m366glich, sondern setzte den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zus344tzlich erschwert wur-de. Zugunsten der Beklagten f344llt dar374ber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der 326ffentlichkeit nicht nur an der Information 374ber das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der M366glichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG K366ln, AfP 2007, 23 - 14 - 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-sprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Ver366ffentlichungen f374r interessierte Mediennutzer verf374gbar halten. Ein generelles Verbot der Ein-sehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der L366schung aller fr374heren den Straft344ter identifizierenden Darstellungen in "Onlinearchiven" w374rde dazu f374hren, dass Geschichte getilgt und der Straft344ter vollst344ndig immunisiert w374rde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der T344ter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der 326ffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kl344ger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit h344tte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschn374ren w374rde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. fer-ner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte k366nnte ihren verfassungsrechtli-chen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu infor-mieren, nicht vollumf344nglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt w344re, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf fr374here Ver366ffentlichungen zu erm366g-lichen. W374rde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Ver366ffentlichung zul344ssiger Altmeldungen auf f374r Alt-meldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer ge-wissen Zeit oder nach Ver344nderung der zugrunde liegenden Umst344nde ohne weiteres unzul344ssig und w344re die Beklagte verpflichtet, s344mtliche archivierten Beitr344ge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtm344337igkeit zu kontrollieren, 24 - 15 - w374rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul344ssiger Weise eingeschr344nkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands best374nde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entwe-der ganz von einer der 326ffentlichkeit zug344nglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Ver366ffentlichung die Umst344nde ausklammern w374rde, die - wie vorliegend der Name des Straft344ters - das weitere Vorhalten des Bei-trags sp344ter rechtswidrig werden lassen k366nnten, an deren Mitteilung die 326f-fentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein sch374tzens-wertes Interesse hat. d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grunds344tzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der pers366nliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 374ber-haupt er366ffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Kl344gers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des 247 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterf344llt jedenfalls dem sogenannten Medien-privileg des 247 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags f374r Rundfunk und Teleme-dien (RStV) mit der Folge, dass seine Zul344ssigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdr374cklichen gesetzlichen Erm344chtigung im Sinne des 247 4 BDSG abh344ngig ist. 25 aa) Gem344337 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die 247247 5, 7, 9 und 38 a BDSG mit der Ma337gabe, dass nur f374r Sch344den gehaftet wird, die durch die Verletzung 26 - 16 - des Datengeheimnisses nach 247 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Ma337nahmen im Sinne des 247 9 BDSG eintreten. 247 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zul344ssig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 247 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/M366hrle/Herb, Daten-schutzrecht, 247 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu 247 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 247 41 Rn. 2). Das in 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Me-dienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfrei-heit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen w344re journalistische Arbeit nicht m366glich; die Presse k366nnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europ344i-schen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presse-recht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; D366rr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erw344gungs-gr374nde 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat374rlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Ur-teile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuo-javaltuutettu gegen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssa-che C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). - 17 - bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gem344337 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erf374llt. Die Beklagte als Anbie-terin von Telemedien hat die den Namen des Kl344gers enthaltenden Meldungen ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Inter-netauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf im Internet bereitgehalten. 27 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer Ver366ffentlichung f374r einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Berg-mann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungs344u337erung f344llt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/D374rig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmitt-mann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die T344tig-keiten, die der Erf374llung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutz-rechtliche Privilegierung beispielsweise nicht f374r im Rahmen der Personalda-tenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Geb374hreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 247 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spind-ler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, 247 41 Rn. 4). Demgegen374ber sind die Recherche, Redaktion, Ver366ffentlichung, Do-kumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend gesch374tzt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor- 28 - 18 - gegebene Medienprivileg sch374tzt insbesondere auch die publizistische Verwer-tung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Ver366ffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu ge-gen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussantr344-ge der Generalanw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG). Von einer Verarbeitung ausschlie337lich zu eigenen Zwecken ist dann aus-zugehen, wenn die Daten eigenen Ver366ffentlichungen des betroffenen Presse-unternehmens dienen (vgl. Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 30). 29 (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf374llt. Die Beklagte hat die den Namen des Kl344gers enthaltenden Meldungen ausschlie337lich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten 326ffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Auf-gabe wahrgenommen, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Be-reithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass seit der Einstellung der Meldungen ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind. 30 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG, Artt. 1 31 - 19 - Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Kl344gers als Teil des beanstandeten Dos-siers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Ihrer Verbreitung stand kein berechtigtes Interesse des Kl344gers im Sinne von 247 23 Abs. 2 KUG entgegen. