BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 244/09 Verk374ndet am: 23. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf; KWG 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 247 32 Abs. 1 Satz 1 Zur Haftung wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge sowie die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Tenor des genannten Urteils wird dahinge-hend erg344nzt, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2008 zur374ckgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen den Beklagten in Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. 1 In einem Gespr344ch am 28. M344rz 2006 stellte der Beklagte dem Kl344ger zu 2 eine Kapitalanlage bei der in Florida ans344ssigen P.C.O. Inc. (nachfolgend: PCO) vor. Danach sollte der Anleger der PCO darlehensweise Gelder zur Ver-f374gung stellen, die mit monatlich 6 % verzinst und mit denen Aktien gehandelt w374rden. Der Beklagte erl344uterte das als "Daytrading" bezeichnete Gesch344fts-modell anhand eines Prospekts der PCO, in dem es unter anderem hie337: 2 - 3 - "Daytrading mit Kapitalschutz - Als einziger Anbieter auf dem Markt geben wir garantierte Renditen und einen Kapitalschutz auf unser Daytrading" sowie "Ka-pitalschutz durch ein notarielles Schuldanerkenntnis des Traders mit sofortigem Zugriff auf das Portfolio". In dem Gespr344ch legte der Beklagte seine Visitenkarte vor mit der Aufschrift "W.I.F. Center R. 205 - R. 205. R. 205. Kaufmann", auf der zu lesen war: "INVESTMENT Daytrading - Hohe monatliche Rendite bei 100 % Kapitalabsicherung!!!". Die Kl344ger gew344hrten der PCO daraufhin auf der Grund-lage schriftlicher Darlehensvertr344ge ("loan-agreement"), die vom Gesch344ftsf374h-rer der PCO, U. E., unterzeichnet und mit dem Siegel einer amerikanischen No-tarin versehen waren, vier Darlehen, und zwar am 28. April 2006 374ber 10.000 $, am 17. Mai 2006 374ber 20.000 $, am 30. November 2006 374ber 50.000 $ und am 5. Januar 2007 374ber 20.000 $. Die Darlehen sollten jeweils eine Laufzeit von einem Jahr und einem Tag haben und mit monatlich 6 % verzinst werden. Zur Absicherung der jeweiligen Darlehensr374ckzahlungsanspr374che 374bernahm U. E. in vier mit dem Siegel einer amerikanischen Notarin versehenen "promissory notes" die pers366nliche Haftung f374r die Darlehensr374ckzahlung und das Zinsver-sprechen. Die beiden Darlehen vom 28. April und 17. Mai 2006 wurden verein-barungsgem344337 abgewickelt und die Darlehensvaluta nach Fristablauf zur374ck-gezahlt. Hinsichtlich der weiteren Darlehen erhielten die Kl344ger bis September 2007 Zinsen in vereinbarter H366he. Seit Oktober 2007 erfolgten keine Zahlungen mehr; die PCO kam auch ihrer Darlehensr374ckzahlungsverpflichtung nicht nach. Am 8. August 2007 untersagte die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleis-tungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) der PCO, das Einlagengesch344ft grenz374ber-schreitend in Deutschland zu betreiben. Die PCO ist mittlerweile insolvent; ihr Gesch344ftsf374hrer U. E. wird wegen des Verdachts des Betrugs in einer Vielzahl von F344llen von den Ermittlungsbeh366rden gesucht. 3 - 4 - Die Kl344ger haben den Beklagten auf Ersatz der der PCO gew344hrten und nicht zur374ckgezahlten Darlehensbetr344ge zuz374glich fiktiver Anlagezinsen in H366-he von 4 % p.a. abz374glich der erhaltenen Zinszahlungen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anspr374che gegen die PCO sowie auf Freistellung von allen For-derungen der PCO und auf Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahme-verzug befindet, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag in H366he von 813,90 200 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten f374r unbegr374ndet gehalten. Auf die Berufung der Kl344ger hat es das landgerichtliche Urteil dahin-gehend abge344ndert, dass es den Beklagten zur Zahlung auch der abgewiese-nen 813,90 200 verurteilt hat. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass den Kl344gern Schadenser-satz sowohl aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG als auch wegen Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrags zustehe. Der Beklagte habe ge-werbsm344337ig und ohne die gem344337 247 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis eine Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG betrieben. Die vermittelten Anlagen seien als Einlagengesch344ft im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG anzusehen. Hierbei k366nne offen bleiben, ob es sich bei den von der PCO hereingenommenen Geldern um Einlagen im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. KWG handele. Denn jedenfalls stellten sie andere unbedingt r374ckzahlbare Gelder des Publikums im Sinne der zweiten Al- 5 - 5 - ternative dar. Da nach der vertraglichen Gestaltung etwaige Verluste aus dem Daytrading den Darlehensr374ckzahlungsanspruch des Kunden nicht gemindert h344tten und dieser aufgrund des von dem Beklagten bei den Verkaufsgespr344-chen pr344sentierten Prospektmaterials und dessen Erl344uterungen davon habe ausgehen d374rfen, dass er sein Geld ungeschm344lert zur374ckerhalte, seien die