BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 243/10 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 20 1 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und O ffenloch beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. August 2011 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 beteiligten Richter wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2011 den Antrag des Klägers auf B ewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger in mehreren Schriftsätzen Gegenvorstellungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. A ugust 2011 hat er "die PKH abweisenden Mitglieder des Senats" als befangen abgelehnt, weil diese eine vom Kläger für erheblich gehaltene Beweisfrage nicht gestellt hätten und "blind" dem Ber u- fungssenat und dessen Fehlurteil gefolgt seien. 1 - 3 - II. Das Ableh nungsgesuch ist unzulässig. 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder recht s- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mi twirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mi t wirkung der abg e- lehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW - R R 2008, 72, 73). 2. Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter am Bundesgerichtshof Zoll betrifft, ist es als unzulässig zurückzuweisen, weil der abgelehnte Richter mit dem Ablauf des 31. Januar 2014 infolge des Erreichens der gesetzlichen A l- tersgrenze in d en Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen R ichter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Recht s- schutzbedürfnis (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10, und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris, jeweils mwN). 3. Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen an der Entscheidung vom 11. Juni 2011 beteiligten Richter betrifft, ist es unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Rich ter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gericht s- abteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 2 3 4 5 - 4 - - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW - RR 2002, 789, und vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, jur is). Galke Diederichsen Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01. 20 10 - 2 - 4 O 125/97 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 8 U 26/10 -
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