BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 244/03 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) 247 5 Auf eine Vereinbarung 374ber die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungs-nehmers einschr344nkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschr344nkt. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-sal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 f374r Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 2003 im Kostenpunkt und im 334brigen teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2003 ge344ndert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 15.814,26 200 zu zahlen zuz374glich 4% Zinsen aus 3.953,564 200 seit 1. Januar 2000 und aus weiteren 3.953,564 200 seit 1. April 2000 sowie zuz374glich Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus weiteren 3.953,564 200 seit 1. Juli 2000 und aus weiteren 3.953,564 200 seit 1. Okto-ber 2000. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger ab dem 1. Januar 2001 eine j344hrliche Barrente von 15.814,26 200 in viertelj344hrlichen Teilbetr344gen im Voraus zu zahlen, hinsichtlich der Versicherungen Nr. 33168-952-06 bis zum 1. Januar 2027, Nr. 33168-954-05 bis zum 1. Juli 2031, Nr. 33168- - 3 - 952-03 bis zum 1. Februar 2032 und Nr. 33168-957-02 bis zum 1. Juni 2031. 3. Es wird festgestellt, dass die Barrenten aus den Versicherungen Nr. 33168-952-03 und Nr. 33168-957-02 dynamisch j344hrlich gem344337 247 16 der AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erh366hen sind. 4. Es wird festgestellt, dass der Kl344ger bez374glich der in Ziffer I. 2. des Tenors aufgef374hrten Versiche-rungen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und der Versicherung Nr. 33168-952-07 bis zu dem jeweils vertraglich vereinbarten Ende beitragsfrei versichert ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 2.429,97 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit 23. Mai 2001 zu zahlen. 6. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. II. Im 334brigen werden die Revision des Kl344gers und die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. III. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Leistungen aus sieben Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherungen. Er hat den Beruf des Fischwirts - Kleine Hochsee- und K374stenfischerei - erlernt und den Meisterbrief und das Kapit344nspatent erworben. In diesem Beruf, den er als Krabbenfi-scher ausge374bt hat, ist er, wie im Berufungsverfahren unstreitig gewor-den ist, infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100% berufsunf344hig. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger nach der vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Aus-bildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverk344ufer im elterlichen Betrieb aus374bt. 1 Vollst344ndige Berufsunf344higkeit liegt nach 247 2 Abs. 1 der (Besonde-ren) Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeitsversicherung (BB-BUZ) bei allen Vertr344gen vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, K366rperver-letzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussicht-lich dauernd au337erstande ist, seinen Beruf oder eine andere T344tigkeit auszu374ben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausge374bt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Be-stimmungen, die die Erkl344rung 374ber die Leistungspflicht (247 5 BB-BUZ) und das Nachpr374fungsverfahren (247 7 BB-BUZ) betreffen, sind unter-schiedlich. 2 Bei den Vertr344gen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 er-kl344rt die Gesellschaft nach Pr374fung der Unterlagen, ob, in welchem Um-fang und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistung anerkennt (247 5 BB- 3 - 5 - BUZ). Die Ber374cksichtigung neu erworbener beruflicher F344higkeiten im Nachpr374fungsverfahren ist nicht vorgesehen (247 7 BB-BUZ). Die den Vertr344gen mit den Endnummern 09 und 10 zugrunde lie-genden Bedingungen lauten in den 247247 5 und 7 Abs. 1 wie folgt: 4 "247 5 Wann geben wir eine Erkl344rung 374ber unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Pr374fung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erkl344ren wir, ob und f374r welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. (2) Wir k366nnen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zur374ckstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere T344tigkeit im Sinne von 247 2 Abs. 1 aus374ben kann. 247 7 Was gilt f374r die Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit? (1) Nach einer Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunf344higkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzupr374fen; dies gilt auch f374r zeitlich begrenzte Aner-kenntnisse nach 247 5. Dabei k366nnen wir