BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 243/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Ri chterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirf t keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2 - 10 O 194/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2010 - 19 U 57/10 -
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