BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/09 Verk374ndet am: 21. Mai 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 275 Abs. 2 Satz 1; 251 Abs. 2 Satz 1 In die Abw344gung, ob ein Anspruch wegen einer Bodenkontamination nach 247 275 Abs. 2 oder 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, m374ssen m366gliche An-spr374che Dritter einbezogen werden. BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 244/09 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist Eigent374merin eines 7.110 qm gro337en landwirtschaft-lich nutzbaren Grundst374cks im Hochsauerlandkreis. Das Grundst374ck ist mit ei-nem Nie337brauch f374r die Kl344gerin zu 2 belastet. Mit Vertrag vom 22. August 2002 verpachtete die Kl344gerin zu 2 das Grundst374ck f374r den Zeitraum vom 22. August 2002 bis zum 31. Dezember 2008 f374r 327,17 200 j344hrlich dem Beklag-ten zur Nutzung f374r eine Baumschule. 1 Der Beklagte nutzte das Grundst374ck nur anf344nglich zu diesem Zweck, sp344ter baute er auf ihm Futtermais an. 2004 gestattete er einem Herrn W. , 2 - 3 - auf das Grundst374ck Biod374nger auszubringen. Das von der mit W. verbun-denen Firma T. V. GmbH & Co KG (T. V. ) hierzu mehrfach angelie-ferte Material war zumindest teilweise mit perfluorierten Tensiden (PFT), indus-triellen Abfallprodukten, vermischt. PFT kommen in der Natur nicht vor. Sie werden von Pflanzen aufgenommen und sind krebserrregend. Die Entnahme von unmittelbar oder mittelbar zum Verzehr bestimmten Fr374chten aus dem Grundst374ck wurde beh366rdlich verboten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 an die Kl344gerin zu 2 erkl344rte der Beklagte daraufhin, das Pachtver-h344ltnis au337erordentlich zu k374ndigen, weil das Grundst374ck nicht mehr zu bewirt-schaften sei. Zum Schutz der Bev366lkerung wurde die Entnahme von Trinkwas-ser aus dem nahe gelegenen M. see eingestellt. Der Kreis legte mit erhebli-chem Aufwand ein Drainagesystem an, das die PFT auffangen und ihre Ausfil-terung erm366glichen soll. 3 Die Kl344gerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Zu-stand des Grundst374cks wieder herzustellen, der ohne dessen Verunreinigung mit PFT best374nde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlan-desgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht uneinge-schr344nkt zugelassenen Revision erstreben die Kl344gerinnen die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung des ur- 5 - 4 - spr374nglichen Zustands des Grundst374cks nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. 247 1065 BGB i.V.m. 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB seien zwar gegeben. Der Beklag-te sei St366rer im Sinne von 247 1004 BGB. Er habe die Ausbringung des PFT-verseuchten Materials verursacht und sei daher grunds344tzlich verpflichtet, die eingetretene Verseuchung des Grundst374cks r374ckg344ngig zu machen. Die Klage scheitere jedoch daran, dass die Beseitigung der PFT aus dem Grundst374ck mit einem Aufwand verbunden sei, der au337er Verh344ltnis zu dem Interesse der Kl344gerinnen stehe, so dass der Beklagte die Leistung nach 247 275 Abs. 2 BGB verweigern k366nne. Ohne die Verseuchung betrage der Wert des Grundst374cks etwa 10.000 200. Wegen des Nie337brauchs habe die Verseu-chung nicht zu einer unmittelbaren Beeintr344chtigung der Kl344gerin zu 1 gef374hrt. Die Kl344gerin zu 2 k366nne das Grundst374ck zwar auf die Dauer von voraussichtlich etwa 40 Jahren nicht mehr nutzen und erleide eine Einbu337e zwischen 20.000 und 30.000 200. Zur Wiederherstellung des urspr374nglichen Zustands sei indessen ein Bodenaustausch erforderlich, der zu Kosten von etwa 720.000 200, jedenfalls aber einem Vielfachen des Verkehrswerts des Grundst374cks, f374hre. Eine erfolg-reiche Inanspruchnahme durch den Kreis br344uchten die Kl344gerinnen nicht zu f374rchten, weil der Kreis vorrangig den