BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 244/04 Verk374ndet am: 17. Mai 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 13. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt aus abgetretenem Recht der in J. ans344ssigen O. GmbH, einer M366belherstellerin, von dem Beklagten Zahlung aufgrund von M366bellieferungen. 1 Zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand ein "Kooperations- und Rahmenkaufvertrag" vom 7./15. November 1994, in dem die Zedentin sich gegen374ber dem auf dem Gebiet des M366belvertriebs t344tigen Beklagten verpflich-tete, M366bel nach bestimmten Entw374rfen herzustellen und nach den Anweisun-gen des Beklagten zu liefern. 2 - 3 - Das Vertragsverh344ltnis wurde nach den Feststellungen des Berufungsge-richts von den Parteien wie folgt praktiziert: Der Beklagte nahm auf Formularen mit seinem Firmenkopf Bestellungen von M366belh344usern herein und leitete diese an die Zedentin weiter. Diese 374bersandte dem Besteller im eigenen Namen zu-n344chst eine Auftragsbest344tigung unter Angabe des Liefertermins und sodann eine Rechnung 374ber die gelieferten M366bel mit der Anweisung, den Rechnungs-betrag auf ein zu diesem Zweck auf den Namen des Beklagten eingerichtetes Konto zu 374berweisen. Die der Zedentin zustehenden Gelder f374hrte der Beklagte 226 mit Ausnahme des klagegegenst344ndlichen Betrages 226 jeweils an diese ab. 3 Noch im Jahre 1994 kam es zu zahlreichen Beanstandungen der von der Zedentin belieferten M366belh344user und in deren Folge zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der Zedentin wegen schlechter Qualit344t der gelie-ferten M366bel und der 334berschreitung von Lieferterminen. Mit Schreiben vom 31. M344rz 1995 k374ndigte die Zedentin den Kooperationsvertrag. Von den auf dem erw344hnten Konto eingegangenen Kundengeldern f374hrte der Beklagte ei-nen Betrag von 226.356 DM nicht an die Zedentin ab. 4 Diese hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Anspr374che im Au-gust 1995 an die Kl344gerin abgetreten. Der Beklagte ist der auf Zahlung des ein-behaltenen Betrages gerichteten Klage mit der Behauptung entgegengetreten, ihm sei durch mangelhafte und versp344tete Lieferungen der Zedentin ein erheb-licher Schaden entstanden. Gro337e M366belh344user h344tten die M366bel der Zedentin wegen der schlechten Qualit344t aus dem Sortiment genommen, sodass er keine Gesch344fte mehr habe machen k366nnen. Dadurch habe er im Jahre 1995 einen Verlust von 282.775,80 DM erlitten, der im Jahre 1996 noch 374bertroffen worden sei. Insgesamt belaufe sich der ihm entstandene Schaden auf rund 1,5 Millio-nen DM. 5 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 198.349 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde : Die Revision hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die kraft ausdr374cklicher Rechtswahl der Parteien nach deutschem Sach-recht zu beurteilende Klage sei unbegr374ndet. Zwar ergebe sich der mit der Kla-ge geltend gemachte, wirksam an die Kl344gerin abgetretene Zahlungsanspruch aus dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen "Kooperati-ons- und Rahmenkaufvertrag". Der Beklagte habe jedoch gegen den Zahlungs-anspruch in H366he von 226.356 DM wirksam mit einem Schadensersatzan-spruch aus der Verletzung des Kooperationsvertrages in mindestens derselben H366he aufgerechnet. 9 Der Beklagte sei 226 abweichend vom schriftlichen Vertragsinhalt 226 nicht als K344ufer und Wiederverk344ufer der von der Zedentin produzierten M366bel, son-dern als Handelsvertreter der Zedentin aufgetreten. Diese habe ihre Neben-pflicht aus dem Kooperationsvertrag verletzt, die M366belh344user, die nicht allein ihre Kunden gewesen seien, sondern von deren Zufriedenheit auch die ge- 10 - 5 - sch344ftliche Existenz des Beklagten abh344ngig gewesen sei, mit einwandfreier Ware rechtzeitig zu beliefern. Nach den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen liege das Gesamtbild der mangelhaften Qualit344t der von der Zedentin gelieferten Ware nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreter-verh344ltnisses. Da der Beklagte vom Vertrauen seiner Kunden in die von ihm vermittelte Ware gelebt habe, h344tte die Zedentin ihn von vornherein dar374ber aufkl344ren m374ssen, dass es zweifelhaft sein k366nne, ob sie die Qualit344t gem344337 Bemusterung liefern k366nne. Keinesfalls h344tte die Zedentin M366bel mit der man-gelhaften Qualit344t, die insbesondere der Zeuge P. eindrucksvoll geschildert ha-be, ausliefern d374rfen. Es gehe hier nicht um eine unternehmerische Disposition der Zedentin, sondern um die Verletzung des Gebots der R374cksichtnahme auf die Interessen des Handelsvertreters. Das Verhalten der Zedentin habe dazu gef374hrt, dass die vom Beklagten betreuten M366belh344user nicht mehr 374ber ihn bestellt und die Gesch344ftsbezie-hung zu ihm eingestellt h344tten. Der dem Beklagten dadurch entstandene Scha-den in Gestalt von Provisionsausf344llen sei auf der Grundlage des im Berufungs-verfahren eingeholten Sachverst344ndigengutachtens f374r die Jahre 1995 bis 1998 auf 442.489,06 DM zu sch344tzen. Daher sei die Klageforderung durch die Auf-rechnung des Beklagten erloschen. 