BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 244/06 Verk374ndet am: 20. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 108 Die f374r die Bindungswirkung nach 247 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betrof-fenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Aus-wirkungen auf seine eigene rechtliche Position dar374ber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht. BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a. d. Lahn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete. 1 Der Kl344ger, Gesch344ftsf374hrer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Br374cke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag der "A ." durchf374hrte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklag-ten zu 2 mit Stemmarbeiten besch344ftigt. Der Beklagte zu 1 (k374nftig: Beklagter), der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 besch344ftigt war, bediente den 2 - 3 - nicht mit einem Warnsignal f374r den R374ckw344rtsbetrieb ausger374steten Bagger der Beklagten zu 2. Beim R374ckw344rtsfahren 374berrollte er den rechten Fu337 des Kl344-gers, der mit dem R374cken zu dem Fahrzeug stand. Der Kl344ger zog sich dabei schwere kn366cherne Verletzungen am Fu337 und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufst344tig. 3 Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Kl344gers auf Leistungen aus der gesetzli-chen Unfallversicherung ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kl344-ger als Unternehmer bzw. unternehmer344hnliche Person eine freiwillige Versi-cherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Kl344gers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. M344rz 2005 zur374ckgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in H366he von 15.000 200 sowie von materiellem Schadenser-satz in H366he von 124,60 200 verurteilt. Es hat die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz k374nftiger materieller und immaterieller Sch344den festgestellt und im 334brigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen k366nne. 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII komme nur f374r "Versicherte" zur Anwendung. Die-se Voraussetzung sei nicht erf374llt, weil der Kl344ger selbst344ndiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Kl344rung der strittigen Rechtsfrage, ob bei Sch344digung eines nicht versicherten Unternehmers, der vor374bergehend auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte mit Versicherten eines anderen Unterneh-mens betriebliche T344tigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf 247 105 SGB VII in 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung 374ber 247 105 Abs. 2 SGB VII zugunsten des versicherten Sch344digers zum Tragen komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 1. Die Revision ist unbeschr344nkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-gericht die Zulassung mit der Kl344rungsbed374rftigkeit einer Rechtsfrage begr374n-det hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 543 Rn. 10). 7 2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau- 8 - 5 - Berufsgenossenschaft R. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegen374ber dem Beklagten bindend geworden ist (247 108 SGB VII). Darauf kommt es jedoch f374r die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den 247247 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII f374r den Beklagten an. Entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegen374ber dem Beklagten bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R. und W. nicht ausgegan-gen werden. a) Die Bindungswirkung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entschei-dungen dar374ber beschr344nkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Um-fang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungstr344ger zu-st344ndig ist. 247 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Ge-richten au337erhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungstr344ger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungs-rechtlichen Kriterien zu gew344hrleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu be-r374cksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachpr374fung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). Das Zivilge-richt ist an die Entscheidung des Unfallversicherungstr344gers bzw. des Sozialge-richts gebunden und zwar unabh344ngig davon, ob es die von dem Sozialversi-cherungstr344ger getroffene Entscheidung inhaltlich f374r richtig h344lt (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., 247 108 SGB VII Rn. 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., 247 108 SGB VII Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu ber374cksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bin- 9 - 6 - dungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII h344ngt da-von ab, dass die Entscheidung f374r die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gem344337 247 77 SGG bestandskr344ftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskr344ftig abgeschlossen ist. 10 b) Die vom Berufungsgericht f374r die Zulassung der Revision aufgeworfe-ne Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Sch344digers als auch des Gesch344digten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., 247 106 Rn. 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO, 247 106 SGB VII Rn. 8.7; Erfurter Kommentar zum Arbeits-recht/Rolfs aaO, 247 106 SGB VII Rn. 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., 247 106 Rn. 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht inzwischen im Urteil vom 26. Juni 2007 (- B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht ver-366ff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-W374rttemberg, NJW 2002, 1290, 1291; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., 247 105 Rn. 10; 247 106 Rn. 12). Danach m374sste auch der gesch344digte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versi-cherten geh366ren, wenn dem Sch344diger das Haftungsprivileg nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, dessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschlie337end beurtei-len, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. auch gegen374ber dem Beklagten bestandskr344f-tig geworden ist, nachdem nur der Kl344ger gegen die Zur374ckweisung seines Wi- - 7 - derspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft w344re gegen374ber dem Be-klagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden w344re, denn seine Rechte d374rfen durch die Bindungswirkung nach 247 108 SGB VII nicht verk374rzt werden. 11 c) Um das rechtliche Geh366r von Personen, f374r die der Ausgang des Ver-fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gew344hrleisten, bestimmt 247 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. F374r die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung ber374hrt oder ber374hren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu 247 638 RVO; 158, 394, 397; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, 160, 162; BVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Be-klagten vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Be-klagte grunds344tzlich f374r den Personenschaden des Kl344gers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. zu der Hinzuziehung des Beklagten gem344337 247 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt h344tte, wof374r - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll n344mlich selbst dar374ber entscheiden k366nnen, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl. BSGE 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte 374berhaupt Kenntnis von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Posi-tion hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, h344tte ihn die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nach 247 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen m374ssen, soweit er ihr bekannt war. Au337erdem h344tte sie den Beklagten auf sein Recht auf Beteili-gung hinweisen m374ssen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R - SozR 3 - 2600 247 243 Nr. 9; vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - SGb 2002, 224, 226; v. Wulffen/v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 247 12 Rn. 8; Kasseler Kommen- - 8 - tar/Ricke aaO, 247 108 Rn. 9; St366hr, VersR 2004, 809, 817). Nur wenn der Be-klagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen g344be, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtli-chen Verfahren habe, k366nnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem Antragsprinzip des 247 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedr344ngt werden und w344re davon auszugehen, dass er bewusst auf seine Beteiligung verzichte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kl344ger und Be-rufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landge-richt Kenntnis gehabt haben m374sse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. 12 d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisi-onsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kl344ger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid an den Kl344ger dem Beklagten gegen374ber nicht bindend geworden ist. Ist die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das Berufungsgericht an einer Entscheidung 374ber die Klage gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132). Eine eigenst344ndige Pr374fung, ob der Kl344ger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grunds344tzlich zivil-rechtlich haftet, aber nach 247 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivile-giert ist, ist dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Ver-fahrens verwehrt. 13 - 9 - 3. Hiernach wird das Berufungsgericht zun344chst zu kl344ren haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Ver-fahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember 2004 ihm gegen374ber erst ein, wenn er auf Anfrage erkl344rt, an einer Wiederho-lung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erkl344rung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls w344re das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Ur-teil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-recht/Rolfs aaO, 247 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Versto337 gegen 247 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gem344337 247 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt w374rde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen aaO, 247 12 Rn. 13). Dann k366nnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegen374ber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin h344tte das Berufungsgericht das Verfahren gem344337 247 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-recht/Rolfs aaO). 14 - 10 - III. 15 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 37/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 U 10/06 -
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