BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 24. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein frem-des Grundst374ck in der begr374ndeten Erwartung sp344teren Eigen-tumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung sp344ter entt344uscht wird (vgl. nur BGHZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Ei-gentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gew374rdigt, dass eine begr374ndete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, f374r deren Vorliegen der Kl344ger darlegungs- und beweispflichtig ist. M366glicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine sp344ter entt344uschte Erwartung ankn374pfende - Anspr374che nach 247 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB w344ren jedenfalls verj344hrt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 86.822 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2008 - 17 U 2871/07 -
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