erneut pr374fen, ob die versicherte Person eine andere T344tigkeit im Sinne von 247 2 Abs. 1 aus374ben kann, wobei neu erworbene berufliche F344higkeiten zu ber374cksichtigen sind." Im Juli 1997 machte der Kl344ger Leistungsanspr374che geltend und informierte die Beklagte dar374ber, dass die Umschulung zum Einzelhan-delskaufmann vom Arbeitsamt genehmigt sei und von der Seekasse fi-nanziert werde. Mit Schreiben vom 5. November 1997 bot die Beklagte dem Kl344ger an, die vertraglich vorgesehenen Leistungen f374r den Zeit- 5 - 6 - raum der Umschulung zu erbringen. In dem Schreiben hei337t es unter an-derem: "Die Bedingungen sehen also eine Verweisung auf eine an-dere berufliche T344tigkeit vor, sofern die neue T344tigkeit die soziale Stellung des Versicherten nicht wesentlich beein-tr344chtigt und kein unzumutbarer finanzieller Verlust damit verbunden ist. Nach Pr374fung der uns vorliegenden 344rztlichen Berichte und Erkenntnisse 374ber die beruflichen Aspekte sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entscheidung 374ber das Vorliegen einer Berufsunf344higkeit zur Zeit nicht m366glich ist. Aus diesem Grund m366chten wir vorerst f374r die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 die vereinbarten Leistungen erbrin-gen. Bei dem Leistungsbeginn beziehen wir uns auf den 247 2 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen f374r die Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherung. Hierzu haben wir eine Vereinba-rung vorbereitet. Nach Ablauf der Vereinbarung werden wir die Berufsunf344higkeit anhand der dann vorliegenden ge-sundheitlichen und beruflichen Aspekte pr374fen. Sofern Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, bit-ten wir um R374ckgabe der von Ihnen unterschriebenen Ver-einbarung." Der Kl344ger schickte der Beklagten die von ihm am 13. November 1997 unterzeichnete, alle Vertr344ge betreffende "Vereinbarung" zur374ck, die unter anderem wie folgt lautet: 6 "1. Die [Beklagte] stellt eine Entscheidung 374ber das Vorlie-gen einer Berufsunf344higkeit im Sinne der Versicherungsbe-dingungen bis zum 31.7.1999 zur374ck und sieht gegenw344rtig von weiteren Erhebungen ab. 2. Sie ist bereit, f374r den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 an [den Kl344ger] aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung die vertraglich vorgesehenen Leistun-gen (Beitragsbefreiung und Rente) zu erbringen. 205 - 7 - 3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die [Beklagte] die Be-rufsunf344higkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli-chen Verh344ltnisse und beruflichen F344higkeiten unter Be-r374cksichtigung zwischenzeitlich eingetretener 304nderungen abschlie337end pr374fen. Neu erworbene berufliche F344higkeiten sind dabei zu ber374cksichtigen. Falls erforderlich, wird sich [der Kl344ger] einer fach344rztlichen Begutachtung unterziehen. 4. Diese Vereinbarung beinhaltet noch keine Anerkennung der Berufsunf344higkeit. 5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung - 31.7.1999 - er-brachten Leistungen sind auch dann nicht an die [Beklagte] zur374ckzuerstatten, wenn bei der abschlie337enden Pr374fung das Vorliegen einer Berufsunf344higkeit verneint werden m374sste." Nach Abschluss der Ausbildung verwies die Beklagte den Kl344ger mit Schreiben vom 16. November 1999 gem344337 der Vereinbarung vom 13. November 1997 auf die neue T344tigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. 7 Der Kl344ger h344lt die Vereinbarung f374r unwirksam und die Berufung darauf jedenfalls f374r rechtsmissbr344uchlich. Eine Verweisung auf eine an-dere T344tigkeit sei im November 1997 nicht m366glich gewesen, die Beklag-te habe deshalb ihre Leistungspflicht anerkennen m374ssen. Dar374ber habe sie ihn get344uscht. Er verlangt mit der Klage die in den Vertr344gen mit den Endnummern 02, 03, 05 und 06 vereinbarte Rente von j344hrlich insgesamt 15.814,26 200 (R374ckst344nde f374r das Jahr 2000 und laufende Rente ab 1. Januar 2001), f374r alle Vertr344ge R374ckzahlung der Beitr344ge f374r das Jahr 2000 in H366he von 2.946,94 200 und Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2001 so-wie Feststellung der Dynamik der Renten aus den Vertr344gen mit den Endnummern 02 und 03. 