Gelder unbedingt r374ckzahlbar gewesen. Der R374ckzahlungsanspruch sei auch nicht bank374blich besichert gewesen. Denn die pers366nliche Haftung eines Unter-nehmers, dessen Gesch344ftsmodell darin bestehe, die eingelegten Gelder f374r Zwecke des Daytrading zu verwenden und nicht nur die unbedingte R374ckzah-lung, sondern auch einen Zins von 72 % pro Jahr zu garantieren, biete bei wer-tender Betrachtung keine taugliche Sicherheit, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, eventuelle Anspr374che aus einer promissory note von Deutsch-land aus zu realisieren oder auch nur deren Formg374ltigkeit mit vertretbarem Aufwand zuverl344ssig abzukl344ren. Die Subsumtion unter den weiteren Einlagen-begriff des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG scheitere auch nicht daran, dass die PCO mit den Geldern Daytrading habe betreiben wollen und einen Zins in H366he von 72 % p.a. versprochen habe. Denn das Gesch344ftsgebaren des Beklagten bei der Vermittlung der Anlage, das Prospektmaterial und die Erl344uterungen bei den Verkaufsgespr344chen seien darauf ausgerichtet gewesen, bei dem Kunden die Gewissheit zu begr374nden, sie w374rden das angelegte Kapi-tal - f374r Bankeinlagen typisch - unter allen Umst344nden zu 100 % zur374ckerhalten. Werde eine Geldanlage derart zielgerichtet als risikoarm und die R374ckzahlung des Kapitals als sicher dargestellt, sei nicht nur der Wortlaut der Norm erf374llt, sondern auch ein hinreichender bankgesch344ftlicher Bezug gegeben, der den Anwendungsbereich des Gesetzes 374ber das Kreditwesen (KWG) er366ffne. Der Gesetzeszweck, das breite Publikum vor Verlusten bei der Anlage seiner Mittel zu bewahren, sei dort ber374hrt, wo hohe Zinsen bei absoluter Kapitalsicherheit versprochen w374rden. Der Beklagte habe auch als selbst344ndiger Vermittler und - 6 - gewerbsm344337ig gehandelt, wobei er mit einem Erlaubnisvorbehalt gerechnet und billigend in Kauf genommen habe, diesen zu missachten. Dar374ber hinaus sei zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Der Kl344ger zu 2 habe deutlich gemacht, dass es ihm f374r seine An-lageentscheidung auf die besonderen Kenntnisse des Beklagten 374ber das Daytrading, die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und die Sicherheit der Anlage angekommen sei. Dabei habe er die Kl344gerin zu 1, ebenso wie beim Abschluss der Darlehensvertr344ge, wirksam vertreten. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Sicherheit des angelegten Kapitals und zur Realisierbarkeit der promissory note h344tten jedoch nicht den Anforderungen an eine vollst344ndige und richtige Information 374ber die anlagerelevanten Umst344nde gen374gt. Es habe jeder Hinweis auf das mit der Anlage verbundene Risiko eines Totalverlusts gefehlt. Die Angaben zur Realisierbarkeit und Absicherung der R374ckzahlungsanspr374che seien teils erkennbar falsch, teils unzureichend gewe-sen. 6 Ein Mitverschulden der Kl344ger sei nicht anspruchsmindernd zu ber374ck-sichtigen. Ihr Sorgfaltsversto337, nicht erkannt zu haben, dass sich die verspro-chenen 72 % Zinsen mit einer sicheren Kapitalanlage nicht erwirtschaften las-sen, wiege gegen374ber dem bedingt vors344tzlichen Versto337 gegen das Kreditwe-sengesetz und dem zielgerichteten, auf die Negierung von Risiken angelegten Vorgehen des Beklagten so gering, dass von der alleinigen Verantwortung des Beklagten auszugehen sei. 7 II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte den Kl344gern 8 - 7 - gegen374ber sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt im zuerkannten Umfang auf Schadensersatz haftet. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, den Kl344gern stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzan-spruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis im Inland gewerbsm344337ig Finanz-dienstleistungen erbracht habe. 9 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374, 1375 und - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1897; vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 16; BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 37; vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, NJW 2005, 2703 f.; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262, 263). 10 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte schuldhaft gegen dieses auch den Schutz der Kl344ger als Kapitalanleger bezwe-ckende Gesetz versto337en hat. 11 aa) Nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsm344337ig oder in einem Umfang, der einen in kauf-m344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erfordert, Bankgesch344fte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. 12 bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte habe Finanzdienstleistungen im Sinne des 247 1 13 - 8 - Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG erbracht, weil er Einlagengesch344fte mit einem Unter-nehmen mit Sitz au337erhalb des europ344ischen Wirtschaftsraums vermittelt habe. Gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist unter einem Einlagengesch344ft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt r374ckzahlba-rer Gelder des Publikums, ohne R374cksicht darauf, ob Zinsen verg374tet werden, zu verstehen, sofern der R374ckzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Order-schuldverschreibungen verbrieft wird. Dar374ber hinaus ist erforderlich, dass der R374ckzahlungsanspruch nicht bank374blich besichert ist (BT-Drucks. 