BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/06 Verk374ndet am: 6. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Miteigent374merin eines in Berlin-Niedersch366nhausen be-legenen Grundst374cks. Es wurde seinen fr374heren j374dischen Eigent374mern in den Jahren 1935 bis 1938 verfolgungsbedingt entzogen, 1950 als Eigentum des Volkes gebucht und nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Bescheid vom 30. November 1993 dem beklagten Land zugeordnet. 1 Seit 1990 wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundst374ck als sog. Literaturhaus, einer Begegnungsst344tte f374r Autoren und Publikum, genutzt. Dabei handelte es sich zun344chst um eine nachgeordnete Einrichtung des Be-klagten. Ab 1993 befand sich das Literaturhaus in privater Tr344gerschaft und wurde durch den Beklagten gef366rdert. Ein Entgelt f374r die Nutzung des Grund-st374cks vereinbarte und erhob der Beklagte nicht. 2 - 3 - Durch Restitutionsbescheid vom 15. M344rz 1999 wurde das Grundst374ck auf die Kl344gerin und die Mitberechtigte J. G. zur374ck374bertragen. Die 334bergabe des Grundst374cks erfolgte am 31. Dezember 1999. 3 Die Kl344gerin verlangt f374r den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage der f374r das Grundst374ck erzielbaren Mie-te Ersatz f374r nicht gezogene Nutzungen in H366he von 289.534,37 200. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den geltend gemachten Zahlungsanspruch f374r unbegr374ndet. Die Vorschrift des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichte den Verf374-gungsberechtigten nur zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Sie sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Verf374gungsberechtigte keine Nutzungen gezogen habe. Die Kl344gerin k366nne die f374r das Grundst374ck erzielbare Miete auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Zwar bestehe zwischen dem Verf374gungs- und dem Restitutionsberechtigten ein gesetzliches Schuldverh344ltnis. Die unentgeltliche 334berlassung des Grundst374cks an den pri-vaten Tr344ger des Literaturhauses verletze die daraus folgenden Pflichten je-doch nicht. 6 - 4 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. 7 1. Allerdings entspricht das Berufungsurteil, das anstelle eines Tatbe-standes lediglich Prozessgeschichte und die Berufungsantr344ge enth344lt, nicht den Anforderungen des 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ein Berufungsgericht kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstandes absehen, wenn die ma337geblichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten sind. Es muss dann aber ausdr374cklich auf diese Bezug nehmen. Fehlt es so-wohl an eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als auch an einer Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Ent-scheidung, unterliegt das Berufungsurteil - weil es dann an der f374r die revisions-rechtliche Nachpr374fung erforderlichen ma337geblichen Beurteilungsgrundlage nach 247 559 ZPO fehlt - grunds344tzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zu-r374ckverweisung (vgl. Senat, BGHZ 158, 37, 41 f.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 28. September 2004, VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; Urt. v. 16. M344rz 2005, VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143). 8 Von der Aufhebung des Berufungsurteils kann ausnahmsweise abgese-hen werden, wenn sich die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung hinrei-chend deutlich aus den Urteilsgr374nden ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, aaO; Urt. v. 16. M344rz 2005, VIII ZR 130/04, aaO). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht erw344hnt das Urteil des Landgerichts mehrfach und legt seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar dessen tats344chliche Feststel-lungen zugrunde. 304nderungen oder Erg344nzungen des relevanten Sachverhalts sind weder ersichtlich noch genannt. Das l344sst den Schluss zu, dass das Beru- 9 - 5 - fungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen machen wollte und lediglich 374bersehen hat, dass dies nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdr374ckliche Bezugnahme erfordert. 2. In der Sache h344lt das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass es an einer gesetzli-chen Grundlage f374r den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch fehlt. 10 a) Ein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen ergibt sich nicht aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verf374gungsbe-rechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben, die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnis zugeflossen sind oder zuste-hen. Hat der Verf374gungsberechtigte den zur374ckzu374bertragenden Verm366gens-gegenstand - wie hier - unentgeltlich einem Dritten 374berlassen, fehlt es an ei-nem solchen Entgelt. Die Vorschrift des 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist in diesem Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1999 bereits n344her begr374ndet (BGHZ 141, 232, 236 ff.; vgl. auch Senat, BGHZ 132, 306, 311). 