BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 244/07 Verk374ndet am: 16. September 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256, BGB 247 823 Abs. 1 Ah, BGB 247 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 a) Zur Zul344ssigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Insze-nierung, Auff374hrung und Ver366ffentlichung eines Theaterst374cks Pers366nlichkeits-rechte nicht entgegenstehen. b) Zur Frage der Verletzung des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts bei kunstspezifi-scher Betrachtung eines Theaterst374cks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tats344chlicher und fiktiver Schilderungen ("Ehrensache"). BGH, Vers344umnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. September 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 14. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Mutter der am 31. Mai 2004 verstorbenen F.. Die damals 14 Jahre alte Tochter wurde auf einem Parkplatz von einem t374rkischen Heranwachsenden nach einem gemeinsam mit der 13j344hrigen Freundin von F. und einem Freund des T344ters unternommenen Ausflug mit zahlreichen Messer-stichen get366tet. Die Freundin wurde von dem Freund des T344ters ebenfalls mit Messerstichen lebensgef344hrlich verletzt. Das Tatgeschehen erregte wegen sei-ner Brutalit344t gro337es Aufsehen und war als sogenannter "Hagener M344dchen-mord-Fall" Gegenstand bundesweiter Medienberichte. Die beiden T344ter sind rechtskr344ftig zu langj344hrigen Jugendstrafen verurteilt worden. 1 - 3 - Die Kl344gerin ist der Theaterverlag des Dramatikers Lutz H374bner, der im Jahr 2005 im Auftrag der Theater & Philharmonie Essen GmbH das Jugendthe-aterst374ck "Ehrensache" schrieb. Die Verwertung s344mtlicher Urheberrechte ein-schlie337lich aller Nebenrechte an dem St374ck 374bertrug er der Kl344gerin, die ihrer-seits Auff374hrungsrechte an verschiedene Theater vergab. Am 9. Dezember 2005 wurde das St374ck uraufgef374hrt. 2 Die Beklagte hat sich in zahlreichen gerichtlichen Verfahren gegen Auf-f374hrungen des St374cks gewandt. Sie sieht in dem B374hnenst374ck "Ehrensache" eine teilweise detailgetreue Darstellung des Geschehens um den Tod ihrer Tochter, die in der Hauptfigur der "Ellena" unschwer wiederzuerkennen sei. Durch die Konzentration auf charakterliche und moralische Schw344chen und die Hinzudichtung unwahrer Tatsachen erscheine F. in der Figur der "Ellena" in einem extrem negativen Licht, welches das Lebensbild ihrer Tochter entstelle und deren postmortalen Achtungsanspruch verletze. 3 Die Kl344gerin erstrebt mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage eine verbindliche Kl344rung ihrer Verwertungsrechte. Sie hat geltend gemacht, der "Hagener M344dchenmord" habe lediglich als eines von verschiedenen als "Ehrenmord" apostrophierten T366tungsdelikten die Folie f374r das B374hnenwerk gebildet, mit dem der Autor in einem Jugendst374ck kulturelle Pr344gungen der zweiten und dritten Immigrantengeneration habe thematisieren wollen. Die fikti-ve Rekonstruktion versuche, die aus einem vermeintlichen "Ehrenkodex" resul-tierenden Motive und Konflikte offen zu legen und auf diese Weise zur Diskus-sion unter Jugendlichen anzuregen. Die Leitfiguren seien erkennbar lediglich Prototypen mit generalisierenden Z374gen, sodass der Zuschauer in der Figur der "Ellena" nicht die Tochter der Beklagten sehe. 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und gem344337 dem zuletzt ge-stellten Antrag der Kl344gerin festgestellt, dass der Inszenierung, Auff374hrung und Ver366ffentlichung des B374hnenwerks "Ehrensache" Pers366nlichkeitsrechte der Be-klagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenst374nden. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision war, da die Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 6 II. Das Berufungsgericht 344u337ert Bedenken hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Klage, l344sst diese jedoch dahinstehen, weil die Feststellungsklage jedenfalls unbegr374ndet sei. Das B374hnenst374ck "Ehrensache" verletze in rechtswidriger Weise das postmortale Pers366nlichkeitsrecht der in der Figur der "Ellena" ohne weiteres erkennbaren Tochter der Beklagten, weil es deren Intimleben in unzu-l344ssiger Weise vor der 326ffentlichkeit ausbreite und deren Lebensbild schwer-wiegend verf344lsche und entstelle. Auch wenn das B374hnenst374ck durchaus eine achtenswerte Zielsetzung habe, m374sse die Beklagte als H374terin des postmorta- 7 - 5 - len Pers366nlichkeitsrechts ihrer Tochter die Inszenierung, Auff374hrung und Ver366f-fentlichung des St374cks jedenfalls so lange nicht dulden, wie die Erinnerung an die Tat und die Lebensumst344nde ihrer Tochter noch wach sei, wovon nach der bislang verstrichenen Zeit von lediglich etwas mehr als drei Jahren ausgegan-gen werden k366nne. III. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen gegen die Zul344ssigkeit der Klage keine Bedenken. 