15/3641 S. 36: "ungeschriebene - aus dem Gesetzeszweck folgende - Bereichsausnah-me"; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. M344rz 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 95; Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205 f.; Brogl in Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand M344rz 2010 Nr. 115, 247 1 Rn. 37; Merkblatt der BaFin - Hinweise zum Tatbestand des Einlagengesch344fts vom 9. Januar 2009, Ziffer 1 e). 14 (1) Es erscheint zweifelhaft, ob die von der PCO entgegengenommenen Gelder der Kl344ger als Einlagen im Sinne der ersten Alternative dieser Bestim-mung zu qualifizieren sind. Eine Einlage in diesem Sinne setzt n344mlich u.a. vor-aus, dass die fremden Gelder in der Absicht angenommen werden, sie f374r eige-ne Zwecke, insbesondere f374r ein bankm344337iges Aktivgesch344ft, zu nutzen und mit ihnen unter Ausnutzung der Zinsspanne gewinnbringend zu arbeiten (vgl. Se-natsurteile vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374, 1375 und - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1898; BGH, Urteile vom 9. M344rz 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 95; vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205 f.; BVerwGE 69, 120, 127; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891). Betr344ge, die zur Durchf374hrung erkennbar risikobehafte-ter Spekulationsgesch344fte in der Absicht entgegengenommen werden, einen 15 - 9 - h366chstm366glichen Gewinn f374r den Anleger zu erzielen, sollen vom Begriff der Einlage im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. KWG nicht erfasst werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. M344rz 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 96; vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205 f.; vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99, NStZ 2000, 37, 38; BVerwGE 69, 120, 128). Ob die von der PCO angenommenen Gelder nach diesen Grunds344tzen als Einlagen im Sinne der ersten Alternative des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angesehen werden k366nnen, insbesondere, ob das von der PCO mit der Entge-gennahme der Gelder verfolgte Ziel, mit Hilfe von Daytrading deutlich h366here Gewinne zu erzielen, als sie ihren Anlegern als Rendite versprochen hatte, ge-n374gt, um die erforderliche Absicht der Mittelverwendung f374r eigene Zwecke zu bejahen, kann indes offen bleiben. 16 (2) Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen der zweiten Al-ternative des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, der Annahme anderer unbedingt r374ckzahlbarer Gelder des Publikums, erf374llt. Diese Alternative setzt als solche lediglich voraus, dass Gelder angenommen werden, diese Gelder unbedingt r374ckzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums handelt (BT-Drucks. 13/7142 S. 62 f.; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891; Beck/Samm/Kokemoor, KWG, September 1998, 247 1 Rn. 71 ff.; Sch344fer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., 247 1 Rn. 32, 38, 41 ff.; Serafin/Weber in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 2008, 247 1 Rn. 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, 247 1 Rn. 10; Mielk, WM 1997, 2200, 2202). Diese Voraussetzungen hat das Beru-fungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zutref-fend bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 17 - 10 - (3) Die Revision greift auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die weiteren Voraussetzungen der 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG seien erf374llt. Sie macht lediglich geltend, er-kennbar risikobehaftete Spekulationsgesch344fte und Anlagen, die in der Absicht get344tigt w374rden, h366chstm366gliche Gewinne zu erzielen, w374rden vom erweiterten Begriff des Einlagengesch344fts im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG nicht erfasst. Als Einlagengesch344fte im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG seien nur solche Gesch344fte anzusehen, bei denen dem Anleger f374r die 334berlassung seines Kapitals eine dem "realen, 374blichen Zinsniveau" entspre-chende Rendite versprochen werde. 18 Hiermit kann sie aber nicht durchdringen. Der von ihr f374r richtig gehalte-nen Beschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG stehen sowohl der Wortlaut und Zweck des Gesetzes als auch der erkl344r-te Wille des Gesetzgebers entgegen. 