BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 244/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm f374r das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, 247 114 Satz 1 ZPO. Die M344ngel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausf374hrungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erw344gung gezogen h344tte. Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 - 14 O 187/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -
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