BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 244/08 vom 25. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 25. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 wird zur374ckgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Kl344gerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich zur H344lfte angerechnet worden sind. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das vorgenannte Urteil umgedeutet. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Gerichtskosten 20.366,30 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 22.922,68 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zur Beklagten nur in H366he von 89% anzusetzen sind. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Kl344gerin, die seit dem Tode ihres fr374her bei der Beklagten versicherten Ehemannes seit dem 1. M344rz 2006 eine Witwen-Zusatzrente beansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt, bei Er-rechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm 374berwiegend in der fr374heren DDR zur374ckgelegten Vordienstzeiten von insgesamt 367 Monaten in voller H366he anzurechnen und die Ruhensbe-stimmung des 247 41 Abs. 5 VBLS in ihren jeweiligen Fassungen nicht an-zuwenden. Das Landgericht hat beiden Antr344gen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Zu-r374ckweisung der Klagantr344ge - die lediglich h344lftige Anrechnung der Vor-dienstzeiten bei der Startgutschriftermittlung f374r wirksam erachtet und nur die Anwendung der Ruhensbestimmung des 247 41 Abs. 5 VBLS in der bis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung f374r das Jahr 2006 ausge-schlossen. Es hat die Revision "hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des 247 41 Abs. 5 VBLS" zugelassen. II. Zutreffend nimmt die Kl344gerin an, dass diese Revisionszulas-sung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ih-res Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es han-delt sich insoweit um einen teilurteilsf344higen und mithin abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisi-onszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. BGHZ 161, 15, 18). Die diesbez374glich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes zur374ck-zuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 2 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach dem Wortlaut des 247 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, aa VBLS a.F. waren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zur374ckgelegt worden waren, insgesamt nicht zu ber374cksichtigen, wenn die Pflichtversicherung des Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Kl344gerin - erst nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre 1995 aufgrund der 28. 304nderung der fr374heren Satzung der Beklagten eingef374gte Klausel aus Gr374nden des Vertrauensschutzes nicht gegen-374ber Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober 1995 bei der Beklagten pflichtversichert waren (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530). Der Ehe-mann der Kl344gerin, der zu diesem gesch374tzten Personenkreis geh366rt, musste sich deshalb nicht auf den vollst344ndigen Ausschluss der Anrech-nung seiner in der ehemaligen DDR zur374ckgelegten Vordienstzeiten ver-weisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht vollen Umfangs, sondern gem344337 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der vor der 28. Satzungs344nderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung ledig-lich zur H344lfte zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 b). 3 2. Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 ff.) hat der Senat entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des Betriebsrentensystems der Beklagten in deren neue Satzung (VBLS) aufgenommenen 334berleitungsvorschriften f374r rentennahe Versicherte (247247 78, 79 Abs. 2 VBLS) wirksam sind. 4 - 5 - 5 Damit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den Startgutschriften aufgeworfene Rechtsfragen grunds344tzlich gekl344rt. So ist es verfassungs-rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass f374r die Startgutschriften der rentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur H344lfte (vgl. 247 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit angerechnet werden. Den renten-nahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den renten-fernen Versicherten - die Vorteile der h344lftigen Anrechnung von Vor-dienstzeiten zur Besitzstandswahrung belassen. Ein sch374tzenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu kei-ner Zeit begr374ndet worden und kann sich auch nicht infolge des Be-schlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835) gebildet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte viel-mehr ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dien-stes aus Verfassungsgr374nden nicht zwingend geboten ist (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Tz. 54 ff.). III. Zu Unrecht nimmt die Kl344gerin an, das Berufungsgericht habe auch im 334brigen die Revision allein zugunsten der Beklagten zugelas-sen. Die Berufung der Beklagten hatte sich unter anderem umfassend gegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet, der Kl344gerin sei die Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des 247 41 Abs. 5 VBLS n.F. zu gew344hren. Dem hat das Oberlandesgericht teilweise statt-gegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007 f374r anwendbar erkl344rt hat. Hierdurch ist die Kl344gerin beschwert. Ihre da-gegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn 6 - 6 - die 304nderung des der Kl344gerin in diesem Punkte g374nstigeren landgericht-lichen Urteils ist Folge der Berufung der Beklagten. F374r eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der Senat deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der 247247 548, 549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht zugelasse-ne) Revision um und wird demn344chst Termin zur m374ndlichen Verhand-lung anberaumen. 7 - 7 - 8 Vorsorglich weist er die Kl344gerin jedoch darauf hin, dass er nach vorl344ufiger Beratung der Sache den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil S. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Kl344gerin erh344lt insoweit Gelegenheit, bin-nen drei Wochen zu erkl344ren, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden soll. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 250/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 5/08 -
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