ECLI:DE:BGH:2018:110618BVIZR243.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 243/16 vom 11 . Juni 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den R ichter Dr. Klein beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25 . Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begr ündet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 20 5, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nich tzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.03.2013 - 4 O 9/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2016 - 7 U 70/13 - 1 2
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