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisie-rung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 neu eingef374hrt und durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2202/87/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (BGBl. 2004 I S. 3610) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erg344nzt worden. Mit der Einf374hrung dieser zus344tzlichen Alternative hat der Gesetzgeber den Katalog der erlaubnis-pflichtigen Bankgesch344fte um einen neuen Tatbestand des Einlagengesch344fts erweitert. Nach seinem ausdr374cklichen Willen kommt es f374r den neu eingef374g-ten Tatbestand auf die subjektive Zwecksetzung der Parteien, auch wenn sie auf einem 374bereinstimmenden Willen beruht, nicht mehr an. Unerheblich ist insbesondere, ob die Gelder des Publikums in der Absicht hereingenommen werden, durch Ausnutzung der Zinsspanne Gewinne zu erzielen (BT-Drucks. 13/7142 S. 62 f.). Durch die Neufassung der Bestimmung sollte im Gesetz aus- 19 - 11 - dr374cklich verankert werden, dass jede Annahme von unbedingt r374ckzahlbaren Geldern als Einlagengesch344ft zu qualifizieren ist (BT-Drucks. 15/3641 S. 36). Zugleich sollte der graue Kapitalmarkt bek344mpft werden, da Missst344nde und aufsichtliche Defizite in diesem Teil des Finanzmarkts das Verm366gen der Verbraucher gef344hrdeten und einen Standortnachteil f374r den Finanzplatz Deutschland darstellten (BT-Drucks. 13/7142 S. 58, 117; Mielk, WM 1997, 2200, 2201). Dieser Markt lockt aber h344ufig Anleger mit besonders hohen Ren-diten (Bornemann, ZHR 166 (2002), S. 211, 213 ff.). Es entspricht dem Zweck der Neufassung, auch auf diesem Gebiet t344tige Unternehmen einer Aufsicht zu unterstellen. Die Finanzaufsicht soll n344mlich gerade diejenigen Risiken bew344lti-gen, die von einem unreglementierten T344tigwerden der beaufsichtigten Unter-nehmen ausgehen k366nnen, und so das Vertrauen der Anleger in die Solidit344t und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung f374r ei-nen funktionsf344higen Finanzmarkt st344rken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07, WM 2009, 2023, 2024). cc) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vors344tzlich gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG versto337en. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Annahme eines vors344tzlichen Versto337es ge-gen diese Bestimmungen nicht voraus, dass der Beklagte positive Kenntnis da-von hatte, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr gen374gt es, wenn er dies f374r m366glich hielt und billigend in Kauf nahm (vgl. Se-natsurteile vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24 m.w.N.; Bamberger/ Schmidt-Kessel, BGB, 2. Aufl., 247 276 Rn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., 247 276 Rn. 10). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte da-mit gerechnet, dass die Vermittlung der Darlehensvertr344ge mit der PCO einer 20 - 12 - Erlaubnis bedurfte, und zumindest billigend in Kauf genommen, den f374r m366glich gehaltenen Erlaubnisvorbehalt zu missachten. dd) Der Versto337 gegen das Schutzgesetz war auch - wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt und worauf das Berufungsgericht konkludent Bezug ge-nommen hat - urs344chlich f374r den den Kl344gern entstandenen Schaden. H344tte der Beklagte keine unerlaubten Finanzdienstleistungen erbracht, d.h. von der Ver-mittlung der Darlehensvertr344ge mit der in Florida ans344ssigen PCO abgesehen, h344tten die Kl344ger durch deren Insolvenz keinen Schaden erlitten. 21 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Be-klagte den Kl344gern gegen374ber wegen falscher und unzureichender Information 374ber die anlagerelevanten Umst344nde aus 247 280 Abs. 1 BGB auf Schadenser-satz haftet. 22 a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag zustande ge-kommen, aufgrund dessen der Beklagte zu richtiger und vollst344ndiger Informa-tion 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde verpflichtet war, die f374r den Anla-geentschluss der Kl344ger von besonderer Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 und vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112, 113 jeweils m.w.N.). 23 aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass bei der Anlagevermittlung zwischen dem Interessenten und dem Vermittler ein Aus-kunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageent-scheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermitt-lers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit 24 - 13 - beginnt (vgl. BGH, Urteile vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 118; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, VersR 2007, 63, 64; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, VersR 2007, 944, 945, jeweils m.w.N.). bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Beru-fungsgericht das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags zwischen den Par-teien nach diesen Grunds344tzen zutreffend bejaht. Es hat rechtsfehlerfrei festge-stellt, dass es dem - auch die Kl344gerin zu 1 vertretenden - Kl344ger zu 2 f374r seine Anlageentscheidung auf die besonderen Kenntnisse des Beklagten 374ber das Daytrading, die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und die Sicherheit der Anlage angekommen sei. Der Beklagte habe deshalb das Gesch344ftsmodell der PCO und die Sicherheit des angelegten Kapitals im Ein-zelnen erl344utert, wobei er als selbstst344ndiger Anlagevermittler unter eigener Firma und im eigenen Namen und nicht etwa als Vertreter der PCO aufgetreten