8 - 8 - 9 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zin-sen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl344ger die Zur374ckweisung der Berufung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dieses ist klagabweisend nur dahin zu 344ndern, dass der Kl344ger Beitragsfreistellung aus den Vertr344gen mit den End-nummern 09 und 10 in H366he von j344hrlich insgesamt 516,97 200 nicht zu beanspruchen hat. 10 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte d374rfe den Kl344ger aufgrund seiner in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 absolvierten Ausbildung ab dem 1. Januar 2000 auf die T344tigkeit als Ein-zelhandelskaufmann und Fischverk344ufer verweisen. Eine Verweisung un-ter Ber374cksichtigung neu erworbener beruflicher F344higkeiten w344re zwar bei den Vertr344gen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 nach 247 7 Abs. 1 BB-BUZ nicht zul344ssig gewesen. Die Parteien h344tten aber in Zif-fer 3 der Vereinbarung vom 7./13. November 1997 ausdr374cklich verein-bart, dass f374r die Pr374fung der beruflichen F344higkeiten auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Vereinbarung abzustellen sei und dabei neu erworbene berufliche F344higkeiten zu ber374cksichtigen seien. Diese Vereinbarung sei wirksam. Die Beklagte habe die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vereinbarung in ihrem Begleitschreiben vom 5. November 1997 aus-f374hrlich, leicht verst344ndlich und hinreichend deutlich dargelegt und erl344u- 11 - 9 - tert. Es habe danach f374r jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Situation des Kl344gers keinem Zweifel unterliegen k366nnen, dass die Beklagte nach Abschluss der Umschulung habe pr374fen wollen, ob der Kl344ger aufgrund der dann gegebenen neu erworbenen beruflichen F344hig-keiten auf eine Vergleichst344tigkeit im Sinne von 247 2 Abs. 1 BB-BUZ ver-wiesen werden k366nne. Eine dar374ber hinausgehende Beratung 374ber seine vertraglichen Rechte im Falle der Ablehnung des Angebots der Beklag-ten habe der Kl344ger von ihr nicht verlangen k366nnen. Es sei grunds344tzlich Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich 374ber seine vertraglichen Rechte - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - zu informieren. Der Kl344ger habe die ihm nachteiligen Folgen der Vereinbarung ohne wei-teres erkennen k366nnen. II. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen, soweit es um Leistungen aus den Vertr344gen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 geht. Bei der Beurteilung der Leistungspflicht aus diesen Vertr344-gen darf der Kl344ger nicht auf den neu erlernten Beruf des Einzelhandels-kaufmanns verwiesen werden. Die Berufung der Beklagten auf Ziffer 3 der Vereinbarung vom 13. November 1997 ist insoweit rechtsmiss-br344uchlich. 12 1. Der Senat hat Versuchen der Versicherer, nach behauptetem Eintritt der Berufsunf344higkeit die Rechte des Versicherungsnehmers durch einseitige Erkl344rungen vertragswidrig zu beschr344nken, in st344ndiger Rechtsprechung eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). In diesem Urteil hat der Senat zudem Vereinbarungen, die in einer solchen Situation ge-schlossen werden und grunds344tzlich zul344ssig sind, enge Grenzen gezo- 13 - 10 - gen (aaO unter II 1 b). Danach ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunf344higkeitsversicherung nach Treu und Glau-ben in besonderer Weise gehalten, seine 374berlegene Sach- und Rechts-kenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die Berufsunf344higkeitsrente hat f374r diesen h344ufig existenzielle Bedeu-tung. Die dem Versicherer gel344ufigen Regelungen 374ber die Erkl344rung ei-nes Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachpr374-fungsverfahren sind f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter - insbesondere bei mehreren Vertr344gen mit unter-schiedlichen Klauseln - 374berhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung 374ber die Leistungs-pflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertrags-partner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der La-ge, verantwortlich dar374ber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschr344n-kung der nach den Versicherungsbedingungen berechtigten oder von ihm f374r berechtigt gehaltenen Anspr374che einlassen will. Wann einem Versi-cherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner 374berlegenen Verhandlungs-position vorgeworfen werden kann, h344ngt von den Umst344nden des jewei-ligen Falles ab. Ein starkes Indiz f374r einen Versto337 gegen Treu und Glauben ist re-gelm344337ig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechts-lage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ge344ndert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend ver-schlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedin-gungen ausgeschlossene Verweisungsm366glichkeit verschafft, die ihn nach Fristablauf in die Lage versetzt, k374nftige Leistungen ablehnen zu 14 - 11 - k366nnen, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen fehlender Verweisbarkeit Anspruch h344tte. Objektiv treuwidrig handelt auch der Versicherer, der bei nahe liegender Berufsunf344higkeit die ernsthafte Pr374fung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer be-fristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebo-tene