BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 243/13 Verkündet am: 25. März 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6 a) D ie Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbrauche r- schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichz u- stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher a ngehört und sie ein Rechtsg e- schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energi e- lieferungsvertrag zur Deckung des ei genen Bedarfs - handelt die Wohnung s- eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögen s- verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseige n- tümergemeinschaft, bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversor gung s- unternehmen, leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A . Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) ve r- treten, die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemei n- schaften übernommen hatte. I n dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die B e- 1 - 3 - lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: " Vertragsdaten Basisarbeitsprei s (AP 0 § 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde e i- nen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. [3] Der Arbeitspreis (AP 1 ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahr es wie folgt: AP 1 = AP 0 + 0,09133 (HL 1 - - PA In der Änderungsklausel bedeuten: AP 0 = Basis - Arbeitspreis gemäß Seite 1 HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisind i- zes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpre i- se gewerb licher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung 40 - 50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer un d EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuers atz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL 1 werden zugrunde gelegt: bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderun gen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. - 4 - Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirke nd zum 1. Januar 2007 einen "Einze l- vertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Belief e- a- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009. Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugru n- de liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklag te hat Wide r- spruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehre n weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interes se - im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 7 - 5 - Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit e r- folgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sonde r- vertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn e der §§ 305 ff. BGB hand e- le, seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgasso n- dervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Z eitpunkten ausschließlich in Abhä n- gigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unang e- messe n und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unb e- rücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Prei s- hauptabrede zu bewerten, die einer Inhalts kontrolle nach § 307 BGB nicht u n- terworfen sei. Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentli che Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Ve r- tragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Ja h- res. Bei Ann ahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeit s- 8 9 10 - 6 - preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte. Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Pre i- ses als Preishaupt abrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße en t- gegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehung s- verbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Prei s- nebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltun g als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhu n- gen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten. Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisverei nbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine kün ftigen Anpassungen von der Entwicklung der Varia b- len HL 1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statist i- schen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei. 11 12 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung i n einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rücke r- stattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht vern eint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Ge l- tung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Kl ä- gerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen. 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind. 2. Entgeg en der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufung s- gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasa b- rechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Tran s- parenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 13 14 15 - 8 - Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisa n- passungsklauseln). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abk ürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkung s- weise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für di e Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisi n- dex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich. 3. Entgegen der Auffa ssung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gege n- stand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehen den Inhaltsko n- trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer der artigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisä n- derungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Ber u- fungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht ko n- trollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 20 14 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN). 16 17 18 - 9 - 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahme n- vertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßst ä- ben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benacht eiligt. a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschi e- den, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der A r- beitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Ben achteiligung der Kunden unwirksam sind ( Senat s- urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung de r- artiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung überei n- stimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenhe i- ten des konkre ten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragspa r- teien akzeptabel sein kann ( Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38). Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Prei s- gl eitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Pro g- nose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise äh n lich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran sche i- tert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40). 19 20 21 - 10 - Diese Rechtsprechung ist, w ie der Senat inzwischen entschieden hat, a l- lerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zei tpunkten au s- schließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (S e- natsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO R n. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714) . b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Ra h- menvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BG B gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden B e- sonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbrin gen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages en t- sprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist. aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB a n- zuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natür liche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das w e- der ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerec h- net werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Per son oder eine rechtsfähige Personengesel l- schaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ha n- delt. 22 23 24 - 11 - bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist a l- lerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungse i- gentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist. (1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbr aucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kre u- zer, ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelt e Kategorie der "Zivilperson"]). (2 ) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungse i- gentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümerg e- meinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfä higkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Org anisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen - Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOK - BGB/Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulä s- sige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; Münc h- KommB GB/Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemei n- schaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6). 25 26 27 - 12 - (3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entspr e- chend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg - Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; S taudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann - Richter, AnwZert M ietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK - BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK - WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. A ufl., § 10 Rn. 79; jurisPK - BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK - WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN). Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Stan d- punkte zu der Fra ge vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem g e- mäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann - Richter, aaO; wohl auch P a- landt/Ellenberger, aaO; jurisPK - BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschü t- zender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemei n- schaft ausschließlich natürlic he Personen angehören (BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentüme r- 28 29 - 13 - gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg - Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK - WEG/Timme, aaO; BeckOK - WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. Münc h- KommBGB/Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weiterg e- hend Jennißen/J ennißen, aaO [mit Blick auf den nicht - gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]). cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Au f- fassung dahin, dass d ie Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschut zes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder e iner gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemei n- schaft wie derum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigene n Bedarfs abgeschlossenen formularm ä- ßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann - Richter, aaO). 30 - 14 - (1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung ( Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB g e- rade im Bereich der AGB - rechtlichen Einbeziehungs - und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben . Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich au s- gestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 20 07, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520). (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teil nimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN) , die der Geset z- geber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT - Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisatio n zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT - Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN) . Als Rechtssubjekt eigener Art (BT - Drucks . 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetze s- wor t laut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definit i- onen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann - Richter, aaO unter B; 31 32 33 - 15 - v gl. Kreuzer, aaO) . Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinsch aft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier in s- besondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhand e- ne n Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. (3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. gr undlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kan n (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; Münc h- KommBGB/Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal - Wulf, aaO Rn. 27; Erman/ Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung a n- komme, spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.). (4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümerg e- meinschaft (vgl. OL G München, aaO; LG Nürnberg - Fürth, aaO; BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO 34 35 - 16 - S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wo h- nungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutz wü r- digkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mi t- glied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK - WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Ges ellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wo h- nungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vorde r- grund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wo h- nungseigen tümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN). (a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Ge sellschaft bürgerl i- chen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nür n- berg - Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt - Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derle der, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK - BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfo r- dern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb v on Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungse i- gentümer, welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbest e- hende n Schutzwürdigkeit kann nur dann effekt iv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich 36 - 17 - der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsg e- schäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht. (b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums f ällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; Münc h- KommBGB/Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben od er statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK - WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT - Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge - , die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26). Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemei n- schaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes ei nzelnen Wo h- nungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ve r- 37 38 39 - 18 - brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithafte n- den Wohnungseigentümer abzustellen. Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/ Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wo h- nungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg - Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK - WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK - WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, a aO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO). (c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschü t- zender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wo h- nungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich ha n- delnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucher schützender Vorschriften nicht zu vereinbaren den Weise abgesenkt würde. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wege n zustehende (Verbraucher - ) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflus s- nahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen. Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithafte n- den) Wohnungseigentümer als auc h für die jeweiligen Vertragspartner der 40 41 42 43 - 19 - Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammense t- zung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK - WEG/Dötsch, aaO; ebe n- so BGH, Urteil vom 23 . Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertrag s- partner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ] ). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenscha ft der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher - oder Unternehmereige n- schaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei n- schaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 64 - 66) i n- des in ihr Gegenteil verkehrt. (d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisions - erwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wo h- nungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK - BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; M ünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen - Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürl i- che Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur n och dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. Lehmann - Richter, aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz 44 45 - 20 - ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine recht s- fähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT - Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 A bs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT - Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT - Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähi g- keit, mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann - Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit di e Revisionserwid e- rung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entne h- men will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT - Drucks. 16/887, S. 60), ve r- kennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechn i- schen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber h a- be die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personenges ellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen. (e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl. Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch , aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich in s- besondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wo h- nungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Re chtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahi n- 46 - 21 - gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen b e- zieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützende r Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mi ß- bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1 993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO). Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Pe r- sonenmehrheiten, die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juri s- t ische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche - Beckmann, aaO; BeckOK - WEG/Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPK - BGB/Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mi t- gliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche - Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK - BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbr aucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurte i- le vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44). (f) Für die Möglichkeit einer entsprechende n Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbra u- cher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Recht s- geschäft verfolgten Zwecks. Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgren zung von Verbra u- cher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln n a- türlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsg e- 47 48 49 - 22 - schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereige n- schaft einer nat ürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerbl i- chen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § § 13, 14 BGB ist eine planm ä- ßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Tei l- nahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrne h- mung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemei n- schaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwa l- tung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann - Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrü ster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; Lehmann - Richter, aaO; vgl. Derleder, aaO). Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, s o- weit sie - wie hier - einen Ene rgielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Ve r- waltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft z u- gerechnet werden kann (Lehmann - Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jenn i- ßen/Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unter nehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer A n- 50 51 - 23 - lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann - Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwer ks durch die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft]). dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die I n- haltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis au s- schließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier ke i- ne Anwend ung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens e r- geben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN). ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revis i- onserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrersei ts schon als Stel l- vertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenve r- trag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellve r- tretung grundsätzl ich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, 52 53 - 24 - aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewäh rleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unang e- messenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. Mär z 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Ra hme n- vertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Ve r- tragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt. (1) Etwas anderes ergibt sich entgeg en der Auffassung der Revision s- erwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung d es sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt - generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer , aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in U l- mer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusamme n- hang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Gla u- ben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 199 3 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 54 55 - 25 - 21. April 1993, S. 29 - 34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, we l- ches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien b e- stand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 m wN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertrag s- abschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin hab e vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementspr e- chend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers au s- nahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbra u- chers und dam it die bei bloßer abstrakt - genereller Betrachtung der in Rede st e- henden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK - BGB/Schmidt - Räntsch, aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes d es Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handel n- den Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Dera rtige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf. Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten G rundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertr e- tenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verke h- 56 57 - 26 - ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. (2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Ve r- tragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an. 5. Entgegen der Au ffassung der Revisionserwiderung stellt sich das B e- rufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klagefo r- derung ganz oder teilweise verjährt wäre. a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S atz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres - ) Abr echnung ( Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46). b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge nommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich 58 59 60 61 - 27 - sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezemb er 2011 beantragten, am Folgetag e r- lassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig g e- hemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Kl ä- gerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. (1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mah n- bescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der ve r- langten Leistung enthalten. Für die Individual isierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid ge l- tend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr ü- chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der mat e- riellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfü llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Ang a- ben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhäl t- nis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN). 62 63 - 28 - Vor aussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersich t- lich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antrag sgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs ka nn im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug g e- nommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu we r- den (Senatsurteile vom 17. November 2010 - V III ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten A n- spruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen i nsbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbezi e- hungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 4 6/07, aaO Rn. 15). (2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht. e- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Ga s- rechnungen 01.01.07 - 30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im a n- gegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur ang e- gebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte 64 65 66 - 29 - anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach de n Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass auße r- halb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgung s- verhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien b e- standen und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rec h- nungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsu r- teil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend g e- machte Forderung zur Wehr setzen will. bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hi n- sichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetret en, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einre i- chung des Mahnantrags beim Mahngericht z urück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN). III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzu heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur End entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck 67 68 - 30 - und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises g e- troffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zu stehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsa n- spruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Ja h- res 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzel vertrag ihre Belief e- rung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die U n- wirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung d es Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zei t- punkt des Beginns des Einzelvertrags der Pa rteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder - )Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiser höhu n- gen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Ja h- ren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertrag s- auslegung, weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb 79 - 31 - Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -
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