9 a) Nach 247 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grunds344tzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ge-genw344rtigen Rechtsverh344ltnisses sein. Unter Rechtsverh344ltnis ist eine bestimm-te, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGHZ 22, 43, 47; BGH, Urteile vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664 und vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - NJW 2001, 3789). Vorliegend ist das Klagebegehren dahin zu verstehen, dass die Kl344gerin die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein bestimmtes Rechtsverh344ltnis nicht besteht. 10 Der Klagegegenstand eines Rechtsstreits ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. F374r die Auslegung von Prozesserkl344rungen, die der erkennende Se-nat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - NJW-RR 2001, 620, 623 m.w.N.), ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserkl344rungen - nicht allein der Wort- 11 - 6 - laut ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr der erkl344rte Wille, wie er auch aus Begleitumst344nden und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. F374r die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegr374ndung heran-zuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96 - NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung ver-n374nftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsur-teil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521, 1522 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht allein die Frage der Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 68, 331, 332 f.) oder aber f374r die Zukunft bef374rch-teten Pers366nlichkeitsrechtsverletzung. Das in Form einer negativen Feststel-lungsklage geltend gemachte Begehren der Kl344gerin ist umfassender. Streitge-genstand einer negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverh344ltnis, dessen Nichtbestehen die klagende Partei gerichtlich festgestellt wissen will (Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einleitung, Rn. 78 m.w.N.). Dieses ist vorlie-gend der Anspruch der Beklagten auf Unterlassung der Auff374hrung und Verbrei-tung des B374hnenst374cks "Ehrensache". Der Sache nach erstrebt die Kl344gerin die Feststellung, dass dieser Anspruch nicht besteht. Der Umstand, dass die Be-klagte bislang nur einzelne Theater, nicht aber die Kl344gerin auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kein Rechtsverh344ltnis besteht. Die Beklagte hat die von ihr ge-gen374ber den Theatern erhobenen Unterlassungsanspr374che n344mlich nicht allein auf die Ausgestaltung der jeweiligen Inszenierung gest374tzt, sondern - ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit - die von ihr geltend gemachte Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts in erster Linie in dem Theaterst374ck selbst gesehen. Ihr geht es nicht um ein Auff374hrungsverbot hinsichtlich bestimmter, das Pers366nlich-keitsrecht besonders beeintr344chtigender Szenen oder Inszenierungen, sondern darum, generell eine Ver366ffentlichung und Verbreitung des von ihr beanstande- 12 - 7 - ten Dramas in der vorliegenden Fassung zu verhindern. Die Beklagte macht nicht etwa geltend, dass die Kl344gerin aus urheberrechtlichen Gr374nden das Werk nicht verbreiten d374rfe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - aaO), sondern sieht vielmehr in der Verbreitung, zu der auch die 334bertragung der Verwertungsrechte z344hlt, eine Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts. Damit stellt sich die Frage der Zul344ssigkeit der Verbreitung des Werks auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, denn mit der 334bertragung der Verwertungs-rechte ist die Kl344gerin selbst unmittelbar an der Verbreitung beteiligt. Mithin be-trifft die von der Beklagten beanspruchte Unterlassung auch ein zwischen ihr und der Kl344gerin bestehendes Rechtsverh344ltnis. b) Das f374r die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenw344rtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 m.w.N.). Als Inhaberin der Verwertungsrechte hat die Kl344gerin ein sch374tzens-wertes Interesse daran, dass die durch das Vorgehen der Beklagten gegen ein-zelne Theater entstandene Unsicherheit bez374glich der Rechtsfrage beseitigt wird, ob das Theaterst374ck ver366ffentlicht werden darf und von den B374hnen, de-nen die Kl344gerin die Verwertung der Urheberrechte 374bertragen hat oder zuk374nf-tig 374bertr344gt, ungehindert aufgef374hrt werden kann oder ob die Beklagte die Ver-366ffentlichung und Verbreitung des Werks durch Geltendmachung von Unterlas-sungsanspr374chen wegen Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts verbieten lassen kann. 13 - 8 - Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass bei einer negativen Feststel-lungsklage das rechtliche Interesse des Kl344gers regelm344337ig aus einer vom Be-klagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Ber374hmung") der vom Kl344ger ver-neinten Rechtslage entsteht (BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteil vom 22. M344rz 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032, 2033 m.w.N.). Eine ausdr374ckliche Ber374h-mung des potentiellen Gl344ubigers ist daf374r n344mlich nicht erforderlich. Ein Fest-stellungsinteresse kann bereits gegeben sein, wenn der Kl344ger bef374rchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen werde. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erkl344-rung zur374ckh344lt (BGHZ 69, 37, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen die von ihr verlangte Unterlassungsverpflichtungserkl344rung, die zur Be-seitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit geeignet gewesen w344re, nicht abgegeben hat. Im Hinblick darauf kann offenbleiben, ob das aufseiten der Kl344-gerin erforderliche Feststellungsinteresse unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falles nicht schon im Hinblick darauf zu bejahen ist, dass die Beklagte sich gegen374ber zahlreichen Theatern eines Anspruchs auf Unterlas-sung der Auff374hrung und damit auch der Verbreitung des Theaterst374cks be-r374hmt hat. 14 2. Die Klage ist auch begr374ndet. Der Inszenierung, Auff374hrung und Ver-366ffentlichung des B374hnenwerks "Ehrensache" stehen Pers366nlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegen. 15 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das B374hnen-st374ck "Ehrensache" nicht das postmortale Pers366nlichkeitsrecht der Tochter der Beklagten. Anerkannt ist, dass die Pers366nlichkeit des Menschen 374ber den Tod hinaus gesch374tzt wird. Dies folgt aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, 16 - 9 - wonach die W374rde des Menschen unantastbar ist. Demgegen374ber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Pers366nlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zuk374nftig handlungsf344higen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645, 1647; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - VersR 2006, 276 m.w.N.). Die Schutzwirkungen des postmortalen Per-s366nlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG f374r den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal gesch374tzt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erwor-ben hat (BVerfG, AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 [LS]). Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Pers366nlichkeitsrecht beeintr344chtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit gekl344rt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer G374terabw344-gung relativiert werden (vgl. BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; BVerfG, NJW 2006, 3409). Wenn - wie hier - zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterstehendes Kunstwerk die Menschenw374rde eines Verstorbenen beein-tr344chtigt, kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunst-werks an. Bei dieser Interpretation sind die Besonderheiten der k374nstlerischen Ausdrucksform zu ber374cksichtigen. Zu den Spezifika literarischer Kunstformen wie etwa eines zeitgen366ssischen Theaterst374cks geh366rt, dass solche St374cke zwar h344ufig an die Realit344t ankn374pfen, der K374nstler dabei aber eine neue 344sthe-tische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch das Theaterst374ck im jeweiligen Handlungszusammen-hang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts bewerten zu k366n- 17 - 10 - nen. Die k374nstlerische Darstellung ist an einem kunstspezifischen, 344sthetischen Ma337stab zu messen. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" ge-gen374ber dem "Urbild" durch die k374nstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselb-st344ndigt erscheint, dass das Individuelle, Pers366nlich-Intime zugunsten des All-gemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Ein literarisches Werk, vor-liegend ein Theaterst374ck, ist zun344chst als Fiktion anzusehen, das keinen Fakti-zit344tsanspruch erhebt. Die Vermutung der Fiktionalit344t gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Figuren reale Personen als Urbilder erkennbar sind (BVerfG, NJW 2008, 39, 42; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - VersR 2008, 1080, 1081). Wie das Bundesverfassungsgericht nach Erlass des Berufungsurteils in dem Verfahren 374ber die Verfassungsbeschwerde der Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (LG Essen, ZUM-RD 2007, 92, nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 3 U 258/06), ent-schieden hat, wird bei kunstspezifischer Betrachtung die Menschenw374rde der verstorbenen Tochter der Beklagten durch das Theaterst374ck nicht angetastet. 18 Die Beklagte macht eine Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts mit der Begr374ndung geltend, ihre Tochter werde in dem Theaterst374ck verzerrt und ein-seitig negativ dargestellt. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Dem Theater-st374ck "Ehrensache" dienten die Ereignisse um die T366tung der Tochter der Be-klagten als Vorlage. In dem St374ck werden episodenhaft und zum Teil in Form von R374ckblenden der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der get366teten "Ellena" erz344hlt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Soweit diese beanstandet, in dem Theaterst374ck w374rden Bege-benheiten gezeigt, die sich so nicht zugetragen h344tten, begr374ndet dies keine Verletzung der Menschenw374rde. Mit dieser Begr374ndung macht die Beklagte 19 - 11 - dem Autor des Theaterst374cks gerade die Fiktionalit344t seines Werks zum Vor-wurf. Nicht schon dadurch, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk ist, wird dem Leser oder Zuschauer nahe gelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur dieser Person zuzu-schreiben. F374r ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit ankn374pft, ist viel-mehr kennzeichnend, dass es tats344chliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umst344nden verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Pers366nlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in bestimmten negativen Z374gen der Figur andererseits s344he (vgl. BVerfG NJW 2008, 39, 42; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - aaO). Die Beklagte bringt 374ber die blo337e Erkennbarkeit ihrer Tochter als Vorbild der Figur der "Ellena" hinaus keine Anhaltspunkte vor, die es nahe legen w374rden, bestimmte in dem St374ck dargestellte Ereignisse als tats344chlich geschehen und damit die grunds344tzlich geltende Vermutung der Fiktionalit344t daher als widerlegt anzusehen. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersicht-lich, zumal die Beklagte sich zu einem betr344chtlichen Teil gegen Passagen wendet, in denen andere Figuren, deren Unzuverl344ssigkeit im Laufe des St374cks sogar ausdr374cklich thematisiert wird, Handlungen und Eigenschaften der Figur der "Ellena" schildern und bewerten (BVerfG, AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 [LS]). Wie die Revision mit Recht geltend macht, tastet das Theaterst374ck die Menschenw374rde der Tochter der Beklagten auch insoweit nicht an, als in ihm Handlungen mit sexuellem Gehalt geschildert oder gezeigt werden. Zwar kann die realistische und detaillierte Schilderung solcher Handlungen lebender Per-sonen in einem literarischen Text die absolut gesch374tzte Intimsph344re des Be-troffenen beeintr344chtigen und deshalb unzul344ssig sein. Inwieweit sich dieser Gesichtspunkt auf das postmortale Pers366nlichkeitsrecht 374bertragen l344sst, be-darf hier indes keiner Entscheidung. Eine Beeintr344chtigung der Intimsph344re 20 - 12 - setzt jedenfalls voraus, dass der Text es nahe legt, die geschilderten Handlun-gen als Berichte 374ber tats344chliche Ereignisse zu begreifen, etwa weil es sich um realistische und detaillierte Beschreibungen von Geschehnissen handelt, die der Autor selbst erlebt hat, und intime Details einer Frau geschildert werden, die deutlich als tats344chliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 39, 44; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - aaO). Dar-an fehlt es hier. Schlie337lich bedarf das postmortale Pers366nlichkeitsrecht der Tochter der Beklagten auch nicht deshalb besonderen Schutzes, weil sie zum Zeitpunkt ihres Todes noch minderj344hrig war. Der verst344rkte Schutz des Pers366nlichkeits-rechts Minderj344hriger findet seinen Grund in dem Bed374rfnis, deren weitere Per-s366nlichkeitsentwicklung zu gew344hrleisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = VersR 2000, 773, 775; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - VersR 2005, 125, 126 m.w.N.), was bei einer Verstorbe-nen nicht in Betracht kommt. 21 b) Das B374hnenst374ck "Ehrensache" verletzt auch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch374tzte Pers366nlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213, 228 = NJW 1985, 261; Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 697 m.w.N.) der Beklagten. Wie das Landge-richt zutreffend ausgef374hrt hat, wird die Mutter der "Ellena" in dem B374hnenst374ck "Ehrensache" nicht dargestellt. Sie findet nur mittelbar Erw344hnung, indem ein Streit zwischen den Eltern als Beweggrund f374r das Verhalten von "Ellena" an-gegeben wird. Auch insoweit sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es nahe legen w374rden, diese in dem St374ck dargestellte Vorgeschichte als tat-s344chlich geschehen anzusehen. Die grunds344tzlich geltende Vermutung der Fik-tionalit344t ist auch insoweit nicht widerlegt. 22 - 13 - IV. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 14.02.2007 - 28 O 292/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.09.2007 - 15 U 64/07 -
Full & Egal Universal Law Academy