BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243 /13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivils enats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2013 wird auf Ko s ten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicher ung in A n- spruch, die auch Schäden umfasst, die der Versicherungsnehmer "in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Org a- nen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmi t- telbar erlitten hat (Eigenschaden)". Diese V ersicherung hatte die Klägerin im Jahre 1995 bei der Versicherung AG als führendem Versicherer mit einer Versicherung s- summe von zunächst 250.000 DM je Schadensereignis abgeschlossen . Der Versicherung lagen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpfl ichtversicherung für Vermögensschäden (AVB)" und mehrere, z u- nächst jeweils für ein Jahr mit Verlängerungsklausel abgeschlossene "Rahmenabkommen zur Vermögensscha den - Haftpflicht versicherung " z u- 1 2 - 3 - grunde . Nach Ziffer 11 der Abkommen für 1995 und 1996 waren nebe n dem führenden Versicherer mit einem Anteil von 50% sowie einem weit e- ren Versicherer mit 20% auch zwei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten an dem Versicherungsvertrag beteiligt, und zwar mit Anteilen von 20% und 10%. Nach Ziffer 5 dieser Rahmenabkommen umfasste der Versich e- rungsschutz "die Folgen aller während der Versicherungsdauer bega n- genen Verstöße, die den Versicherern nicht später als 3 Jahre nach B e- endigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden." Ziffer 11 der Abkommen bestimmte, dass der fü hrende Versicherer u.a. "etwa anfa l- lende Schäden, auch soweit der Anteil der beteiligten Gesellschaften in Frage kommt, bearbeitet, reguliert und alle auf den Vertrag bezüglichen Erklärungen im Namen der beteiligten Gesellschaften rechtsverbindlich abgibt. " Die Rahmenabkommen sind in der Folge verschiedentlich neu ve r- einbart worden, wobei auch die Beteiligten, ihre Haftungsquoten und die Versicherungssumme geändert wurden. Nach § 5 Nr. 3a) der vereinbarten AVB ist der Versicherungsne h- mer u.a. verpf lichtet, "unter Beachtung der Weisungen des Versicherers dabei nichts Unbilliges zugemutet wird" und hat "alle Tatumstände, we l- che auf den Schadenfall Be ". I n diesem Rechtsstreit geht es um einen behauptete n Versich e- rungsf all , der sich daraus ergeben soll , dass eine Sachbearbeiterin der Klägerin im Jahre 1996 die Abmeldung des Arbeitgebers für eine Vers i- 3 4 5 6 - 4 - cherte nicht ordnungsgemäß bearbeitete, weshalb die Klä gerin im Jahre 1997 noch Sachleistungen von insgesamt 60.903 DM zu deren Gunsten erbracht e. Den ihr dadurch entstandenen Schaden meldete die Klägerin über die von ihr beauftragte Maklerin im Jahre 2001 beim führenden Versich e- rer an. Dieser erbat mit Sc hreiben vom 13. August 2001 von der Klägerin weitere Angaben sowie eine Stellungnahme der 1996 tätig gewordenen Sachbearbeiterin. Die Klägerin antwortete unter dem 11. Februar 2002, fügte jedoch die erbetene Stellungnahme der Sachbearbeiterin nicht bei und erklärte dazu, sie "wird nach mehr als 5 Jahren zu einer einzelnen Meldung keine Angaben machen können." Der führende Versicherer tei l- te daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2002 mit, auf dieser Stellun g- nahme zu bestehen, und er bat ferner weitere näher be zeichnete Ang a- ben zu Eingang und Inhalt der Abmeldung des Arbeitgebers , zur Kenn t- nis vom Schaden und dem Unterlassen früherer Prüfung , ob zu Unrecht übernommene Kosten vorliegen. Hierauf re a gierte die Klägerin bis 2010 nicht. Mit ihrer Klage macht s ie einen Betrag von 30% der um den Selbstbehalt von 5.000 DM (= m- me von 60.903 DM (= , mithin 8.574,83 g- te geltend. Die Beklagte hat sich auf Verjährung und Verwirkung, auf Lei s- tungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sowie darauf berufen, dass die Klägerin die vertragliche Nachhaftungsregelung nicht eingehalten habe, da mit Inkrafttreten eines neuen Rahmenabkommens 7 8 9 - 5 - jeweils von einem Ende des vorhergehenden Versicherungsvertr ages auszugehen sei. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist un begründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte j e- denfalls wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten ge mäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 5 Nr. 3a), § 6 Nr. 1 AVB leistung s- frei geworden sei, weil die Klägerin dem wiederholten Verlangen des fü h- renden Versicherers in dessen Schreiben vom 1 3. August 2001 und 15. März 2002, ihm eine Stellungnahme der damals tätig gewordenen Mitarbeiterin zu verschaffen, nicht nachgekommen ist . Die Vorsatzverm u- tung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. sei nicht widerlegt. Die Obliegenheitsve r- letzung sei auch nicht folgenlo s geblieben, weil die Beklagte zumindest ganz erhebliche Nachteile bei der Feststellung eines Versicherungsfalls zu Grund und Höhe hinzunehmen habe, nachdem sie jahrelang an der Sachaufklärung gehindert gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfu ng stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufkl ä- r ungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 a) AVB durch die Klägerin angeno m- 10 11 12 13 14 - 6 - men, weil d iese dem Verlangen des führenden Versicherers, eine Ste l- lungnahme der tätig gewordenen Sachbearbeiterin v orzulegen , selbst nach dessen wiederholter Aufforderung im Schreiben vom 15. März 2002 nicht nach gekommen ist, sondern sich geweigert hat, eine solche Erkl ä- rung einzuholen. 1. Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des Versich e- rungsnehmers na ch § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert. Zur Reichweite der Auskunftspflicht der Klägerin gilt deshalb, dass es grun d- sätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermitt lung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhalt s- punkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles liefern können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Versich e- rungsnehmer geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Pr ü- fung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erwe i- sen (Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04 , VersR 2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 7). Somit ist die Frage der Erfo r- derlichkeit der erbetenen Auskünfte ex ante zu beurteilen, wobei dem Vers icherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Maßgeblich für die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen des Vers i- cherers und die Reichweite der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers ist der Zweck der Aufklärung sobliegenheit, die dem Versicherer die sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht er möglichen soll, was auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer 15 16 - 7 - in Anbetracht der Regelung über die Weisungsbefugnis des Versicherers und die weit e Fassung der Klausel mit Einbeziehung alle r Tatumstände, die auch nur "Bezug" auf den Schadenfall haben, erkennen kann. D a- nach erstreckt sich die Auskunftspflicht auf jeden Umstand, der zur Au f- klärung des Tatbestandes dienlich sein kann (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222), soweit dem Vers i- cherungsnehmer nichts "Unbilliges zugemutet" wird . 2. Hieraus folgt im Streitfall , dass die Klägerin gehalten war, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch mitzuteilen, was ihre frühere Sachb earbeiterin noch selbst zu den Gründen ihrer fehlerhaften Bearbe i- tung angeben kann , und hierzu die erbetene Stellungnahme ihrer früh e- ren Sachbearbeiterin einzuho len oder sich wenigstens hierum zu bem ü- hen. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil der ä ußere Ablauf der Vorgänge bereits von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin ermittelt und mitgeteilt worden war. Für die Feststellung des Versicherungsfalles kam es nicht nur auf diesen äußeren Ablauf, sondern auch auf die Frage des Verschuldens der Sachb earbeiterin an, da nur fahrlässige Pflichtve r- letzungen versichert sind, ein Versicherungsfall also sowohl bei vorsät z- lichem als auch bei schuldlosem Handeln ausschied. Deshalb war es in jedem Falle zweckdienlich, auch eine Äußerung de r Handelnden selbst he rbeizuführen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Vorsatz, für dessen Feststellung anderenfalls nur auf Indizien, Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen zurückgegriffen werden könnte, als auch im Hinblick darauf, ob der Sachbearbeiterin die kor rekte Arbeitsweise b e- kannt war und warum sie nicht angewandt wur de, was für einen Fahrlä s- sigkeitsvorwurf von Bedeutung ist. Mag auch die Wahrscheinlichkeit groß 17 18 - 8 - sein, dass diese nach so vielen Jahren keine konkrete Erinnerung an den einzelnen Vorgang mehr hat te , so kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Auffassung der Revision, dass schon nach der Lebenserfahrung bei der vorliegenden Konstellation in jedem Falle von einem fahrlässigen Pflichtverstoß auszugehen wäre, für d en Regelfall zutreffen sollte, so hätten durch e ine Befragung der Sac h- bearbeite rin möglicherweise eventuelle besondere Umstände zutage g e- förder t werden können , die die nach der Lebenserfahrung naheliegende Fahrlässigkeit in die eine oder andere Richtung au sschließen konnten und deshalb gegebenenfalls eine vom Regelfall abweichende Beurteilung erforderten. Zur Prüfung der Frage, ob hier eventuell ein solcher Au s- nahmefall vorliegt, war die erbetene Stellungnahme nicht von vornherein ungeeignet. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision z i- tierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1978, 711), weil sich in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Person des tätig gewesenen Sachbearbeiters gerade nicht mehr feststellen ließ. Der Annahme ei ner Obliegenheitsverletzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin das, was sie an Tatsachen schon ermittelt hatte und deshalb positiv wusste, dem führenden Versicherer mit der Schadena n- zeige und dem Bericht ihres Mitarbeiters H . bereits mitget eilt ha t- te . Der auskunftspflichtige Versicherungsnehmer muss sich über die Ta t- sachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegeb e- nenfalls erkundigen (Senatsurteil vom 21. April 1993 IV ZR 34/92, VersR 1993, 828 unter 2 c; vgl. auch Pröl ss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 3; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rn. 6). Deshalb war die Klägerin verpflichtet, sich auch weiteres Tatsachenwis sen zu verschaf fen, indem sie ihre frühere Mitarbeiterin b e- fragte, ob diese eine konkrete Erinnerung an den Vorgang ha be oder 19 - 9 - sonst Angaben zur Art ihrer damaligen Sachbearbeitung und deren Gründen machen k ö nn e . Schließlich ist es für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unerheblich, dass sich die Sachbearbeiterin im Zei tpunkt der Aufford e- rung des Versicherers im Erziehungsurlaub befand . Dieser Umstand en t- hob die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit, sich um eine Stellungnahme i h- rer Mitarbeiterin wenigstens zu bemühen . 3. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist auc h nicht folge n- los geblieben, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen der so g e- nannten Relevanzrechtsprechung des Senats ( vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Februar 2007 IV ZR 231/05 , VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 IV ZR 239/03 , Vers R 2005, 493 unter II 2 c; vom 21. Januar 1998 IV ZR 10/97 , VersR 1998, 447 unter 2 b ) nicht a n- kommt. Denn es steht nicht fest, ob und gegebenenfalls welche weiteren Erkenntnisse eine Befragung der Mitarbeiterin der Klägerin erbracht hät - 20 21 - 10 - te, so dass n icht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Unterla s- sung auf die Möglichkeiten zur Feststellung des Versicherungsfalls au s- gewirkt hat. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.07.2012 - 24 O 44/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2013 - 9 U 188/12 -
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