Beklagten und T. V. in Anspruch nehmen m374sse und die Kosten der Ma337nahmen der 366ffentlichen Hand den Kl344-gerinnen als Zustandsst366rerinnen nicht unbegrenzt aufgeb374rdet werden d374rften. Ihre Zustandsverantwortlichkeit werde durch Art. 14 GG auf den Wert des Grundst374cks begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin zu 2 aus 247247 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere schon daran, dass der Beklag-te keine Kenntnis von der Belastung der ausgebrachten Stoffe mit PFT gehabt habe und sich das Verhalten der Firma T. V. nicht zurechnen zu lassen brauche. Im Ergebnis dasselbe gelte f374r eine Haftung des Beklagten aus uner-laubter Handlung. 6 - 5 - II. Das h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 7 1. Der Beklagte ist St366rer im Sinne von 247 1004 Abs. 1 BGB. Als solcher ist er gegen374ber beiden Kl344gerinnen grunds344tzlich verpflichtet, die PFT aus dem Grundst374ck zu entfernen (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846 m.w.N.). 8 Auch gegen374ber dem Anspruch aus 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann 247 275 Abs. 2 BGB ein Recht zur Leistungsverweigerung gew344hren (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, NJW 2008, 3122; Urt. v. 23. Oktober 2009, V ZR 141/08, NZM 2010, 174, 175). So kann es sich verhalten, wenn die Erf374llung des Beseiti-gungsanspruchs zu einem Aufwand f374hrt, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverh344ltnisses und der Grunds344tze von Treu und Glauben in einem gro-ben Missverh344ltnis zu dem Leistungsinteresse des Gl344ubigers steht. Die Vor-aussetzungen hierf374r sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., 247 275 Rdn. 28; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 275 Rdn. 34; Staudinger/L366wisch/Caspers, BGB [2009], 247 275 Rdn. 121). 9 Die insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 10 a) Der Beklagte behauptet, die in den Boden eingebrachten PFT seien nur im Wege eines Bodenaustauschs aus dem Grundst374ck zu entfernen. Dem-gegen374ber haben die Kl344gerinnen unter Berufung auf die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens behauptet, die Sanierung des Bodens sei in situ 11 - 6 - m366glich. Diese Behauptung durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstanti-iert zur374ckweisen. Die Art der notwendigen Sanierung und die mit dieser ver-bundenen Kosten sind den Kl344gerinnen nicht bekannt. Es steht ihnen offen, die hierzu von dem Beklagten erhobenen Behauptungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zu einer irgendwie gearteten Substantiierung ihres Bestreitens sind sie nicht gehalten. b) Bei der Feststellung des Leistungsinteresses der Kl344gerinnen kann nur dann auf den Wert des Grundst374cks abgestellt werden, wenn feststeht, dass sich das Interesse der Kl344gerinnen an dem geltend gemachten Anspruch in der Wiederherstellung des Grundst374cks ersch366pft. Dass es sich so verh344lt, hat der Beklagte darzustellen. 12 Die Kl344gerinnen sind nach 247 4 Abs. 2, 3 BBodSchG verpflichtet, Ma337-nahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von PFT aus dem Grundst374ck zu ergreifen und dessen Boden zu sanieren. Soweit der Kreis zum Schutz von Grundwasser, M. und R. im Wege der Ersatzvornahme t344tig geworden und weiterhin t344tig ist, sind die Kl344gerinnen dem Kreis grunds344tzlich zum Auf-wendungsersatz verpflichtet. Das kann bei der Bestimmung des Interesses der Kl344gerinnen an der von ihnen gegen den Beklagten geltend gemachten Forde-rung nicht au337er Betracht bleiben, solange der Beklagte die Kl344gerinnen von ihrer Verantwortlichkeit gegen374ber dem Kreis nicht freigestellt hat. Das ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Ersatzanspruch des Kreises im Hinblick darauf nicht unbeschr344nkt ist, dass den Kl344gerinnen die Verseuchung