BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 243/10 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grunds344tzlich ange-sehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des 247 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegen374ber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. De-zember 2010 (VIII ZR 27/10, WuM 2011, 101 Rn. 14 ff.) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht gen374genden Be-triebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kl344ger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf R374ckerstattung der auf die Nebenkostenabrechnungen der Beklagten f374r die Jahre 2005 und 2006 gelei-steten Betr344ge nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, weisen die Ab-rechnungen der Beklagten keine formellen M344ngel auf. Da die materielle Rich-tigkeit der Abrechnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, sind die vom 2 - 3 - Kl344ger erbrachten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und erweist sich das Berufungsurteil deshalb im Ergebnis als richtig. 3 a) Der Kl344ger hatte von den Beklagten eine Doppelhaush344lfte gemietet. Auf die Abrechnung der von den Beklagten verauslagten Nebenkosten k366nnen die vom Senat f374r die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung entwickelten Grunds344tze nicht ohne weiteres 374bertragen werden. Denn f374r eine Doppelhaush344lfte werden Kosten wie beispielsweise die Grundsteuer in der Regel - so auch hier - bereits von der Gemeinde gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere F366rmelei w344re, vom Vermieter zu verlan-gen, zun344chst die Kosten der beiden Doppelhaush344lften zu addieren, um die so ermittelten "Gesamtkosten" dann wiederum auf die beiden Doppelhaush344lften "umzulegen". Vielmehr gen374gt der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm f374r die Doppelhaush344lfte gesondert in Rechnung gestellte Grundsteuer an den Mieter "weiterleitet", denn in einem solchen Fall ist eine Abrechnung - im 374blichen Sinne der Verteilung der Ge-samtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschl374ssel - nicht vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NJW 2008, 2105 Rn. 20). Das gleiche gilt f374r die Kosten der Wasserversorgung und der Entw344sserung, die vom st344dtischen Versorger anhand des in der ge-mieteten Doppelhaush344lfte abgelesenen Verbrauchs ermittelt worden sind, so-wie hinsichtlich der separat f374r die Doppelhaush344lften angefallenen Kosten der Schornsteinreinigung. Allein die Kosten der Sachversicherung sind den Beklag-ten vom Versicherungsunternehmen f374r das "Zweifamilienhaus" in Rechnung gestellt worden. Insoweit haben die Beklagten die Kosten gleichm344337ig auf beide Doppelhaush344lften verteilt, wie sich aus der Angabe "0,5 Haus" in den Abrech-nungen ergibt. Dass die Beklagten in der hier vorliegenden "Doppelhaussituati-on" nur den auf die Doppelhaush344lfte des Kl344gers entfallenden Versicherungs-betrag beziffert angegeben haben, nicht aber zus344tzlich den Gesamtbetrag, der - 4 - sich offensichtlich auf das Doppelte dieses Betrages bel344uft, f374hrt nicht dazu, dass die Abrechnung aus formellen Gr374nden unwirksam w344re. 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 C 194/09 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09.09.2010 - 2 S 22/10 -
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