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zul344ssigkeit von Bildver366ffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; 178, 213; 180, 114; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - VersR 2009, 513 und - VI ZR 260/06 - VersR 2009, 511; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 8/07 - NJW 2009, 3032), das sowohl mit verfassungs-rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (nachfol-gend: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Danach d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit deren Einwil-ligung verbreitet werden (247 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem344337 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbrei-tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 32 aa) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw344gung zwischen den 33 - 20 - Rechten des Abgebildeten aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 10; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507; BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 55, 85). Denn die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG dem Informationsinteresse der 326f-fentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beur-teilung ein normativer Ma337stab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Pers366nlichkeit und ihrer Privatsph344re ausreichend ber374cksichtigt (Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 10; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 f.; BVerfG NJW 2000, 1021 Rn. 87 f.). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlich-keit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeit-geschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verste-hen; er umfasst nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, son-dern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informati-onsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344lt-nism344337igkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 14; 180, 114 Rn. 10; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.). bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verh344ltnis zu dem kollidierenden Pers366nlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstat-tung ma337gebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und 34 - 21 - sachbezogen er366rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llen und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Geht es um eine identifizierende Bildberichter-stattung 374ber eine Straftat, so sind dar374ber hinaus die oben unter 1. c) aa) dar-gestellten Grunds344tze zu beachten. Denn auch eine solche Berichterstattung greift in das Recht des abgebildeten Straft344ters auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seines Privatlebens ein, weil sie sein Fehlverhalten 366ffentlich be-kannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 22, 33 m.w.N.). Insbesondere ist zu ber374cksichtigen, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des T344-ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung gewinnt. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamt-kontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Ber374cksichtigung der zugeh366rigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind f374r die Gewich-tung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstat-tung und die Umst344nde in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betrof-fene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 24; BVerfG NJW 2008, 1793, 1796 Rn. 65). 35 b) Nach diesen Grunds344tzen ist das Bereithalten der die Fotos des Kl344-gers enthaltenden Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 als Teil des angegriffenen Dossiers zum Abruf im Internet rechtlich nicht zu bean-standen. Das Interesse des Kl344gers am Schutz seiner Pers366nlichkeit und seiner 36 - 22 - Privatsph344re hat vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informati-onsinteresse der 326ffentlichkeit zur374ckzutreten. 37 Auf dem Foto in der Meldung vom 21. September 1992 ist der Kl344ger in Begleitung des sp344teren Mordopfers auf der Stra337e vor dem von ihm betriebe-nen Lokal "Beim Sedlmayr" zu sehen. Die angegriffene Aufnahme in der Mel-dung vom 30. November 1992 zeigt den Kl344ger als Angeklagten im Gerichts-saal. Beide Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgem344337, sachbezogen und objektiv 374ber die Anklageerhebung gegen den Kl344ger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler - seinem "Gesch344ftspartner im gastronomischen Gewerbe" - bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitge-schichtliches Ereignis ankn374pfen. Wie unter 1. c) bb) im Einzelnen ausgef374hrt, durfte die Beklagte 374ber dieses Ereignis wie geschehen unter Namensnennung des Kl344gers berichten und die als fr374here Ver366ffentlichungen erkennbaren Mel-dungen in Form des beanstandeten Dossiers auch noch im Jahr 2006 zum kos-tenpflichtigen Abruf im Internet bereithalten. Die beanstandeten Aufnahmen sind kontextbezogen. Die Ver366ffentli-chung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignis-ses aber regelm344337ig zul344ssig (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 213 Rn. 39; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeintr344chtigen den Kl344-ger nicht st344rker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Sie stellen den Kl344ger nicht ung374nstig dar und ber374hren nicht seine Intimsph344re. Als kontextbezogene Aufnahmen unterstreichen sie mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizi-t344t des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). 38 Die Verbreitung der angegriffenen Fotos ist auch im 334brigen nicht geeig-net, den Kl344ger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das 39 - 23 - Licht der 326ffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straft344ter (wieder) neu stigmatisie-ren k366nnte. Die Aufnahmen sind Bestandteil einer ausdr374cklich als solcher ge-kennzeichneten Altmeldung, der in der Art und Weise, wie sie zum Abruf bereit-gehalten wurde, eine nur geringe Breitenwirkung zukam. Sie stammen aus dem Jahr 1992 und illustrieren allein das damalige Aussehen des Kl344gers. Im 334bri-gen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf374hrungen unter 1. c) bb) Bezug genommen, die auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung be-anspruchen. Bei der gebotenen W374rdigung der Ver366ffentlichung in ihrer Gesamtheit sind keine 374berwiegenden berechtigten Interessen des Kl344gers (247 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos im Rahmen des angegriffenen Dossiers entgegengestanden h344tten (vgl. Senatsurteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 700). 40 c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grunds344t-zen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der pers366nliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesda-tenschutzgesetzes 374berhaupt er366ffnet ist, insbesondere ob es sich bei Fotogra-fien um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handelt (bejahend: Gola/Schomerus, aaO, Rn. 6a; VG Hamburg, DuD 1981, 57) und ob das Bereithalten der die Fotos des Kl344gers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des 247 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG darstellt. Denn wie unter 1. d) ausgef374hrt unterf344llt das Bereithalten die-ser Meldungen jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV mit der Folge, dass seine Zul344ssigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdr374cklichen gesetzlichen Erm344chtigung im Sinne des 247 4 BDSG abh344ngig ist. 41 - 24 - III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 509/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 20/08 -
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