des Grundst374cks nicht vorgeworfen werden kann (BVerfGE 102, 1, 20 ff.) und der Beklagte und T. V. dem Kreis vorrangig haften. Letzteres f374hrt schon deshalb nicht weiter, weil der Beklagte behauptet, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Sanierung des Grundst374cks und der angrenzenden, ebenso von ihm 13 - 7 - gepachteten und beeintr344chtigten Grundst374cke zu tragen, T. V. sei "we-gen Insolvenz nicht mehr greifbar". c) Bei der von 247 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abw344gung des Leistungsin-teresses des Gl344ubigers gegen den mit der Anspruchserf374llung verbundenen Aufwand des Schuldners ist nach 247 275 Abs. 2 Satz 2 BGB ferner das Ver-schulden des Schuldners zu ber374cksichtigen. Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten an der Verseuchung des Grundst374cks verneint hat, ist das angefochtene Urteil unvollst344ndig und nicht frei von Rechtsfehlern. 14 Die Tatsache, dass der Beklagte die PFT-Verseuchung des ausgebrach-ten Materials nicht kannte, erlaubt nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass den Beklagten an der Verseuchung des Grundst374cks kein Verschulden trifft. 15 T. V. hat mehr als 4.000 t "Biod374nger" auf das Grundst374ck und die angrenzenden Fl344chen aufgebracht. Die Anlieferung und die Aufbringung er-folgten f374r den Beklagten kostenfrei. Das l344sst die Vermutung zu, dass es T. V. nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Materials, sondern um die Deponierung gro337er Mengen entsorgungsbed374rftigen Abfalls ging, f374r die T. V. von dritter Seite bezahlt wurde. F374r einen unbefangenen Betrachter muss gegen374ber einem solchen Gesch344ftsmodell Vorsicht geboten sein. Fest-stellungen dazu, dass das Einverst344ndnis zur Aufnahme solcher Massen von einem, wie der Beklagten behauptet, ihm noch nicht einmal bekannten Lieferan-ten der einem Landwirt gebotenen Sorgfalt entspricht, sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. 16 - 8 - 2. Der bisherige Vortrag des Beklagten erlaubt es auch nicht, den gel-tend gemachten Anspruch zu verneinen, soweit er von der Kl344gerin zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben wird. 17 a) Der Beklagte hatte nach der Beendigung des Pachtverh344ltnis das Grundst374ck in dem Zustand zur374ckzugeben, der einer ordnungsgem344337en Be-wirtschaftung bis zur R374ckgabe entspricht, 247 596 Abs. 1 BGB. Das ist nicht ge-schehen. Darin liegt die von dem Berufungsgericht vermisste Pflichtverletzung. Folglich ist der Beklagte der Kl344gerin zu 2 grunds344tzlich nach 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 27. November 2009, LwZR 11/09, NL-BzAR 2010, 76). Anders liegt es nur, wenn ihm die Verletzung seiner Pflicht nicht vorgeworfen werden kann, 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass es sich so verh344lt, ist von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen. Zum Vertretenm374ssen geh366ren gleicherma337en Vorsatz und Fahrl344ssigkeit (BGH, Urt. v. 15. Februar 2009, XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, 2299). Auf die von dem Berufungsgericht f374r notwendig erachtete Substantiierung des Vortrags der Kl344gerin zu 2 kommt es daher nicht an. 18 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, dem Beklagten sei das Verhalten von T. V. im Verh344ltnis zu der Kl344gerin zu 2 nicht zuzurechnen. F374r das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder P344chter sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Ber374hrung kommen (BGH, Urt. v. 15. April 1969, VI ZR 56/68, BB 1969, 601, 602; Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752; RGZ 106, 133, 134; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 278 Rdn. 18; M374nch-Komm-BGB/Grundmann, aaO, 247 278 Rdn. 32; Staudinger/L366wisch/ Caspers, aaO, 247 278 Rdn. 97). So liegt es mit dem Verhalten