sei. Die Revision r374gt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dem Ergebnis der Anh366rung des Beklagten keine Rechnung getragen. Sie ber374ck-sichtigt nicht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts auf einer ausf374hr-lichen W374rdigung des Inbegriffs der m374ndlichen Verhandlung, insbesondere auf den eigenen Angaben des Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vom 18. Januar 2008 vor dem Landgericht beruhen, die das Berufungsgericht mit widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Begr374ndung f374r glaubhaft gehalten hat. Soweit die Revision r374gt, die Kl344ger h344tten keine Sachkunde des Beklagten in Anspruch genommen, dieser habe nur die schriftlichen Texte der PCO erl344u-tert, setzt sie lediglich in unzul344ssiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen W374rdigung, ohne insoweit Rechtsfehler aufzuzeigen. 25 b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Be-klagte die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte 26 - 14 - zur Sicherheit des angelegten Kapitals und der Realisierbarkeit der promissory notes unrichtige Angaben gemacht und ohne n344here 334berpr374fung des Anlage-konzepts den Eindruck erweckt, seine 334berzeugung von der Seriosit344t der An-lage beruhe auf objektiven, von ihm gepr374ften Informationen 374ber die erfolgrei-che und risikolose Gesch344ftst344tigkeit der PCO. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Pflichtverletzung des Beklagten f374r die Anlageentscheidung der Kl344ger urs344chlich geworden sei, beanstandet die Revision nicht. Diese Beurteilung l344sst Rechtsfehler nicht er-kennen. 27 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlie337lich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Kl344ger sei nicht ge-m344337 247 254 Abs. 1 BGB gemindert. 28 a) Die Abw344gung der Verantwortlichkeit von Sch344diger und Gesch344dig-tem geh366rt zum Bereich tatrichterlicher W374rdigung und unterliegt nur einer ein-geschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich dar-auf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umst344nde ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteile vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268, 269 m.w.N.; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473, 2476; BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063; vom 3. Juli 2008 - I ZR 183/06, NJW-RR 2009, 46, 48, jeweils m.w.N.). 29 b) Dieser 334berpr374fung halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts stand. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat der Beklagte die Geldanlage zielgerichtet als risikoarm und die R374ckzahlung des Kapitals als sicher dargestellt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs kann der Informationspflichtige dem Gesch344digten aber grunds344tzlich 30 - 15 - nicht nach 247 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe seinen Angaben nicht vertrauen d374rfen und sei deshalb f374r den entstandenen Schaden mitverantwort-lich. Die gegenteilige Annahme st374nde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufkl344rungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 124 f.; vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096; vom 26. September 1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493, 1495; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, zitiert nach Juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellun-gen des Berufungsgerichts zumindest bedingt vors344tzlich gegen die Strafvor-schrift des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG versto337en hat, und ein Mitverschulden des nur fahrl344ssig handelnden Gesch344digten gegen374ber einem vors344tzlich handeln-den Sch344diger grunds344tzlich nicht in Betracht kommt (Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 217 f.; vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127; BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 61; Beschluss vom 10. Februar 2005 - II ZR 276/02, juris, Tz. 3, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschr344nkt; ausnahmsweise kann eine Schadensteilung in Betracht kommen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 616; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, WM 1992, 151, 153; vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 61, jeweils m.w.N.). 31 Es ist revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht vorliegend eine Ausnahmekonstellation nicht f374r gegeben erachtet und den von ihm angenommenen Sorgfaltsversto337 der Kl344ger, nicht erkannt zu ha-ben, dass die au337ergew366hnlich hohen Zinsen mit einer sicheren Geldanlage 32 - 16 - nicht zu erwirtschaften waren, in der erforderlichen Gesamtbetrachtung hinter dem zielgerichteten, auf die Negierung von Risiken gerichteten und die Strafbe-stimmung des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verwirklichenden Verhalten des Beklag-ten hat zur374cktreten lassen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2008 - 4 O 514/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 U 27/08 -
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