Anerkenntnis unterl344uft. Vereinbarungen, die derartige oder gleich-gewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile f374r den Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach - will sich der Versicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens aus-setzen - nur in engen Grenzen m366glich: Sie setzen eine - aus verst344ndi-ger Sicht - noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverst344ndliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versi-cherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Ab-schluss der Vereinbarung ver344ndert oder eingeschr344nkt wird. 2. a) Daran gemessen kann die Beklagte sich auf die Vereinbarung vom 13. November 1997 nicht berufen, soweit es um ihre Leistungs-pflicht aus den Vertr344gen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 geht. Mit der Vereinbarung hat die Beklagte es unternommen, sich in treuwidriger Weise den Anspr374chen des Kl344gers aus diesen Vertr344gen zu entziehen. Nach 247247 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ war es der Beklagten ver-wehrt, einseitig ein befristetes Leistungsanerkenntnis unter Zur374ckstel-lung der Verweisbarkeit auszusprechen und sp344ter eine Verweisung un-ter Ber374cksichtigung neu erworbener beruflicher F344higkeiten des Kl344gers vorzunehmen. Genau dieses vertragswidrige Ergebnis sollte aber durch die Vereinbarung erreicht werden. Damit h344tte die Beklagte, wie das Be-rufungsurteil zeigt, dem Kl344ger nach Ablauf der Vereinbarung alle An-spr374che nehmen k366nnen, insbesondere alle Rentenanspr374che. 15 - 12 - 16 Im November 1997 war der Kl344ger in seinem zuletzt ausge374bten Beruf als Krabbenfischer unstreitig berufsunf344hig. Zweifel daran, denen der Kl344ger h344tte entgegentreten k366nnen, hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. November 1997 nicht vorgebracht. Sie w344ren auch er-sichtlich nicht begr374ndet gewesen. Der Kl344ger hatte seine Seekarte zu-r374ckgegeben und der Berufsgenossenschaft zusichern m374ssen, dass er nicht mehr als Krabbenfischer t344tig werde, weil er daf374r keinen Versiche-rungsschutz mehr habe. Dem Schreiben der Beklagten l344sst sich nur entnehmen, dass ihr eine Entscheidung 374ber das Vorliegen von Berufs-unf344higkeit wegen der Verweisbarkeit auf eine andere berufliche T344tig-keit zurzeit nicht m366glich sei, ohne aber eine solche zu benennen. In den Vorinstanzen hat die Beklagte geltend gemacht, der Kl344ger habe auf die T344tigkeit eines ungelernten Fischverk344ufers verwiesen werden k366nnen. Es liegt auf der Hand, dass diese T344tigkeit f374r den Kl344ger als gelernten Fischwirt mit Meisterbrief und Kapit344nspatent keinen Vergleichsberuf im Sinne von 247 2 Abs. 1 BB-BUZ darstellt. Denn diese T344tigkeit trug weder Ausbildung und Erfahrung des Kl344gers noch seiner bisherigen Lebens-stellung Rechnung. Damit war der Kl344ger im November 1997 bedin-gungsgem344337 berufsunf344hig. Die Beklagte h344tte ihre Leistungspflicht an-erkennen m374ssen. Stattdessen hat sie sich in Kenntnis der laufenden, vom Arbeitsamt genehmigten und von der Seekasse finanzierten Um-schulung zum Einzelhandelskaufmann eine vorher nicht gegebene Erfolg versprechende Verweisungsm366glichkeit verschafft, was sie dem Kl344ger verschwiegen und von der sie im Schreiben vom 16. November 1999 Gebrauch gemacht hat. Wer sich darauf beruft, handelt rechtsmiss-br344uchlich. - 13 - 17 b) Bei den Vertr344gen mit den Endnummern 09 und 10 entspricht die Vereinbarung den Bedingungen. Die Beklagte war nach 247247 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ auch einseitig berechtigt, ein befristetes Anerkenntnis unter Zur374ckstellung der Verweisbarkeit auszusprechen und bei der sp344-teren Pr374fung der Verweisbarkeit auch neu erworbene berufliche F344hig-keiten zu ber374cksichtigen. Es ist nicht treuwidrig, sich auf eine dem im Ergebnis entsprechende Vereinbarung zu berufen. Insoweit durfte die Beklagte den Kl344ger auf den Beruf des Einzelhandelskaufmanns verwei-sen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Revision greift dies mit Recht nicht an. 3. Der Kl344ger hat demgem344337 aus den Vertr344gen mit den Endnum-mern 02, 03, 05, 06 und 07 Anspruch auf die j344hrliche Rente von 15.814,26 200 und auf Beitragsfreiheit sowie aus den Vertr344gen 02 und 03 auf bedingungsgem344337e Dynamisierung. 18 Anspruch auf Beitragsfreiheit aus den Vertr344gen mit den Endnum-mern 09 und 10 besteht nicht, also auch nicht auf R374ckzahlung des dar-auf entfallenden Betrages von 516,97 200 f374r das Jahr 2000. 19 - 14 - 20 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2003 - 4 O 335/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2003 - 16 U 29/03 -
Full & Egal Universal Law Academy