Dritter, die der Beklagte mit der D374ngung des Grundst374cks beauftragt oder denen er die Aus- 19 - 9 - bringung von D374nger gestattet hat. Dass W. und/oder die von diesem ein-geschaltete T. V. die Gestattung des Beklagten zur Entsorgung von Gift-m374ll genutzt haben, unterbricht weder den Kausal- noch den Zurechnungszu-sammenhang. Der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass ein Verk344ufer oder Werkunternehmer sich das Verhalten seines Lieferanten nicht zurechnen lassen muss (vgl. BGHZ, 48, 118, 120; BGH, Urt. v. 9. Februar 1978, VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 192/00, NJW 2002, 1565) geht schon deshalb fehl, weil der Beklagte der Kl344gerin zu 2 nicht die f374r den Anbau von Mais von ihm f374r n374tzlich erachtete D374ngung des Grundst374cks schuldete. c) Die Kl344gerin zu 2 kann wegen der Verletzung der Pflicht des Beklag-ten, das Grundst374ck in dem von 247 596 Abs. 1 BGB geforderten Zustand zur374ck-zugeben, grunds344tzlich gem344337 247 249 Abs. 1 BGB Satz 1 BGB die Beseitigung der Kontaminierung des Grundst374cks verlangen. Trifft es zu, dass ersteres nur durch einen Bodenaustausch erfolgen kann und mit diesem ein Aufwand ver-bunden ist, der au337er Verh344ltnis zu dem Wert des Grundst374cks steht, f374hrt dies gem344337 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten, sondern dazu, dass er berechtigt ist, die Kl344gerin zu 2 in Geld zu entsch344digen. Notwendige Voraussetzung f374r die Ersetzungsbefugnis ist die Unverh344ltnism344-337igkeit des Aufwands f374r die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erf374llt ist, muss zwar ebenso wie eine Begrenzung des Anspruchs aus 247247 1004, 1065 BGB durch 247 275 Abs. 2 BGB im Einzelfall auf Grund einer Gegen374berstellung des f374r die Restitution erforderlichen Aufwands gemessen an dem Wert des Grundst374cks beantwortet werden. Dabei d374rfen aber bei Sch344den durch Bo-denkontaminationen das Ma337 der f374r die Umwelt hervorgerufenen Gefahren und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme des Ersatzberechtigten seitens Dritter nicht au337er Betracht gelassen werden (BGH, Urt. v. 20 - 10 - 27. November 2009, LwZR 11/09, aaO). Dass der Kreis oder andere Dritte we-gen ihrer Einbu337en oder Aufwendungen bisher keine Anspr374che gegen die Kl344-gerin zu 2 erhoben haben, ist insoweit ohne Bedeutung, solange der Beklagte die Kl344gerin zu 2 von einer solchen Inanspruchnahme nicht schuldbefreiend freigestellt hat. 3. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil kommt es damit nicht an. Die von dem Beklagten in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat zu der Zur374ckweisung seines Vorbringens, die von den Kl344gerinnen erhobenen Anspr374che k366nnten im Hinblick auf die Ma337nahmen des Kreises nicht erf374llt werden, erhobene Gegenr374ge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die R374ge nicht auf einen bestimmten Vortrag des Beklagten ver-weist, wonach das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wor-den ist, ohne dass dies auf einer Nachl344ssigkeit beruht, 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die dazu in Bezug genommene Anlage ist nicht von dem Beklagten, son-dern von den Kl344gerinnen vorgelegt worden. 21 III. Der Beklagte durfte nach dem bisherigen Verlauf des Berufungsverfah-rens davon ausgehen, dass sein Vortrag hinreichen w374rde, die Klage zu Fall zu bringen. Durch die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht erh344lt 22 - 11 - er Gelegenheit zur Erg344nzung seines Vorbringens, auf dessen Grundlage dann unter Beachtung der Rechtsmeinung des Senats neu zu entscheiden sein wird. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 04.03.2008 - 1 O 467/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - 5 U 104/08 -
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