ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR243.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 243/16 vom 9. März 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückn er, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1 2 . September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unz u- lässig ve rworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt he r- auszugeben , und zwar Zu g um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in H ö- he von 15.000 Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtz u- lassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung. 1 - 3 - II. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit d er Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag we i- tere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 e- macht hätten. Durch die Aber kennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das B e- rufungsverfahren auf nur 15.000 Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwe r- degegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei. 2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den B e- klagten geltend gemachten Höhe. I a) Wendet sich e in e Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Ve r- urteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegena n- spruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der stä ndigen Rechtsprechung des Bundesge richtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 II ZR 89/90, NJW - RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 XII ZB 204/94, NJW - RR 1995 , 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII ZR 1/95, NJW - RR 1995, 1340 ; Beschluss vom 20. Januar 2004 X ZR 167/02, NJW - RR 2004, 714 ). 2 3 4 5 - 4 - b) Die Beklagten l assen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des B e- schwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien , der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegen recht bezieht, durch den W ert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird ( st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 , 655 ; BGH, Urteil vom 17. Dez ember 1990 - II ZR 89/90, NJW - RR 1991, 1083 f. ; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW - RR 2010, 492 Rn. 2 ). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtene n Entscheidung maßge bend ist ; ü ber den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vo r- handen. In Rechts kraft erwächst die Entscheidun g aber nur bis zur Höhe des Streitgegen stands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 , 655 ; BG H, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW - RR 1991, 1083 , 1084 ; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW - RR 1996, 828 , 829 ). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 XI ZR 302/95, NJW - RR 1996, 828 , 829 ). c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe - und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellu n- gen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grun d- stücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erh o- ben. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht dem Wert der B e- schwer der Beklagten. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 O 58/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.09.2016 - 7 U 149/15 - 8
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