11 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 12 1. Das Berufungsgericht meint, den Unternehmer, der seine Ware durch Handelsvertreter vertreibt, treffe diesen gegen374ber eine handelsvertreterver-tragliche Nebenpflicht, seine Kunden rechtzeitig und mit mangelfreier Ware zu beliefern, weil von der Zufriedenheit seiner Kunden auch die gesch344ftliche Exis-tenz seiner Handelsvertreter abh344nge. Damit setzt sich das Berufungsgericht, 13 - 6 - wie die Revision mit Recht r374gt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs. Dieser hat in einem ganz 344hnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Handelsvertreter seinen Unternehmer grunds344tzlich nicht auf Scha-densersatz in Anspruch nehmen kann, wenn durch Lieferung mangelhafter Wa-re an die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter dadurch Schaden erleidet, dass die Kunden im Hinblick auf diese fr374heren Schlechtlieferungen eine weitere T344tigkeit des Handelsvertreters, sei es f374r denselben, sei es f374r einen anderen Unternehmer, zur374ckweisen (BGHZ 26, 161, 163 ff.). Schadensersatzpflichtig macht sich der Unternehmer in einem solchen Fall nur dann, wenn er durch Lieferung mangelhafter Ware willk374rlich, ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Handelsvertreters zuwiderhandelt (BGH aaO S. 166). Dazu finden sich in dem angefochtenen Be-rufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Den Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere M366belh344user die Quali-t344t der von der Zedentin gelieferten M366bel beanstandeten, diese wegen anhal-tend mangelhafter Qualit344t aus dem Sortiment nahmen und die Gesch344ftsbe-ziehung zu der Zedentin wegen der M344ngel abbrachen. Damit l344sst sich die Annahme einer willk374rlichen Handlungsweise der Zedentin ebenso wenig be-gr374nden wie mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das "Ge-samtbild der mangelhaften Qualit344t" der von der Zedentin gelieferten Ware liege "nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreterverh344ltnisses." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen auch M344ngel in einem 374ber das handels374bliche Ma337 hinausgehenden Umfang noch nicht die Annahme einer willk374rlichen Handlungsweise (BGH aaO S. 166). Vielmehr be-darf es dazu der Feststellung, welche Umst344nde f374r diese Schlechtleistung ma337geblich waren (BGH aaO). Hierzu ist dem Berufungsurteil nichts zu ent-nehmen. - 7 - 2. Auch die weitere Begr374ndung des Berufungsgerichts, die Zedentin h344tte den Beklagten von vornherein dar374ber aufkl344ren m374ssen, dass es zwei-felhaft sein k366nne, ob sie die Qualit344t gem344337 Bemusterung werde liefern k366n-nen, tr344gt die angefochtene Entscheidung nicht. Richtig ist allerdings, dass der Unternehmer den Handelsvertreter benachrichtigen muss, wenn er erkennt, dass er nur mit erheblichen qualitativen Einschr344nkungen liefern kann oder will (BGH aaO S. 167). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann die Zedentin zu einer entsprechenden Erkenntnis ge-langt und ob dies vor dem Zeitpunkt geschehen ist, in dem der Beklagte durch zunehmende Beanstandungen der belieferten M366belh344user selbst Kenntnis von der schlechten Qualit344t der von der Zedentin gelieferten M366bel erlangte und daher einer entsprechenden Unterrichtung durch die Zedentin nicht mehr be-durfte, um sich im Rahmen seiner eigenen kaufm344nnischen Entschlie337ungsfrei-heit sinnvoll entscheiden zu k366nnen (vgl. BGH aaO S. 165). 14 Der dem Beklagten durch die Verletzung einer solchen Benachrichti-gungspflicht entstandene Schaden kann zudem, wie die Revision mit Recht r374gt, nicht im positiven Interesse des Beklagten bestehen, so gestellt zu wer-den, wie er im Falle mangelfreier Belieferung der von ihm geworbenen M366bel-h344user durch die Zedentin st374nde. Denn wenn das sch344digende Verhalten der Zedentin im Unterlassen der gebotenen Unterrichtung 374ber die zu erwartende schlechte Qualit344t der M366bel besteht, ist der Beklagte schadensersatzrechtlich so zu stellen, wie er im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung 374ber zu erwartende Qualit344tsm344ngel gestanden h344tte. Folglich beschr344nkt sich der zu ersetzende Schaden in diesem Fall auf das negative Interesse, das hei337t auf den Ersatz der nutzlosen Aufwendungen des Beklagten f374r den Vertrieb. Schadensersatz wegen ihm entgangener Provisionen k366nnte der Beklagte als Folge einer Ver-letzung der Benachrichtigungspflicht nur unter der Voraussetzung verlangen, dass es ihm bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Zedentin m366glich ge- 15 - 8 - wesen w344re, f374r einen anderen M366belhersteller als Handelsvertreter t344tig zu werden und dadurch Provisionseinnahmen zu erzielen (BGH, Urteil vom 3. M344rz 1988 226 I ZR 187/86, WM 1988, 1234 unter II 2). Dazu fehlt es an Fest-stellungen des Berufungsgerichts. III. 16 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es dazu wei-terer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.1998 - 2 O 422/96 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 13.07.2004 - 30 U 133/99 -
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