11 b) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt der Umstand, dass der Beklagte das f374r das Grundst374ck erzielbare Nutzungsentgelt nicht realisiert hat, zu keiner Schadensersatzverpflichtung wegen schuldhaft ordnungswidriger Ver-waltung des Verm366gensgegenstandes. 12 aa) Zwar entsteht mit der Anmeldung des R374ck374bertragungsanspruchs zwischen dem Berechtigten und dem Verf374gungsberechtigten ein gesetzliches Schuldverh344ltnis, das Z374ge einer gesetzlichen Treuhand tr344gt und Schadenser-satzpflichten aus positiver Forderungsverletzung oder aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. begr374nden kann (vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 30. Sep-tember 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Diese Rechtsbeziehung ist 13 - 6 - allerdings nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervor-gehobenen F344llen wie ein Treuhandverh344ltnis ausgebildet (BGH, Urt. v. 16. De-zember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Hierzu z344hlen die F344lle, in denen der Verf374gungsberechtigte nach Anmeldung des R374ck374bertragungs-anspruchs ausnahmsweise Rechtsgesch344fte vornehmen darf (247 3 Abs. 3 VermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Diese Gesch344fte hat er so zu f374hren, wie es das Interesse des Berechtig-ten mit R374cksicht auf dessen wirklichen oder mutma337lichen Willen erfordert (247 3 Abs. 3 Satz 6 VermG). Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). bb) Aus diesem Schuldverh344ltnis folgt jedoch keine Verpflichtung des Verf374gungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden Verm366gensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nut-zungsverh344ltnis zu begr374nden. Der Verf374gungsberechtigte ist nicht verpflichtet, aus der Nutzung des Verm366gensgegenstands einen 334berschuss f374r den Be-rechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG noch aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. 14 (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision zugesteht, ist die Vorschrift des 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die den Verf374gungs-berechtigten verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgesch344fte und die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, schon von seinem Regelungsgegenstand her nicht einschl344gig. Sie sch374tzt die k374nftige - also mit der bestandskr344ftigen R374ck374bertragung beginnende - Dispositionsbe-fugnis des Berechtigten (Senat, BGHZ 128, 210, 214), 344ndert aber nichts an der 15 - 7 - Konzeption des Verm366gensgesetzes, wonach der zu restituierende Verm366-genswert bis zur Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids im Eigentum des Verf374gungsberechtigten verbleibt und diesem daher grunds344tzlich auch die Nutzungen der Sache geb374hren (vgl. 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sowie Senat, BGHZ 141, 232, 235 ff.; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88, 89; BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349). (2) Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich eine Verpflichtung des Verf374gungsberechtigten, erzielbare Nutzungsentgelte zu realisieren, auch nicht aus der Vorschrift des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Die hieraus fol-gende Verpflichtung des Verf374gungsberechtigten, mit einer Vermietung oder Verpachtung des Verm366gensgegenstands verbundene Gesch344fte so zu f374hren, wie es das Interesse des Berechtigten mit R374cksicht auf dessen tats344chlichen oder mutma337lichen Willen erfordert, kn374pft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder sp344ter begr374ndetes Nutzungsverh344ltnis an (Se-nat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Sie sch374tzt den Berechtigten davor, dass sein - gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit bestandskr344ftiger R374ck374bertragung des Verm366gensgegenstands entstehender - Herausgabeanspruch aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG durch schuldhaftes Verhal-ten des Verf374gungsberechtigten wirtschaftlich ausgeh366hlt wird. Da dieser Herausgabeanspruch aber auf die Entgelte aus bestehenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnissen beschr344nkt und, wie dargelegt, auf andere Nutzungen nicht entsprechend anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 232, 236 f.), bezieht sich auch die durch 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begr374ndete Verpflichtung zur ordnungsgem344337en Verwaltung allein auf Entgelte, die dem Verf374gungsbe-rechtigten zugeflossen sind oder ihm zustehen. Die schuldhafte Einwirkung auf bestehende Entgeltanspr374che kann Schadensersatzanspr374che wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Verf374gungsberechtigten und dem Be-rechtigten bestehenden Schuldverh344ltnisses begr374nden (vgl. Senat Urt. v. 16 - 8 - 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Demgegen374ber l344sst sich der Vor-schrift des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verf374gungsberech-tigten entnehmen, Anspr374che auf Nutzungsentgelt erstmals zu begr374nden (in diesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614 zu II. 1. b). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 636/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 11 U 3/06 -
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